Gründe:
Der Medienrechtssache der Antragstellerinnen Elisabeth F***** und Kerstin F***** gegen die Antragsgegnerin V***** GmbH & Co KG wegen §§ 7, 7a MedienG, AZ 93 Hv 110/08i des Landesgerichts für Strafsachen Wien, lagen auf der Internet-Website ***** erfolgte Veröffentlichungen zu Grunde, und zwar die seit 27. April 2008 unter der Überschrift „DNA-Test bestätigt Vaterschaft“, seit 30. April 2008 unter der Überschrift „Polizei: F***** hatte keine Helfer“, seit 5. Mai 2008 unter der Überschrift „F***** baute Kellerverlies zur 'Festung' aus“ und seit 11. Juni 2008 unter der Überschrift „F*****-Tochter wieder im Kreis der Familie“ einsehbaren Artikel.Der Medienrechtssache der Antragstellerinnen Elisabeth F***** und Kerstin F***** gegen die Antragsgegnerin V***** GmbH & Co KG wegen Paragraphen 7, 7 a, MedienG, AZ 93 Hv 110/08i des Landesgerichts für Strafsachen Wien, lagen auf der Internet-Website ***** erfolgte Veröffentlichungen zu Grunde, und zwar die seit 27. April 2008 unter der Überschrift „DNA-Test bestätigt Vaterschaft“, seit 30. April 2008 unter der Überschrift „Polizei: F***** hatte keine Helfer“, seit 5. Mai 2008 unter der Überschrift „F***** baute Kellerverlies zur 'Festung' aus“ und seit 11. Juni 2008 unter der Überschrift „F*****-Tochter wieder im Kreis der Familie“ einsehbaren Artikel.
Mit Urteil vom 15. Mai 2009 (ON 16) verpflichtete die Erstrichterin die Antragsgegnerin als Medieninhaberin der Internet-Website ***** gemäß den § 7 Abs 1 und § 7a Abs 1 MedienG zur Zahlung von Entschädigungsbeträgen an die Antragstellerinnen.Mit Urteil vom 15. Mai 2009 (ON 16) verpflichtete die Erstrichterin die Antragsgegnerin als Medieninhaberin der Internet-Website ***** gemäß den Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 7 a, Absatz eins, MedienG zur Zahlung von Entschädigungsbeträgen an die Antragstellerinnen.
Zum Bedeutungsinhalt der Veröffentlichungen, die im Volltext zu einem integrierenden Bestandteil des Urteils erklärt wurden, traf das Erstgericht im Wesentlichen folgende Feststellungen:
Die Medienkonsumenten gewannen durch die vier Berichte den Eindruck, dass die heute 42-jährige Elisabeth F***** als junge Frau von ihrem Vater gegen ihren Willen in ein kleines Kellerverlies unter seinem Haus gesperrt worden sei, wo er sie die nächsten Jahrzehnte über gefangen hielt und sexuell missbrauchte, wobei dieser Verbindung mehrere Kinder entstammen. Die 19-jährige Tochter von Elisabeth F*****, Kerstin F*****, sei seit ihrer Geburt ebenfalls im Verlies gefangen gehalten worden und zuletzt lebensbedrohlich erkrankt, weshalb sie ins Krankenhaus gebracht werden musste.
Durch den seit 27. April 2008 abrufbaren Artikel erfuhren die Leser darüber hinaus, dass eines der im Verlies gezeugten Kinder kurz nach der Geburt verstorben und von Josef F***** im Heizkessel verbrannt worden sei.
Seit 30. April 2008 wurde den Medienkonsumenten zusätzlich mitgeteilt, dass das Verlies, dessen Öffnung nur einen Meter mal sechzig Zentimeter groß gewesen sei, ursprünglich nur aus einem Raum bestanden habe, dann jedoch mit diversen Elektrogeräten ausgestattet worden sei, wodurch die Eingesperrten wochenlang ohne Versorgung von außen ausharren konnten, während Josef F***** beispielsweise in Thailand Urlaub gemacht hatte.
