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Rechtssatz RS0125012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0125012

Geschäftszahl

7Ob19/09h

Entscheidungsdatum

01.07.2009

Norm

AHVB 1993 Art1 Pkt2.1.1

Rechtssatz

Schon nach dem eindeutigen Wortlaut der ergänzenden besonderen Bedingungen, dass „reine Vermögensschäden" gedeckt sein sollen, ergibt sich, dass vom Risikoeinschluss immaterielle Schäden (hier: Entschädigungsanspruch nach Paragraphen 6, ff MedienG) nicht umfasst sind, weil diese eben keinen Nachteil in einem Vermögen ausgleichen und keine Vermögensschäden sind. Der Begriff „reine Vermögensschäden" ist im österreichischen Recht eindeutig und bietet für keine Zweifel Anlass.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 19/09h
    Entscheidungstext OGH 01.07.2009 7 Ob 19/09h
    Bem: Abweichend von Art 1 AHVB 1993 wurde vorliegend ein Risikoeinschluss von reinen Vermögensschäden vereinbart. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125012

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2009

Dokumentnummer

JJR_20090701_OGH0002_0070OB00019_09H0000_002