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Entscheidung 15 Os 122/10w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os122/10w

Entscheidungsdatum

04.05.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. Mai 2011 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Tomecek als Schriftführerin in der Medienrechtsache der Antragstellerin Elisbeth F***** gegen die Antragsgegnerin K***** GmbH & Co KG wegen Paragraph 7, Absatz eins, MedienG, AZ 5 Hv 142/08m des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über den Antrag der Antragsgegnerin auf Erneuerung des Verfahrens gemäß Paragraph 363 a, Absatz eins, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

In der Medienrechtssache der Antragstellerin Elisabeth F***** gegen die Antragsgegnerin K***** GmbH & Co KG wegen Paragraphen 7, 7 a, MedienG wurde die Antragsgegnerin mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 10. März 2009, GZ 5 Hv 142/08m-22, in Ansehung folgender am 29. April 2008, 30. April 2008 und 3. Mai 2008 in der periodischen Druckschrift „K*****“ veröffentlichter Artikel nach Paragraph 7, Absatz eins, MedienG zur Zahlung von Entschädigungen von insgesamt 20.000 Euro an die Antragstellerin verpflichtet.

Danach hat die Antragsgegnerin den höchstpersönlichen Lebensbereich der Antragstellerin in einer Weise erörtert und dargestellt, die geeignet war, sie in der Öffentlichkeit bloßzustellen, und zwar

A./ durch den in der Ausgabe der K***** vom 29. April 2008 auf Seite 2 erschienen Artikel mit der Artikelüberschrift „Er hat einfach alle perfekt getäuscht“, indem unter anderem die Behauptungen aufgestellt wurden: „In der Haft brach der Techniker, der seine Tochter 24 Jahre lang in ein Verlies gesperrt und mit ihr sieben Kinder gezeugt hatte, sein Schweigen. [...] Während drei seiner mit Tochter Elisabeth gezeugten Kinder oben im Versteck eine nahezu unbeschwerte Kindheit erlebten, hielt sich der 73-Jährige im Kellerversteck auf grausame Art eine 'Zweitfamilie'. [...] Immer wieder schlug und vergewaltigte er seine Tochter.“

B./ durch den am 30. April 2008 auf Seite 3 der K***** erschienen Artikel mit der Überschrift „Immer weitere Puzzle-Teile“, durch die unter anderem aufgestellten Behauptungen:

„`Kellerfamilie' [...] Nachdem er sie schon jahrelang missbraucht haben dürfte, sperrte Josef F. seine Tochter Elisabeth in den Keller. Erst im Frühling 2008, fast 24 Jahre später, endete die Gefangenschaft.“

C./ durch den am 3. Mai 2008 auf Seite 12 der periodischen Druckschrift K***** erschienene Artikel mit der Artikelüberschrift „Ich habe gewusst, dass Sissi vergewaltigt wurde“, indem unter anderem die Behauptung aufgestellt wurde:

„Ich habe gewusst, dass Sissi vergewaltigt wurde. Ein Mieter und die beste Freundin des Opfers wussten, dass Elisabeth F. vor ihrem Verschwinden vom Vater vergewaltigt wurde. [...] Heute weiß er, dass ein Teil des Verlieses, in dem Elisabeth F. 24 Jahre lang gefangen gehalten wurde ... Diese Vergewaltigung sei laut Josef L. auch der Grund gewesen, ... Warum schöpften die Behörden damals, nachdem Elisabeth verschwunden war, keinen Verdacht auf sexuellen Missbrauch?“

Das Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht gab der dagegen erhobenen Berufung der Antragsgegnerin mit Urteil vom 15. Dezember 2009, AZ 10 Bs 213/09p (ON 27), nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diese Urteile des Landesgerichts für Strafsachen Graz und des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht richtet sich, gestützt auf die Behauptung einer Verletzung in den Grundrechten auf ein faires Verfahren nach Artikel 6, Absatz eins, MRK und auf Freiheit der Meinungsäußerung nach Artikel 10, Absatz eins, MRK sowie einer Verletzung des in Artikel 7, MRK normierten Grundsatzes „Keine Strafe ohne Gesetz“ der Antrag der K***** GmbH & Co KG auf Erneuerung des Verfahrens gemäß Paragraph 363 a, Absatz eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz eins, MedienG; er schlägt fehl.

1./ Zur behaupteten Verletzung des Grundrechts auf ein faires Verfahren (Artikel 6, Absatz eins, MRK) und des Grundsatzes „Keine Strafe ohne Gesetz“ (Artikel 7, Absatz eins, MRK):

