Die Urteile des Landesgerichts St. Pölten und des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht stehen - wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - mit dem Gesetz nicht im Einklang:
1. Der Entschädigungstatbestand nach § 7a Abs 1 Z 2 MedienG setzt voraus, dass durch eine identifizierende Berichterstattung über eine Person, die (hier) wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt wurde, schutzwürdige Interessen derselben verletzt werden, ohne dass wegen deren Stellung in der Öffentlichkeit, wegen eines sonstigen Zusammenhangs mit dem öffentlichen Leben oder aus anderen Gründen ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung dieser Angaben bestanden hat. Nach § 7a Abs 2 Z 2 zweiter und dritter Fall MedienG werden schutzwürdige Interessen des Betroffenen jedenfalls verletzt, wenn die Veröffentlichung sich bloß auf ein Vergehen bezieht oder das Fortkommen des Betroffenen unverhältnismäßig beeinträchtigen kann.1. Der Entschädigungstatbestand nach Paragraph 7 a, Absatz eins, Ziffer 2, MedienG setzt voraus, dass durch eine identifizierende Berichterstattung über eine Person, die (hier) wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt wurde, schutzwürdige Interessen derselben verletzt werden, ohne dass wegen deren Stellung in der Öffentlichkeit, wegen eines sonstigen Zusammenhangs mit dem öffentlichen Leben oder aus anderen Gründen ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung dieser Angaben bestanden hat. Nach Paragraph 7 a, Absatz 2, Ziffer 2, zweiter und dritter Fall MedienG werden schutzwürdige Interessen des Betroffenen jedenfalls verletzt, wenn die Veröffentlichung sich bloß auf ein Vergehen bezieht oder das Fortkommen des Betroffenen unverhältnismäßig beeinträchtigen kann.
Aus der Fassung dieses Entschädigungstatbestands mit der unwiderleglichen gesetzlichen Präsumtion einer Interessenverletzung in den Fällen des § 7a Abs 2 MedienG folgt, dass in einem über einen Entschädigungsantrag absprechenden Urteil Feststellungen zur Anspruchsvoraussetzung einer aus der identifizierenden Berichterstattung resultierenden Verletzung schützwürdiger Interessen des Betroffenen jedenfalls - und nicht nur bei Antragsstattgebung - zu treffen sind. Denn Voraussetzung für eine Antragsabweisung ist demnach entweder die Verneinung eines schutzwürdigen Anonymitätsinteresses des Betroffenen oder aber die Bejahung eines dieses überwiegenden Interesses der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung der identifizierenden Angaben.Aus der Fassung dieses Entschädigungstatbestands mit der unwiderleglichen gesetzlichen Präsumtion einer Interessenverletzung in den Fällen des Paragraph 7 a, Absatz 2, MedienG folgt, dass in einem über einen Entschädigungsantrag absprechenden Urteil Feststellungen zur Anspruchsvoraussetzung einer aus der identifizierenden Berichterstattung resultierenden Verletzung schützwürdiger Interessen des Betroffenen jedenfalls - und nicht nur bei Antragsstattgebung - zu treffen sind. Denn Voraussetzung für eine Antragsabweisung ist demnach entweder die Verneinung eines schutzwürdigen Anonymitätsinteresses des Betroffenen oder aber die Bejahung eines dieses überwiegenden Interesses der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung der identifizierenden Angaben.
Die Abweisung des Entschädigungsantrags mit Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 18. April 2011 allein aus Gründen eines „besonderen“ öffentlichen Informationsinteresses ohne jegliche Urteilsannahmen zu einer Verletzung schutzwürdiger Anonymitätsinteressen des Antragstellers verletzt daher - freilich zum Vorteil der Antragsgegnerin (§ 292 letzter Satz StPO iVm § 41 Abs 6 MedienG) - das Gesetz.Die Abweisung des Entschädigungsantrags mit Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 18. April 2011 allein aus Gründen eines „besonderen“ öffentlichen Informationsinteresses ohne jegliche Urteilsannahmen zu einer Verletzung schutzwürdiger Anonymitätsinteressen des Antragstellers verletzt daher - freilich zum Vorteil der Antragsgegnerin (Paragraph 292, letzter Satz StPO in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz 6, MedienG) - das Gesetz.
