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Entscheidung 15 Os 11/12z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os11/12z (15Os85/12g, 15Os86/12d)

Entscheidungsdatum

22.08.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. August 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Dr. Michel-Kwapinski und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Karlicek als Schriftführerin in der Medienrechtssache des Antragstellers Gustav S***** gegen die Antragsgegnerin N*****gesmbH wegen Paragraphen 6, ff MedienG, AZ 35 Hv 165/10d des Landesgerichts St. Pölten, über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 18. April 2011, GZ 35 Hv 165/10d-10, und gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 19. Dezember 2011, AZ 18 Bs 236/11d, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes sowie über den Antrag der N*****gesmbH gemäß Paragraph 363 a, StPO in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz eins, MedienG nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Knibbe, sowie der Vertreterin des Antragstellers Mag. Ehrbar und des Vertreters der Antragsgegnerin Mag. Lugert zu Recht erkannt:

Spruch

In der Medienrechtssache des Antragstellers Gustav S***** gegen die Antragsgegnerin N*****gesmbH wegen Paragraphen 6, ff MedienG, AZ 35 Hv 165/10d des Landesgerichts St. Pölten, verletzen

1./ das Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 18. April 2011, GZ 35 Hv 165/10d-10, Paragraph 7 a, Absatz eins, Ziffer 2, MedienG; und

2./ das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 19. Dezember 2011, AZ 18 Bs 236/11d (ON 17 des Hv-Aktes), Paragraph 7 a, Absatz 2, Ziffer 2, zweiter und dritter Fall MedienG sowie Paragraph 41, Absatz eins, MedienG in Verbindung mit Paragraph 489, Absatz eins, StPO, Paragraph 471, StPO und Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, erster Satz StPO.

Dieses Urteil des Oberlandesgerichts Wien wird aufgehoben und dem genannten Gericht die neue Verhandlung und Entscheidung über die Berufung des Antragstellers aufgetragen.

Mit ihrem Antrag auf Erneuerung des Verfahrens gemäß Paragraph 363 a, StPO in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz eins, MedienG wird die Antragsgegnerin auf die kassatorische Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

In der Medienrechtssache des Antragstellers Gustav S***** gegen die Antragsgegnerin N*****gesmbH wies das Landesgericht St. Pölten mit Urteil vom 18. April 2011, GZ 35 Hv 165/10d-10, den Antrag des Antragstellers auf Zuerkennung einer Entschädigung (nach Paragraphen 6, Absatz eins, 7, Absatz eins und 7 a Absatz eins, MedienG) wegen der Veröffentlichung eines Artikels in der Lokalausgabe der N***** (N*****)-K***** vom 14. Juni 2010 unter der Überschrift: „Öffentlichkeitsarbeit vom Gefängnis aus“ und dem Subtitel: „Schlechte Nachrichten/Gustav S*****, Mediensprecher des B*****, muss eine einjährige Haftstrafe verbüßen“ (unter Ausspruch der Kostenersatzpflicht des Antragstellers gemäß Paragraph 390, Absatz eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz eins, MedienG) ab.

Nach den hier wesentlichen Urteilsfeststellungen zum Bedeutungsinhalt des inkriminierten Artikels (US 3 f) wurde darin darüber informiert, dass der als Presse- bzw Mediensprecher des B***** bezeichnete Antragsteller Gustav S***** (jeweils mit Urteilen des Landesgerichts Krems an der Donau) Ende 2009 wegen [des Verbrechens des] schweren [gewerbsmäßigen] Betrugs (Einmietung in einem K***** Hotel; Schadenshöhe 3.060,67 Euro), 2006 wegen [des Vergehens des schweren] Betrugs und Anfang 2009 wegen [der Vergehen des] versuchten Diebstahls und der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel verurteilt worden sei und nunmehr Freiheitsstrafen von insgesamt zwölf Monaten zu verbüßen habe.

