Rechtssatz RS0125012
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125012
Entscheidungsdatum
01.07.2009
Norm
AHVB 1993 Art1 Pkt2.1.1
Rechtssatz
Schon nach dem eindeutigen Wortlaut der ergänzenden besonderen Bedingungen, dass „reine Vermögensschäden" gedeckt sein sollen, ergibt sich, dass vom Risikoeinschluss immaterielle Schäden (hier: Entschädigungsanspruch nach §§ 6 ff MedienG) nicht umfasst sind, weil diese eben keinen Nachteil in einem Vermögen ausgleichen und keine Vermögensschäden sind. Der Begriff „reine Vermögensschäden" ist im österreichischen Recht eindeutig und bietet für keine Zweifel Anlass.Schon nach dem eindeutigen Wortlaut der ergänzenden besonderen Bedingungen, dass „reine Vermögensschäden" gedeckt sein sollen, ergibt sich, dass vom Risikoeinschluss immaterielle Schäden (hier: Entschädigungsanspruch nach Paragraphen 6, ff MedienG) nicht umfasst sind, weil diese eben keinen Nachteil in einem Vermögen ausgleichen und keine Vermögensschäden sind. Der Begriff „reine Vermögensschäden" ist im österreichischen Recht eindeutig und bietet für keine Zweifel Anlass.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125012
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2009
Dokumentnummer
JJR_20090701_OGH0002_0070OB00019_09H0000_002