Dem seit 5. Mai 2008 abrufbaren Artikel entnahmen die Rezipienten, dass das Verlies mit einer 500 Kilogramm schweren Betontür gesichert gewesen sei, sämtliche Opfer nach deren Befreiung in einer von der Außenwelt abgeschirmten Wohnung einquartiert und psychologisch betreut worden seien sowie dass sie durch die langjährige Gefangenschaft äußerst lichtempfindlich seien und keinen normalen Sinn für räumliche Orientierung haben.
Mit dem seit 11. Juni 2008 abrufbaren Artikel wurde den Lesern vermittelt, dass Kerstin F***** bei ihrer Einlieferung in das Krankenhaus Amstetten bleich und kaum ansprechbar gewesen und in Lebensgefahr geschwebt sei, weil sie an einem Versagen lebenswichtiger Organe gelitten habe; sie sei deshalb wochenlang in einen künstlichen Tiefschlaf versetzt worden.
In rechtlicher Hinsicht folgerte die Einzelrichterin, durch die inkriminierten Veröffentlichungen, insbesondere den Bericht über die jahrelange Gefangenschaft, die vom eigenen Vater erzwungenen Sexualkontakte und die dadurch entstandenen Nachkommen sowie durch die Schilderung des Verlustes eines neugeborenen Kindes und des Verbrennens dessen Leichnams sei der höchstpersönliche Lebensbereich der Antragstellerin Elisabeth F*****, die durch die Nennung ihres Vor- und Zunamens sowie die Angabe ihres Alters erkennbar gewesen sei, in bloßstellender Art und Weise erörtert und dadurch der Tatbestand des § 7 Abs 1 MedienG erfüllt worden.In rechtlicher Hinsicht folgerte die Einzelrichterin, durch die inkriminierten Veröffentlichungen, insbesondere den Bericht über die jahrelange Gefangenschaft, die vom eigenen Vater erzwungenen Sexualkontakte und die dadurch entstandenen Nachkommen sowie durch die Schilderung des Verlustes eines neugeborenen Kindes und des Verbrennens dessen Leichnams sei der höchstpersönliche Lebensbereich der Antragstellerin Elisabeth F*****, die durch die Nennung ihres Vor- und Zunamens sowie die Angabe ihres Alters erkennbar gewesen sei, in bloßstellender Art und Weise erörtert und dadurch der Tatbestand des Paragraph 7, Absatz eins, MedienG erfüllt worden.
In Ansehung der Antragstellerin Kerstin F***** sei in einer ebensolchen Art und Weise in den höchstpersönlichen Lebensbereich eingegriffen worden, nämlich indem vermittelt wurde, sie sei auf gewaltsame und inzestuöse Art und Weise gezeugt worden, ihr Vater zugleich ihr Großvater und ihre physische und psychische Konstitution in vieler Hinsicht bedenklich. Auch ihre Person betreffend sei der Tatbestand des § 7 Abs 1 MedienG erfüllt.In Ansehung der Antragstellerin Kerstin F***** sei in einer ebensolchen Art und Weise in den höchstpersönlichen Lebensbereich eingegriffen worden, nämlich indem vermittelt wurde, sie sei auf gewaltsame und inzestuöse Art und Weise gezeugt worden, ihr Vater zugleich ihr Großvater und ihre physische und psychische Konstitution in vieler Hinsicht bedenklich. Auch ihre Person betreffend sei der Tatbestand des Paragraph 7, Absatz eins, MedienG erfüllt.
Das Vorliegen der Voraussetzungen des Ausschlussgrundes des § 7 Abs 2 Z 2 MedienG verneinte das Erstgericht, weil die Antragstellerinnen gerade nicht am öffentlichen Leben teilgenommen haben und die identifizierend berichteten Details aus ihrer Privatsphäre nicht dazu geeignet seien, die auf den öffentlichen Lebensbereich bezogenen Informationsinteressen der Medienöffentlichkeit zu befriedigen.Das Vorliegen der Voraussetzungen des Ausschlussgrundes des Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, MedienG verneinte das Erstgericht, weil die Antragstellerinnen gerade nicht am öffentlichen Leben teilgenommen haben und die identifizierend berichteten Details aus ihrer Privatsphäre nicht dazu geeignet seien, die auf den öffentlichen Lebensbereich bezogenen Informationsinteressen der Medienöffentlichkeit zu befriedigen.