Dem Vorbringen der Erneuerungswerberin zuwider hat das Berufungsgericht - mit ausführlicher Begründung vergleiche ON 27, S 10 ff) - zutreffend erkannt, dass die den Tatbestand des Paragraph 7, Absatz eins, MedienG erfüllenden, in materiellem Zusammenhang stehenden Äußerungen, die in ein und demselben Zeitungsartikel enthalten sind, eine Tat im Sinn einer tatbestandlichen Handlungseinheit darstellen vergleiche Ratz in WK² Vorbem zu Paragraphen 28, - 31 Rz 23 und 104; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 523; 15 Os 129/05t). Ein im selbständigen Entschädigungsverfahren nach Paragraph 8 a, MedienG innerhalb der Sechsmonatsfrist nach Absatz 2, leg cit eingebrachter Antrag, der den gesamten Inhalt eines Artikels inkriminiert, ist daher hinsichtlich einzelner darin enthaltener, zusätzlich hervorgehobener Textpassagen (… „insbesondere“ …) fristwahrend, er enthält auch alle Merkmale, die - mit Blick auf den Grundsatz „ne bis in idem“ - für eine Individualisierung des Begehrens erforderlich sind und bietet hinreichende Information über den Gegenstand der Beschuldigungen. Im vorliegenden Fall finden die im erstinstanzlichen Urteilsspruch aufscheinenden Textpassagen ungeachtet des Unterschieds der Wortwahl („durch“ bzw „indem“) der Sache nach im Entschädigungsantrag völlige Deckung.

Soweit der Erneuerungsantrag ein (iSd Paragraph 8 a, Absatz 2, MedienG verspätetes) „Nachtragen von weiteren inkriminierten Passagen“ behauptet, legt er nicht dar, welche Textstellen im ursprünglichen Antrag nicht inkriminiert worden seien.

Damit ist aber der weiteren Argumentation der Erneuerungswerberin in diesem Zusammenhang der Boden entzogen.

Im Übrigen ist nicht ersichtlich, warum der Zuspruch einer Entschädigung selbst bei - hier nicht gegebener -Verspätung der Antragstellung das Gesetzlichkeitsprinzip des Artikel 7, MRK, also das Erfordernis eines bereits zum Zeitpunkt der Tat in Geltung stehenden Straftatbestands, berühren sollte.

Ein Entschädigungszuspruch war zum Zeitpunkt der Veröffentlichung (also „der Tat“) allemal gesetzlich vorgesehen. Daran würde sich auch nichts ändern, wenn die Gerichte die Frage der Verfristung des Entschädigungsantrags im vorliegenden Fall falsch beurteilt hätten. Im Übrigen kommt Artikel 7, MRK in Verfahren wegen Entschädigungsansprüchen nach Paragraphen 6, ff MedienG aus folgenden Gründen gar nicht zur Anwendung:

Artikel 7, Absatz eins, erster Satz MRK lautet:

„Niemand kann wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach inländischem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Ebenso darf keine höhere Strafe als die im Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung angedrohte Strafe verhängt werden.“

Das Prinzip „nulla poena sine lege“ im Sinn der Garantie des Artikel 7, Absatz eins, MRK ist somit ein spezielles, auf das Strafrecht beschränktes Legalitätsprinzip und hat einen geringeren Anwendungsbereich als Artikel 6, Absatz eins, MRK, der sowohl in Verfahren über „zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen“ als auch „strafrechtliche Anklagen“ zur Anwendung kommt. Artikel 7, MRK bezieht sich nur auf den letztgenannten Bereich vergleiche Grabenwarter, EMRK4 Paragraph 24, Rz 130). Eine „strafrechtliche Anklage“ iSd Artikel 6, Artikel eins, erster Satz zweite Alternative MRK muss sich auf eine „Straftat“ beziehen, somit auf eine rechtswidrige und schuldhafte Handlung, die den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt. Darunter fallen zwar auch das Verwaltungsstrafrecht und Teile des Disziplinarrechts. Die „zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen“ des Artikel 6, Absatz eins, erster Satz erste Alternative MRK stellen aber einen zur „strafrechtlichen Anklage“ alternativen Anknüpfungspunkt für die Gewährung der Garantien des Artikel 6, Absatz eins, MRK dar. Im Einklang mit der Judikatur des EGMR (21. 3. 2002, A.T. gegen Österreich, Nr. 32636/96, MR 2003, 17; Rami in WK2 MedienG Vorbem zu Paragraphen 6 -, 7 c, Rz 12) handelt es sich bei Entscheidungen über Ansprüche nach Paragraphen 6, ff MedienG um solche über „zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen“ iSd Artikel 6, Absatz eins, erster Satz erste Alternative MRK. Sind Entscheidungen über einen medienrechtlichen Entschädigungsanspruch aber solche „über „zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen“, so besteht nach dem klaren Wortlaut des Artikel 6, Absatz eins, MRK (arg „oder“) für eine gleichzeitige Subsumtion unter den Begriff der „strafrechtlichen Anklage“ iSd Artikel 6, Absatz eins, erster Satz zweite Alternative MRK und damit unter die mit jenem korrespondierenden (Grabenwarter, EMRK4 Paragraph 24, Rz 130) Begriffe der „Verurteilung“ und „Verhängung von Strafen“ iSd Artikel 7, Absatz eins, MRK kein Raum.

Weil Artikel 7, MRK eine rein auf strafrechtliche Fälle beschränkte Garantie ist, es sich im vorliegenden Fall jedoch um „zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen“ handelt, kann diese somit nicht auf Entschädigungsansprüche nach Paragraphen 6, ff MedienG angewendet werden.

