Rechtssatz RS0126523
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126523
Entscheidungsdatum
25.02.2026
Rechtssatz
Ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung von identifizierenden Angaben iSd § 7a Abs 1 MedienG kann 1) aus der Stellung des Antragstellers in der Öffentlichkeit, 2) wegen eines sonstigen Zusammenhangs mit dem öffentlichen Leben oder 3) aus ‑ diesen gleichwertigen ‑ anderen Gründen bestehen. Demgemäß kann das Überwiegen des öffentlichen Interesses auch (erst) durch das Zusammentreffen mehrerer dieser Gründe zustande kommen.Ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung von identifizierenden Angaben iSd Paragraph 7 a, Absatz eins, MedienG kann 1) aus der Stellung des Antragstellers in der Öffentlichkeit, 2) wegen eines sonstigen Zusammenhangs mit dem öffentlichen Leben oder 3) aus ‑ diesen gleichwertigen ‑ anderen Gründen bestehen. Demgemäß kann das Überwiegen des öffentlichen Interesses auch (erst) durch das Zusammentreffen mehrerer dieser Gründe zustande kommen.
Entscheidungstexte
- 15 Os 161/10f
Entscheidungstext OGH 19.01.2011 15 Os 161/10f
- 15 Os 98/10s
Entscheidungstext OGH 16.03.2011 15 Os 98/10s
Vgl; Beisatz: Im Bereich des § 7a MedienG hat die Prüfung, ob eine identifizierende Berichterstattung wegen überwiegenden öffentlichen Interesses zulässig ist, auch zu erfolgen, wenn sich der Medieninhaber nicht darauf beruft. (T2)
- 15 Os 121/11z
Entscheidungstext OGH 21.09.2011 15 Os 121/11z
Vgl auch; Beisatz: Hier: Überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Bekanntgabe der Identität von Opfern eines – wenn auch „spektakulären“ - Kriminalfalls verneint. (T3)
- 15 Os 11/12z
Entscheidungstext OGH 22.08.2012 15 Os 11/12z
Vgl
- 15 Os 96/14b
Entscheidungstext OGH 10.06.2015 15 Os 96/14b
Auch; Beisatz: Überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Bekanntgabe identifizierender Angaben zum Tatverdächtigen, der seine (minderprominente) politische Tätigkeit bereits vor Jahren beendet hatte, verneint. (T4)
- 15 Os 96/15d
Entscheidungstext OGH 07.10.2015 15 Os 96/15d
Auch; Beisatz: Hier: Überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Bekanntgabe der Identität eines „minderprominenten“ Opernsängers als Tatverdächtigen verneint. (T5)
- 15 Os 92/25f
Entscheidungstext OGH 25.02.2026 15 Os 92/25f
vgl; Beisatz wie T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126523
Zuletzt aktualisiert am
09.04.2026
Dokumentnummer
JJR_20110119_OGH0002_0150OS00161_10F0000_001