Den Ausschlussgrund des § 7 Abs 2 Z 3 MedienG erachtete die Erstrichterin ebenfalls als nicht gegeben.Den Ausschlussgrund des Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, MedienG erachtete die Erstrichterin ebenfalls als nicht gegeben.
Unter einem wurde aber auch auf eine Verwirklichung des Tatbestands des § 7a MedienG erkannt, weil beide Antragstellerinnen Opfer von Verbrechen geworden seien und die Berichterstattung ihre schutzwürdigen Interessen insofern verletzte, als sie einen Eingriff in den höchstpersönlichen Lebensbereich der Opfer darstelle bzw eine Bloßstellung derselben herbeizuführen geeignet sei, wobei weder aus der Stellung der Antragstellerinnen in der Öffentlichkeit noch wegen eines sonstigen Zusammenhangs mit dem öffentlichen Leben oder aus anderen Gründen ein die schutzwürdigenden Anonymitätsinteressen der Antragstellerinnen überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Bekanntgabe der identifizierenden Angaben bestanden habe.Unter einem wurde aber auch auf eine Verwirklichung des Tatbestands des Paragraph 7 a, MedienG erkannt, weil beide Antragstellerinnen Opfer von Verbrechen geworden seien und die Berichterstattung ihre schutzwürdigen Interessen insofern verletzte, als sie einen Eingriff in den höchstpersönlichen Lebensbereich der Opfer darstelle bzw eine Bloßstellung derselben herbeizuführen geeignet sei, wobei weder aus der Stellung der Antragstellerinnen in der Öffentlichkeit noch wegen eines sonstigen Zusammenhangs mit dem öffentlichen Leben oder aus anderen Gründen ein die schutzwürdigenden Anonymitätsinteressen der Antragstellerinnen überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Bekanntgabe der identifizierenden Angaben bestanden habe.
Mit Urteil vom 21. Februar 2011, AZ 18 Bs 330/09z (ON 23), gab das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht der Berufung der Antragsgegnerin Folge, hob das angefochtene Urteil auf und wies die Anträge der Antragstellerinnen auf Zuerkennung von Entschädigungen nach den §§ 7 Abs 1, 7a Abs 1 MedienG ab.Mit Urteil vom 21. Februar 2011, AZ 18 Bs 330/09z (ON 23), gab das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht der Berufung der Antragsgegnerin Folge, hob das angefochtene Urteil auf und wies die Anträge der Antragstellerinnen auf Zuerkennung von Entschädigungen nach den Paragraphen 7, Absatz eins, 7 a, Absatz eins, MedienG ab.
Das Oberlandesgericht vermeinte, das angefochtene Urteil sei mit dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO iVm § 489 Abs 1 StPO behaftet, weil das Erstgericht zu Unrecht den Ausschlussgrund des § 7 Abs 2 Z 2 MedienG als nicht erfüllt angesehen habe. Begründend führte es dazu aus:Das Oberlandesgericht vermeinte, das angefochtene Urteil sei mit dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO in Verbindung mit Paragraph 489, Absatz eins, StPO behaftet, weil das Erstgericht zu Unrecht den Ausschlussgrund des Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, MedienG als nicht erfüllt angesehen habe. Begründend führte es dazu aus:
„Der hier maßgebliche Ausschlussgrund der Z 2 des § 7 Abs 2 MedienG verlangt, dass die Veröffentlichung wahr ist und in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem öffentlichen Leben steht.„Der hier maßgebliche Ausschlussgrund der Ziffer 2, des Paragraph 7, Absatz 2, MedienG verlangt, dass die Veröffentlichung wahr ist und in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem öffentlichen Leben steht.
Nachdem sich, wie aus der rechtskräftigen Verurteilung des Josef F***** erhellt, die inkriminierten Veröffentlichungen als wahr erwiesen haben, kommt der Interpretation des Begriffes 'unmittelbarer Zusammenhang mit dem öffentlichen Leben' entscheidende Bedeutung zu.
Abzuwägen ist einerseits das Interesse der Antragstellerinnen auf Wahrung ihres höchstpersönlichen Lebensbereiches und andererseits jenes der Medien an Berichterstattung über Aufsehen erregende Kriminalfälle.