Nach den weiteren Feststellungen des Ersturteils (US 4 f) begann Gustav S***** 2004 sich politisch zu engagieren und wurde in diesem Jahr Pressesprecher der F***** sowie 2008 Pressesprecher des B*****. Bei der Nationalratswahl 2006 kandidierte er für das B***** auf der Landesliste ***** und erhielt in einer Wahlkreisliste des W*****s an vierter Stelle 49 Vorzugsstimmen. Wenngleich Gustav S***** weder auf Landes- oder Bundesebene noch auf Ebene der Stadt K***** ein offizielles Mandat inne hatte und auch seine Verantwortlichkeiten für die B***** K***** nicht statutenmäßig definiert waren, so war er doch regionalpolitisch in K***** tätig und wurde von der K***** Bevölkerung auch als Ansprechpartner des B***** K***** wahrgenommen. Solcherart suchte S*****, um das B***** K***** überall bekannt zu machen, auch häufig den Kontakt zu den Medien. Er trat nach außen hin als diejenige Person auf, die dem B***** im Raum K***** zum Durchbruch verhelfen wollte. Wiederholt wurde er in den N*****-K***** als K***** B*****-Chef oder Bezirkssprecher tituliert und mit „Statements“ zu den Ambitionen des B*****-K***** etwa für die Gemeinderatswahl oder stadtpolitische Themen wiedergegeben. Auch regionalpolitisch war Gustav S***** im Raum K***** bis kurz vor der inkriminierten Veröffentlichung aktiv, etwa durch Übergabe einer Unterschriftenliste an den K***** Vizebürgermeister in seiner oben beschriebenen Funktion für das B***** im Jänner 2010.

In rechtlicher Hinsicht verneinte das Erstgericht - im hier interessierenden Zusammenhang - eine Tatbestandsverwirklichung nach Paragraph 7 a, Absatz eins, MedienG, weil der Antragsteller aufgrund seiner Mitarbeit für das B***** - welches, „wie allgemein bekannt, besonders vehement allgemeine Missstände und jene politischer Mitbewerber aufzuzeigen“ trachte - als Person des öffentlichen Lebens anzusehen sei und gerade der Vergleich zwischen seinem öffentlichen Auftritt und jenem der von ihm unterstützten Partei mit seinem wiederholt strafrechtsrelevanten Verhalten ein „besonderes“ öffentliches Interesse an der Berichterstattung und an der Bekanntgabe des Namens begründe (US 6 f).

Feststellungen zu einem schutzwürdigen Anonymitätsinteresse des Antragstellers, etwa im Besonderen zur Eignung der Veröffentlichung, dessen Fortkommen unverhältnismäßig zu beeinträchtigen, wurden im Urteil des Landesgerichts St. Pölten nicht getroffen.

Der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung des Antragstellers wegen Nichtigkeit (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO in Verbindung mit Paragraph 489, Absatz eins, StPO und Paragraph 41, Absatz eins, MedienG) gab das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht mit Urteil vom 19. Dezember 2011, AZ 18 Bs 236/11d (ON 17 des Hv-Aktes), Folge, hob das angefochtene Urteil auf und erkannte in der Sache selbst dahin zu Recht, dass in dem in Rede stehenden Artikel Angaben über die Identität des Antragstellers veröffentlicht wurden, die geeignet sind, in einem nicht unmittelbar informierten größeren Personenkreis zum Bekanntwerden seiner Identität zu führen, wodurch seine schutzwürdigen Interessen verletzt wurden, ohne dass wegen seiner Stellung in der Öffentlichkeit, wegen eines sonstigen Zusammenhangs mit dem öffentlichen Leben oder aus anderen Gründen ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung dieser Angaben bestanden hat, und demgemäß die Antragsgegnerin nach Paragraph 7 a, Absatz eins, MedienG zur Zahlung einer Entschädigung von 1.500 Euro an den Antragsteller (sowie gemäß Paragraphen 389, Absatz eins, 390 a, Absatz eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 8 a, Absatz eins, MedienG zum Ersatz der Verfahrenskosten erster und zweiter Instanz) verurteilt wird.

Nach den Entscheidungsgründen (insbes US 10 ff) seien durch die identifizierende Berichterstattung schutzwürdige Interessen des Antragstellers zum einen deshalb verletzt worden, weil sich die Veröffentlichung auf die Verurteilung aus dem Jahre 2006 wegen eines Vergehens bezogen habe (Paragraph 7 a, Absatz 2, Ziffer 2, zweiter Fall MedienG). Zum anderen sei eine Stigmatisierung durch strafgerichtliche Verurteilungen notorisch, sodass deren Bekanntgabe die Reintegration des Verurteilten hindere. Durch Erwähnung auch der Verurteilung aus dem Jahre 2009 wegen eines Verbrechens sei die Veröffentlichung diesbezüglich auch geeignet, das Fortkommen des Betroffenen unverhältnismäßig zu beeinträchtigen (Paragraph 7 a, Absatz 2, Ziffer 2, dritter Fall MedienG).

Ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung der identifizierenden Angaben zum Antragsteller liege entgegen der Rechtsansicht des Erstgerichts nicht vor: Denn nach dessen (als unbedenklich zu Grunde zu legenden) Urteilsfeststellungen sei der Antragsteller vor seiner Stellung als Pressesprecher der F***** als Journalist tätig gewesen. Bei der Nationalratswahl 2006 habe er als Kandidat für das B***** auf der Landesliste ***** zwar Vorzugsstimmen, aber kein Nationalratsmandat erhalten. 2008 sei er als Pressesprecher und parlamentarischer Mitarbeiter des B***** tätig geworden; ein offizielles Mandat habe der Antragsteller aber weder auf Landes- oder Bundesebene, noch auf Ebene der Stadt K***** innegehabt, und auch seine Verantwortlichkeiten für die B***** K***** seien nicht statutenmäßig definiert gewesen.

Daraus erhelle, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Veröffentlichung des Artikels lediglich im Angestelltenverhältnis zum B***** als dessen Pressesprecher und parlamentarischer Mitarbeiter gestanden, er in dieser Funktion aber nicht als Person des öffentlichen Lebens, sondern lediglich als „Sprachrohr“ der politischen Partei B***** aufgetreten sei. Als Pressesprecher fungierte der Antragsteller lediglich als „Vertreter im Wort“, und als parlamentarischem Mitarbeiter wäre ihm (gleich einem Sekretär) keine politische Mitwirkung, geschweige denn eine Entscheidungsfunktion zugekommen.

Somit habe ein überwiegendes öffentliches Interesse an der identifizierenden Berichterstattung nicht bestanden, sodass der Entschädigungstatbestand nach Paragraph 7 a, Absatz eins, MedienG verwirklicht sei.

Gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht brachte die Antragsgegnerin einen am 24. Jänner 2012 beim Obersten Gerichtshof eingelangten, auf die Behauptung einer Verletzung im Grundrecht auf Freiheit der Meinungsäußerung nach Artikel 10, MRK gestützten Antrag auf Verfahrenserneuerung gemäß Paragraph 363 a, StPO (RIS-Justiz RS0122228) in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz eins, MedienG ein.

Rechtliche Beurteilung

Die Urteile des Landesgerichts St. Pölten und des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht stehen - wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - mit dem Gesetz nicht im Einklang:

1. Der Entschädigungstatbestand nach Paragraph 7 a, Absatz eins, Ziffer 2, MedienG setzt voraus, dass durch eine identifizierende Berichterstattung über eine Person, die (hier) wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt wurde, schutzwürdige Interessen derselben verletzt werden, ohne dass wegen deren Stellung in der Öffentlichkeit, wegen eines sonstigen Zusammenhangs mit dem öffentlichen Leben oder aus anderen Gründen ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung dieser Angaben bestanden hat. Nach Paragraph 7 a, Absatz 2, Ziffer 2, zweiter und dritter Fall MedienG werden schutzwürdige Interessen des Betroffenen jedenfalls verletzt, wenn die Veröffentlichung sich bloß auf ein Vergehen bezieht oder das Fortkommen des Betroffenen unverhältnismäßig beeinträchtigen kann.

Aus der Fassung dieses Entschädigungstatbestands mit der unwiderleglichen gesetzlichen Präsumtion einer Interessenverletzung in den Fällen des Paragraph 7 a, Absatz 2, MedienG folgt, dass in einem über einen Entschädigungsantrag absprechenden Urteil Feststellungen zur Anspruchsvoraussetzung einer aus der identifizierenden Berichterstattung resultierenden Verletzung schützwürdiger Interessen des Betroffenen jedenfalls - und nicht nur bei Antragsstattgebung - zu treffen sind. Denn Voraussetzung für eine Antragsabweisung ist demnach entweder die Verneinung eines schutzwürdigen Anonymitätsinteresses des Betroffenen oder aber die Bejahung eines dieses überwiegenden Interesses der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung der identifizierenden Angaben.