2.1. Die vom Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht angeführten Erwägungen zu § 7a Abs 2 Z 2 zweiter und dritter Fall MedienG bieten für die rechtliche Annahme einer Verletzung schutzwürdiger Anonymitätsinteressen des Antragstellers keine tragfähige Grundlage:2.1. Die vom Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht angeführten Erwägungen zu Paragraph 7 a, Absatz 2, Ziffer 2, zweiter und dritter Fall MedienG bieten für die rechtliche Annahme einer Verletzung schutzwürdiger Anonymitätsinteressen des Antragstellers keine tragfähige Grundlage:
Die gesetzliche Präsumtion einer Verletzung schutzwürdiger Interessen des Betroffenen im Fall des § 7a Abs 2 Z 2 zweiter Fall MedienG setzt voraus, dass sich die Veröffentlichung bloß auf ein Vergehen bezieht. Sie ist daher nicht anzuwenden, wenn - wie hier - neben einem Vergehenstatbestand auch ein Verbrechenstatbestand Gegenstand der Veröffentlichung ist (Hanusch, MedienG § 7a Rz 14).Die gesetzliche Präsumtion einer Verletzung schutzwürdiger Interessen des Betroffenen im Fall des Paragraph 7 a, Absatz 2, Ziffer 2, zweiter Fall MedienG setzt voraus, dass sich die Veröffentlichung bloß auf ein Vergehen bezieht. Sie ist daher nicht anzuwenden, wenn - wie hier - neben einem Vergehenstatbestand auch ein Verbrechenstatbestand Gegenstand der Veröffentlichung ist (Hanusch, MedienG Paragraph 7 a, Rz 14).
Der Verletzungstatbestand des § 7a Abs 2 Z 2 dritter Fall MedienG - wonach schutzwürdige Interessen des Betroffenen jedenfalls verletzt werden, wenn die Veröffentlichung das Fortkommen desselben unverhältnismäßig beeinträchtigen kann - bezieht sich zufolge der Gesetzessystematik einer alternativen Regelung (arg „oder“) gegenüber dem zuvor genannten Verletzungstatbestand nach § 7a Abs 2 Z 2 zweiter Fall MedienG auf die Fälle identifizierender Berichterstattung über nicht bloß ein Vergehen darzustellende strafbare Handlungen. Resozialisierungsinteressen eines (erwachsenen) Verurteilten an einer nicht identifizierenden Berichterstattung sind diesfalls - eben anders als in Fällen einer bloßen Vergehensdelinquenz - nicht absolut, sondern nur im Fall der Eignung der Veröffentlichung, das Fortkommen unverhältnismäßig zu beeinträchtigen, geschützt (vgl RIS-Justiz RS0111376; RS0108482). Hiebei ist auf konkrete Tatumstände, etwa - im Fall einer (wie hier vorliegenden) Berichterstattung über eine gerichtliche Verurteilung - auf die berufliche und soziale Stellung des Verurteilten, die Schwere der Tat, das Ausmaß der Sanktion, den Fortschritt des Strafvollzugs und das bisherige Vorleben des Verurteilten abzustellen (vgl neuerlich RIS-Justiz RS0108482; Berka in Berka/Höhne/Noll/Polley¸ MedienG² § 7a Rz 22).Der Verletzungstatbestand des Paragraph 7 a, Absatz 2, Ziffer 2, dritter Fall MedienG - wonach schutzwürdige Interessen des Betroffenen jedenfalls verletzt werden, wenn die Veröffentlichung das Fortkommen desselben unverhältnismäßig beeinträchtigen kann - bezieht sich zufolge der Gesetzessystematik einer alternativen Regelung (arg „oder“) gegenüber dem zuvor genannten Verletzungstatbestand nach Paragraph 7 a, Absatz 2, Ziffer 2, zweiter Fall MedienG auf die Fälle identifizierender Berichterstattung über nicht bloß ein Vergehen darzustellende strafbare Handlungen. Resozialisierungsinteressen eines (erwachsenen) Verurteilten an einer nicht identifizierenden Berichterstattung sind diesfalls - eben anders als in Fällen einer bloßen Vergehensdelinquenz - nicht absolut, sondern nur im Fall der Eignung der Veröffentlichung, das Fortkommen unverhältnismäßig zu beeinträchtigen, geschützt vergleiche RIS-Justiz RS0111376; RS0108482). Hiebei ist auf konkrete Tatumstände, etwa - im Fall einer (wie hier vorliegenden) Berichterstattung über eine gerichtliche Verurteilung - auf die berufliche und soziale Stellung des Verurteilten, die Schwere der Tat, das Ausmaß der Sanktion, den Fortschritt des Strafvollzugs und das bisherige Vorleben des Verurteilten abzustellen vergleiche neuerlich RIS-Justiz RS0108482; Berka in Berka/Höhne/Noll/Polley¸ MedienG² Paragraph 7 a, Rz 22).