Ein Vorrang eines der solcherart konkurrierenden Grundrechte des Privat- und Familienlebens des Artikel 8 MRK oder der Freiheit der Meinungsäußerung des Artikel 10 MRK ist insbesondere an zwei Kriterien zu messen.
Zum einen muss es sich um eine spektakuläre Straftat handeln, die weit über die Dimension eines herkömmlichen, wenig aufsehenerregenden Kriminalfall(s) hinausgeht und diese Straftat muss aus sozialen, kriminal- und gesellschaftspolitischen sowie präventiven wie erzieherischen Gründen das solcherart berechtigte Interesse der Bevölkerung tief berühren.
Der vom Erstgericht richtig dargestellte Kriminalfall Josef F***** erfüllt diese Kriterien.
Wie kaum ein Strafverfahren zuvor, stellt es nicht nur Abgründe der Täterseele zur Diskussion, sondern ebenso die Frage, wie an staatlichen, insbesondere dem Schutz (erg: der) Kinder dienenden Behörden und Institutionen aber auch am sozialen Umfeld vorbei über Jahrzehnte hindurch derart gravierende Taten geschehen konnten.
Eine mediale Berichterstattung darüber muss insbesondere dazu dienen, vergangene Missstände zur Verhinderung künftiger aufzuzeigen, just auch um der Rolle der Medien als sog. 'public watch dog' gerecht zu werden.
Das zweite Kriterium ist jenes der Art der Berichterstattung.
Der durch das erstgenannte Kriterium fallbezogene Vorrang des Grundrechts der Freiheit der Meinungsäußerung des Artikel 10 Abs 1 MRK währt nämlich nur so lange, als die Berichterstattung zum Verständnis der Tat und deren Umstände notwendige Schilderungen enthält.Der durch das erstgenannte Kriterium fallbezogene Vorrang des Grundrechts der Freiheit der Meinungsäußerung des Artikel 10 Absatz eins, MRK währt nämlich nur so lange, als die Berichterstattung zum Verständnis der Tat und deren Umstände notwendige Schilderungen enthält.
Medien soll es folglich erlaubt sein, die in Frage kommenden Tatbestände und die - für die Erfassung der relevanten Straftaten ebenso wesentlichen - Auswirkungen auf die Tatopfer verständlich zu schildern.
Jedenfalls verwehrt ist eine ausufernde, die Sensationslust der Leser ansprechende Berichterstattung, die die Intimsphäre der Opfer in unangemessener Weise ausbreitet.
Die inkriminierten Artikel werden den Anforderungen des Zulässigen aber gerecht.
Jener vom 27. April 2008 beschreibt unter Namensnennung des Täters und der Antragstellerinnen als Opfer in kürzest möglicher Form die Art, die Dauer und den Ort der Verbrechen sowie die - ebenso kurz umschriebener - Auswirkungen der Tat auf die Antragstellerinnen.
Der Artikel vom 30. April 2008 beschreibt darüber hinaus detaillierter die Einrichtung des Kellerverlieses und dessen Zugang, den lebensbedrohlichen Gesundheitszustand der Kerstin F***** sowie die Unverfrorenheit des derweilen in Thailand weilenden Josef F*****.
Auch der Artikel vom 5. Mai 2008 enthält zusätzlich Informationen darüber, dass Elisabeth F***** nunmehr in einer von der Außenwelt abgeschirmten Wohnung mit ihren zwei Kindern aus dem Verlies und den drei Kindern, die ihr Josef F***** weggenommen hätte, wohnte, sie psychologische Betreuung erhalte, nicht mehr so lichtempfindlich sei und wieder einen normalisierten Sinn für räumliche Orientierung habe, während Kerstin F***** noch immer lebensbedrohlich erkrankt sei.
Ebenso enthält der Artikel vom 11. Juni 2008 kurze Hinweise zu den Josef F***** vorgeworfenen Taten sowie die gesundheitliche Beschaffenheit des Opfers Kerstin F*****.