Die Abweisung des Entschädigungsantrags mit Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 18. April 2011 allein aus Gründen eines „besonderen“ öffentlichen Informationsinteresses ohne jegliche Urteilsannahmen zu einer Verletzung schutzwürdiger Anonymitätsinteressen des Antragstellers verletzt daher - freilich zum Vorteil der Antragsgegnerin (Paragraph 292, letzter Satz StPO in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz 6, MedienG) - das Gesetz.

2.1. Die vom Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht angeführten Erwägungen zu Paragraph 7 a, Absatz 2, Ziffer 2, zweiter und dritter Fall MedienG bieten für die rechtliche Annahme einer Verletzung schutzwürdiger Anonymitätsinteressen des Antragstellers keine tragfähige Grundlage:

Die gesetzliche Präsumtion einer Verletzung schutzwürdiger Interessen des Betroffenen im Fall des Paragraph 7 a, Absatz 2, Ziffer 2, zweiter Fall MedienG setzt voraus, dass sich die Veröffentlichung bloß auf ein Vergehen bezieht. Sie ist daher nicht anzuwenden, wenn - wie hier - neben einem Vergehenstatbestand auch ein Verbrechenstatbestand Gegenstand der Veröffentlichung ist (Hanusch, MedienG Paragraph 7 a, Rz 14).

Der Verletzungstatbestand des Paragraph 7 a, Absatz 2, Ziffer 2, dritter Fall MedienG - wonach schutzwürdige Interessen des Betroffenen jedenfalls verletzt werden, wenn die Veröffentlichung das Fortkommen desselben unverhältnismäßig beeinträchtigen kann - bezieht sich zufolge der Gesetzessystematik einer alternativen Regelung (arg „oder“) gegenüber dem zuvor genannten Verletzungstatbestand nach Paragraph 7 a, Absatz 2, Ziffer 2, zweiter Fall MedienG auf die Fälle identifizierender Berichterstattung über nicht bloß ein Vergehen darzustellende strafbare Handlungen. Resozialisierungsinteressen eines (erwachsenen) Verurteilten an einer nicht identifizierenden Berichterstattung sind diesfalls - eben anders als in Fällen einer bloßen Vergehensdelinquenz - nicht absolut, sondern nur im Fall der Eignung der Veröffentlichung, das Fortkommen unverhältnismäßig zu beeinträchtigen, geschützt vergleiche RIS-Justiz RS0111376; RS0108482). Hiebei ist auf konkrete Tatumstände, etwa - im Fall einer (wie hier vorliegenden) Berichterstattung über eine gerichtliche Verurteilung - auf die berufliche und soziale Stellung des Verurteilten, die Schwere der Tat, das Ausmaß der Sanktion, den Fortschritt des Strafvollzugs und das bisherige Vorleben des Verurteilten abzustellen vergleiche neuerlich RIS-Justiz RS0108482; Berka in Berka/Höhne/Noll/Polley¸ MedienG² Paragraph 7 a, Rz 22).

Der bloße, nicht näher substantiierte Hinweis des Berufungsgerichts auf ein aus der Verurteilung wegen eines Verbrechens schlechthin resultierendes Resozialisierungsinteresse des Antragstellers stellt solcherart keine taugliche Grundlage für die Verwirklichung des Verletzungstatbestands nach Paragraph 7 a, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 2, Ziffer 2, dritter Fall MedienG dar.

Die rechtliche Annahme einer Verletzung schutzwürdiger Anonymitätsinteressen des Antragstellers im Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht blieb daher insgesamt unbegründet.

2.2. Nach der - gemäß Paragraph 41, Absatz eins, MedienG in Verbindung mit den Paragraphen 489, Absatz eins, 471, StPO auch im Verfahren über Berufungen im selbständigen Verfahren (Paragraph 8 a, MedienG) anzuwendenden - Bestimmung des Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, erster Satz StPO hat das Berufungsgericht, wenn es - wie hier - in Stattgebung einer Berufung wegen Nichtigkeit (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO; ohne Erfordernis einer Sachverhaltsergänzung) in der Sache selbst erkennt, seiner Entscheidung die vom Erstgericht festgestellten - mithin sämtliche - Tatsachen zu Grunde zu legen.