Der bloße, nicht näher substantiierte Hinweis des Berufungsgerichts auf ein aus der Verurteilung wegen eines Verbrechens schlechthin resultierendes Resozialisierungsinteresse des Antragstellers stellt solcherart keine taugliche Grundlage für die Verwirklichung des Verletzungstatbestands nach § 7a Abs 1 Z 2, Abs 2 Z 2 dritter Fall MedienG dar.Der bloße, nicht näher substantiierte Hinweis des Berufungsgerichts auf ein aus der Verurteilung wegen eines Verbrechens schlechthin resultierendes Resozialisierungsinteresse des Antragstellers stellt solcherart keine taugliche Grundlage für die Verwirklichung des Verletzungstatbestands nach Paragraph 7 a, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 2, Ziffer 2, dritter Fall MedienG dar.
Die rechtliche Annahme einer Verletzung schutzwürdiger Anonymitätsinteressen des Antragstellers im Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht blieb daher insgesamt unbegründet.
2.2. Nach der - gemäß § 41 Abs 1 MedienG iVm den §§ 489 Abs 1, 471 StPO auch im Verfahren über Berufungen im selbständigen Verfahren (§ 8a MedienG) anzuwendenden - Bestimmung des § 288 Abs 2 Z 3 erster Satz StPO hat das Berufungsgericht, wenn es - wie hier - in Stattgebung einer Berufung wegen Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO; ohne Erfordernis einer Sachverhaltsergänzung) in der Sache selbst erkennt, seiner Entscheidung die vom Erstgericht festgestellten - mithin sämtliche - Tatsachen zu Grunde zu legen.2.2. Nach der - gemäß Paragraph 41, Absatz eins, MedienG in Verbindung mit den Paragraphen 489, Absatz eins, 471, StPO auch im Verfahren über Berufungen im selbständigen Verfahren (Paragraph 8 a, MedienG) anzuwendenden - Bestimmung des Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, erster Satz StPO hat das Berufungsgericht, wenn es - wie hier - in Stattgebung einer Berufung wegen Nichtigkeit (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO; ohne Erfordernis einer Sachverhaltsergänzung) in der Sache selbst erkennt, seiner Entscheidung die vom Erstgericht festgestellten - mithin sämtliche - Tatsachen zu Grunde zu legen.
Diesen Anforderungen wurde im Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht nicht entsprochen, weil es die rechtliche Annahme eines das Anonymitätsinteresse des Antragstellers nicht überwiegenden öffentlichen Interesses an der identifizierenden Berichterstattung - wie eingangs dargestellt wurde - im Wesentlichen bloß auf der Grundlage der erstgerichtlichen Sachverhaltsannahmen seiner Tätigkeit als Pressesprecher und parlamentarischer Mitarbeiter des B***** (vormals der F*****) ***** ohne politisches Mandat (oder statutenmäßig definierte Verantwortlichkeit für die B***** K*****) getroffen hat. Damit wurden aber die - ebenfalls bereits dargelegten - weiteren Urteilsfeststellungen des Landesgerichts St. Pölten zur Ausübung regionalpolitischer Tätigkeiten für das B***** K***** gänzlich außer Acht gelassen.
Diesen Sachverhaltsannahmen kommt jedoch für die nach § 7a Abs 1 MedienG nach den darin genannten Kriterien (Stellung des Antragstellers in der Öffentlichkeit, sonstiger Zusammenhang mit dem öffentlichen Leben oder - diesen gleichwertige - andere Gründe) einzelfallbezogen zu prüfende Rechtsfrage, ob das öffentliche Interesse an der Identitätsbekanntgabe bei wertender Betrachtung als überwiegend anzusehen ist (vgl RIS-Justiz RS0126523; 15 Os 161/10f), entscheidende Bedeutung zu. Denn unter dem vom Erstgericht angeführten Gesichtspunkt einer signifikanten Diskrepanz der dem Antragsteller angelasteten Vermögensdelinquenz gegenüber der Ausrichtung und den politischen Forderungen jener Partei, für welche der Antragsteller - wenngleich in eingeschränktem Rahmen -
regionalpolitisch tätig wurde, kann ein öffentliches Informationsinteresse an der Person des gerichtlich verurteilten Antragstellers anders zu beurteilen sein (vgl RIS-Justiz RS0126525; Berka in: Berka/Höhne/Noll/Polley, MedienG² § 7a Rz 28 aE).Diesen Sachverhaltsannahmen kommt jedoch für die nach Paragraph 7 a, Absatz eins, MedienG nach den darin genannten Kriterien (Stellung des Antragstellers in der Öffentlichkeit, sonstiger Zusammenhang mit dem öffentlichen Leben oder - diesen gleichwertige - andere Gründe) einzelfallbezogen zu prüfende Rechtsfrage, ob das öffentliche Interesse an der Identitätsbekanntgabe bei wertender Betrachtung als überwiegend anzusehen ist vergleiche RIS-Justiz RS0126523; 15 Os 161/10f), entscheidende Bedeutung zu. Denn unter dem vom Erstgericht angeführten Gesichtspunkt einer signifikanten Diskrepanz der dem Antragsteller angelasteten Vermögensdelinquenz gegenüber der Ausrichtung und den politischen Forderungen jener Partei, für welche der Antragsteller - wenngleich in eingeschränktem Rahmen -, regionalpolitisch tätig wurde, kann ein öffentliches Informationsinteresse an der Person des gerichtlich verurteilten Antragstellers anders zu beurteilen sein vergleiche RIS-Justiz RS0126525; Berka in: Berka/Höhne/Noll/Polley, MedienG² Paragraph 7 a, Rz 28 aE).