Mit dieser Art der Darstellung bemüht die Antragsgegnerin einen - zumindest was die vorgeworfenen Taten anbelangt - sehr kurzen und prägnanten, Einzelheiten der Straftaten gar nicht ausbreitenden und damit auch nicht ausufernden oder unnotwendigerweise bloßstellenden Stil.
Auch die Auswirkungen auf die Opfer sind in einem Maß gehalten, das das verständliche öffentliche Interesse an der Befindlichkeit der Tatopfer ausgewogen befriedigt.“
Darüber hinaus erkannte das Berufungsgericht, dass dem Urteil der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO anhafte, weil die Tatbestandsvoraussetzungen des § 7a Abs 1 Z 1 MedienG nicht erfüllt seien:Darüber hinaus erkannte das Berufungsgericht, dass dem Urteil der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO anhafte, weil die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 7 a, Absatz eins, Ziffer eins, MedienG nicht erfüllt seien:
„Wenn auch fallbezogen … die die Antragstellerinnen identifizierenden Angaben geeignet sind, in einem nicht unmittelbar informierten größeren Personenkreis zum Bekanntwerden deren Identität zu führen, so bestand doch ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung der identifizierenden Angaben.
Die Dimension gegenständlicher Verbrechen und die damit zusammenhängende Notwendigkeit der öffentlichen Auseinandersetzung mit deren konkreten Umständen - insbesondere, wie diese gravierenden Verbrechen unter jahrzehntelanger Geheimhaltung gegenüber staatlichen Institutionen, ja geradezu unter Förderung durch diese durch Bewilligung von Obsorge und Adoption, und engstem sozialem Umfeld in der heutigen zivilisierten Gemeinschaft überhaupt geschehen konnten (siehe dazu auch die Ausführungen zu § 7 Abs 2 Z 2 MedienG) - bringt das Erfordernis der namentlichen Nennung auch der Tatopfer und der erst solcherart möglichen Erfassung aller an diesem Verbrechensszenario allenfalls Mitschuld bzw Verantwortung tragenden staatlichen Institutionen und Organe bzw Organwalter in sachlicher und örtlicher Zuständigkeit mit sich.Die Dimension gegenständlicher Verbrechen und die damit zusammenhängende Notwendigkeit der öffentlichen Auseinandersetzung mit deren konkreten Umständen - insbesondere, wie diese gravierenden Verbrechen unter jahrzehntelanger Geheimhaltung gegenüber staatlichen Institutionen, ja geradezu unter Förderung durch diese durch Bewilligung von Obsorge und Adoption, und engstem sozialem Umfeld in der heutigen zivilisierten Gemeinschaft überhaupt geschehen konnten (siehe dazu auch die Ausführungen zu Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, MedienG) - bringt das Erfordernis der namentlichen Nennung auch der Tatopfer und der erst solcherart möglichen Erfassung aller an diesem Verbrechensszenario allenfalls Mitschuld bzw Verantwortung tragenden staatlichen Institutionen und Organe bzw Organwalter in sachlicher und örtlicher Zuständigkeit mit sich.
Letztlich darf nicht übersehen werden, dass der Ausnahmecharakter der Josef F***** vorgeworfenen Verbrechen eine gesellschaftspolitische Dimension aufweist, die es den Medien unmöglich machte, auch in bloß sachlicher und keinesfalls ausufernder Weise über die Taten und deren Folgen zu berichten, weil auch mit Blick auf die 'Unteilbarkeit des Identitätsschutzes' schon die - jedenfalls für zulässig anzusehenden - täterbezogenen Angaben einen unvermeidlichen Rückschluss auf die Identität der Opfer der strafbaren Handlungen - auch ohne deren konkrete Namensnennung - zumindest für einen größeren Personenkreis zuließen. Wollte man von Medien in diesem Zusammenhang verlangen, unter Anführung nur solcher, damit letztlich aber nur bruchstückhaften, Tatumstände zu berichten, aus denen verlässlich keine Rückschlüsse auf die Identität der Opfer zu ziehen wären, könnten die Medien ihrer so maßgeblichen Rolle eines 'public watch dog' in der fallbezogen einen wirklichen Ausnahmecharakter darstellenden Strafsache nicht hinreichend nachkommen.“