Diesen Anforderungen wurde im Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht nicht entsprochen, weil es die rechtliche Annahme eines das Anonymitätsinteresse des Antragstellers nicht überwiegenden öffentlichen Interesses an der identifizierenden Berichterstattung - wie eingangs dargestellt wurde - im Wesentlichen bloß auf der Grundlage der erstgerichtlichen Sachverhaltsannahmen seiner Tätigkeit als Pressesprecher und parlamentarischer Mitarbeiter des B***** (vormals der F*****) ***** ohne politisches Mandat (oder statutenmäßig definierte Verantwortlichkeit für die B***** K*****) getroffen hat. Damit wurden aber die - ebenfalls bereits dargelegten - weiteren Urteilsfeststellungen des Landesgerichts St. Pölten zur Ausübung regionalpolitischer Tätigkeiten für das B***** K***** gänzlich außer Acht gelassen.

Diesen Sachverhaltsannahmen kommt jedoch für die nach Paragraph 7 a, Absatz eins, MedienG nach den darin genannten Kriterien (Stellung des Antragstellers in der Öffentlichkeit, sonstiger Zusammenhang mit dem öffentlichen Leben oder - diesen gleichwertige - andere Gründe) einzelfallbezogen zu prüfende Rechtsfrage, ob das öffentliche Interesse an der Identitätsbekanntgabe bei wertender Betrachtung als überwiegend anzusehen ist vergleiche RIS-Justiz RS0126523; 15 Os 161/10f), entscheidende Bedeutung zu. Denn unter dem vom Erstgericht angeführten Gesichtspunkt einer signifikanten Diskrepanz der dem Antragsteller angelasteten Vermögensdelinquenz gegenüber der Ausrichtung und den politischen Forderungen jener Partei, für welche der Antragsteller - wenngleich in eingeschränktem Rahmen -, regionalpolitisch tätig wurde, kann ein öffentliches Informationsinteresse an der Person des gerichtlich verurteilten Antragstellers anders zu beurteilen sein vergleiche RIS-Justiz RS0126525; Berka in: Berka/Höhne/Noll/Polley, MedienG² Paragraph 7 a, Rz 28 aE).

Dies auch unter dem Gesichtspunkt der durch Artikel 10, Absatz 2, MRK eingeschränkten Eingriffsbefugnisse in das Grundrecht auf Freiheit der Meinungsäußerung, das in Fällen (wie dem hier vorliegenden) einer Debatte zu Angelegenheiten von öffentlichem (allgemeinem) Interesse mit Involvierung von Personen, die in das Licht der Öffentlichkeit getreten sind („have entered the public scene“), einer Einschränkung desselben nur wenig Spielraum lässt vergleiche zuletzt EGMR 10. Jänner 2012, Bsw 34702/07, Standard Verlags GmbH gegen Österreich [Nr 3], MR 2012, 7).

Das für die Antragsgegnerin, der gemäß Paragraph 41, Absatz 6, zweiter Satz MedienG die Rechte des Angeklagten vergleiche Paragraph 292, letzter Satz StPO) zukommen, nachteilige Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht war daher - zumal dem mit Blick auf die fristgerechte Stellung des Erneuerungsantrags der Antragsgegnerin (Artikel 35, MRK) Artikel eins, des 1. ZPMRK nicht entgegensteht (RIS-Justiz RS0124740, RS0124838, RS0124798 [T2]) - aufzuheben und dem Oberlandesgericht Wien die neue Verhandlung und Entscheidung über die Berufung des Antragstellers gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 18. April 2011 aufzutragen.

Dabei wird die Frage einer Verletzung schutzwürdiger Anonymitätsinteressen des Antragstellers (Paragraph 7 a, Absatz eins, MedienG bzw Paragraph 7 a, Absatz 2, Ziffer 2, dritter Fall MedienG) durch entsprechende Feststellungen zu klären und gegebenenfalls auf der Grundlage der gesamten bezughabenden Sachverhaltsannahmen des Erstgerichts ein derartiges Interesse gegenüber dem Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung der identifizierenden Angaben nach Paragraph 7 a, Absatz eins, MedienG abzuwägen sein.

Mit ihrem Erneuerungsantrag war die Antragsgegnerin auf diese Entscheidung zu verweisen.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E101919

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0150OS00011.12Z.0822.000

Im RIS seit

14.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2013

Dokumentnummer

JJT_20120822_OGH0002_0150OS00011_12Z0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

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