Dies auch unter dem Gesichtspunkt der durch Art 10 Abs 2 MRK eingeschränkten Eingriffsbefugnisse in das Grundrecht auf Freiheit der Meinungsäußerung, das in Fällen (wie dem hier vorliegenden) einer Debatte zu Angelegenheiten von öffentlichem (allgemeinem) Interesse mit Involvierung von Personen, die in das Licht der Öffentlichkeit getreten sind („have entered the public scene“), einer Einschränkung desselben nur wenig Spielraum lässt (vgl zuletzt EGMR 10. Jänner 2012, Bsw 34702/07, Standard Verlags GmbH gegen Österreich [Nr 3], MR 2012, 7).Dies auch unter dem Gesichtspunkt der durch Artikel 10, Absatz 2, MRK eingeschränkten Eingriffsbefugnisse in das Grundrecht auf Freiheit der Meinungsäußerung, das in Fällen (wie dem hier vorliegenden) einer Debatte zu Angelegenheiten von öffentlichem (allgemeinem) Interesse mit Involvierung von Personen, die in das Licht der Öffentlichkeit getreten sind („have entered the public scene“), einer Einschränkung desselben nur wenig Spielraum lässt vergleiche zuletzt EGMR 10. Jänner 2012, Bsw 34702/07, Standard Verlags GmbH gegen Österreich [Nr 3], MR 2012, 7).
Das für die Antragsgegnerin, der gemäß § 41 Abs 6 zweiter Satz MedienG die Rechte des Angeklagten (vgl § 292 letzter Satz StPO) zukommen, nachteilige Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht war daher - zumal dem mit Blick auf die fristgerechte Stellung des Erneuerungsantrags der Antragsgegnerin (Art 35 MRK) Art 1 des 1. ZPMRK nicht entgegensteht (RIS-Justiz RS0124740, RS0124838, RS0124798 [T2]) - aufzuheben und dem Oberlandesgericht Wien die neue Verhandlung und Entscheidung über die Berufung des Antragstellers gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 18. April 2011 aufzutragen.Das für die Antragsgegnerin, der gemäß Paragraph 41, Absatz 6, zweiter Satz MedienG die Rechte des Angeklagten vergleiche Paragraph 292, letzter Satz StPO) zukommen, nachteilige Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht war daher - zumal dem mit Blick auf die fristgerechte Stellung des Erneuerungsantrags der Antragsgegnerin (Artikel 35, MRK) Artikel eins, des 1. ZPMRK nicht entgegensteht (RIS-Justiz RS0124740, RS0124838, RS0124798 [T2]) - aufzuheben und dem Oberlandesgericht Wien die neue Verhandlung und Entscheidung über die Berufung des Antragstellers gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 18. April 2011 aufzutragen.
Dabei wird die Frage einer Verletzung schutzwürdiger Anonymitätsinteressen des Antragstellers (§ 7a Abs 1 MedienG bzw § 7a Abs 2 Z 2 dritter Fall MedienG) durch entsprechende Feststellungen zu klären und gegebenenfalls auf der Grundlage der gesamten bezughabenden Sachverhaltsannahmen des Erstgerichts ein derartiges Interesse gegenüber dem Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung der identifizierenden Angaben nach § 7a Abs 1 MedienG abzuwägen sein. Dabei wird die Frage einer Verletzung schutzwürdiger Anonymitätsinteressen des Antragstellers (Paragraph 7 a, Absatz eins, MedienG bzw Paragraph 7 a, Absatz 2, Ziffer 2, dritter Fall MedienG) durch entsprechende Feststellungen zu klären und gegebenenfalls auf der Grundlage der gesamten bezughabenden Sachverhaltsannahmen des Erstgerichts ein derartiges Interesse gegenüber dem Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung der identifizierenden Angaben nach Paragraph 7 a, Absatz eins, MedienG abzuwägen sein.
Mit ihrem Erneuerungsantrag war die Antragsgegnerin auf diese Entscheidung zu verweisen.