Ebenso wenig ist erkennbar, weshalb die Ablehnung des - die Unbestimmtheit der Entschädigungsanträge behauptenden - Antrags der Antragsgegnerin auf Verfahrenseinstellung gegen das Grundrecht auf ein faires Verfahren verstoßen sollte.

Denn soweit die Erneuerungswerberin behauptet, über die gegen sie erhobenen Vorwürfe nicht hinreichend informiert gewesen zu sein (Artikel 6, Absatz 3, Litera a, MRK), sowie, sie habe ihre Verteidigungsrechte mangels ausreichender Konkretisierung des Entschädigungsantrags nicht wahrnehmen können, weil die Konkretisierung erstmals im Urteil erfolgt sei (Artikel 6, Absatz 3, Litera b, MRK), orientiert sie sich - wie oben aufgezeigt - nicht am tatsächlichen Inhalt des Entschädigungsantrags.

2./ Zur behaupteten Verletzung im Grundrecht auf Freiheit der Meinungsäußerung nach Artikel 10, Absatz eins, MRK:

Die Auffassung der Erneuerungswerberin, wonach die Abwägung zwischen den verschiedenen durch Artikel 8, MRK und Artikel 10, MRK geschützten Grundrechten bereits bei der Beurteilung der Tatbestandsmäßigkeit einer Äußerung nach Paragraph 7, Absatz eins, MedienG vorzunehmen sei, trifft nicht zu.

Nach ständiger Judikatur ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber nicht nur berechtigt, sondern sogar dazu verpflichtet ist, im Fall konfligierender Grundrechte einfachgesetzliche Regelungen zu schaffen, die einen Ausgleich zwischen den involvierten verfassungsrechtlich geschützten Rechten herstellen vergleiche VfGH 28. 9. 1995, G 249 254/94 = MR 1995, 217).

In Umsetzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, MRK hat der Gesetzgeber durch die Schaffung des Paragraph 7, Absatz eins, MedienG dem Einzelnen im Fall eines bloßstellenden medialen Eingriffs in seinen höchstpersönlichen Lebensbereich einen Entschädigungsanspruch zuerkannt. In Absatz 2, leg cit hat er unter einem festgelegt, dass dieser Anspruch im Fall des Vorliegens einer der dort normierten Ausschlussgründe nicht besteht, wobei insbesondere die Ausschlussgründe der Ziffer eins und 2 dem Recht der Freiheit der Meinungsäußerung nach Artikel 10, Absatz eins, MRK Rechnung tragen.

Unbeschadet des generellen Gebots verfassungskonformer Interpretation von Gesetzen, das insbesondere bei sogenannten Äußerungsdelikten (zB Paragraph 111, StGB) zu einer Prüfung der Tatbildmäßigkeit mit Blick auf das Recht der Freiheit der Meinungsäußerung führt vergleiche SSt 61/138), ist der erklärte Wille des einfachen Gesetzgebers bei der Auslegung des Paragraph 7, MedienG in der aufgezeigten Form zu respektieren. Andernfalls - nämlich bei einer vom einzelnen Rechtsanwender vorgenommenen Abwägung der involvierten Grundrechte bereits auf der Ebene des Absatz eins, leg cit - käme es zu einer faktischen Aushöhlung insbesondere des Ausschlussgrundes des Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, MedienG vergleiche zum Ganzen 15 Os 175/08m, 15 Os 98/10s).

Nach Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, MedienG ist der Anspruch nach Absatz eins, leg cit ausgeschlossen, wenn die Veröffentlichung wahr ist und in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem öffentlichen Leben steht.

Der Begriff des öffentlichen Lebens im Sinn dieser Bestimmung bezeichnet grundsätzlich den Bereich des öffentlichen Handelns in gemeinschaftswichtigen Angelegenheiten. Dazu gehören jedenfalls der staatliche Bereich, dh das Handeln der Organwalter in Gesetzgebung, Verwaltung und Gerichtsbarkeit, ferner das politische Leben einschließlich der Tätigkeit politischer Parteien, die Aktivitäten von Interessensvertretungen, von volkswirtschaftlich bedeutsamen Unternehmungen und von Massenmedien; Tätigkeiten in „staatsfernen“ Bereichen wie jenen der Kunst und des (Leistungs-)Sports werden auch zum öffentlichen Leben gerechnet.

Steht ein Mensch in einem Handlungsbezug zu einem solchen Bereich, so darf wahrheitsgetreu auch über Angelegenheiten seines höchstpersönlichen Lebensbereichs berichtet werden, allerdings nur soweit, als ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem öffentlichen Leben besteht. Die Berichterstattung ist also in dem Umfang und in der Intensität zulässig, wie sie notwendig ist, um die auf den öffentlichen Bereich bezogenen Informationsinteressen sachgerecht zu befriedigen vergleiche Berka in Berka/Höhne/Noll/Polley MedienG² Paragraph 7, Rz 26 f; zuletzt 15 Os 98/10a).

Entgegen dem Vorbringen der Erneuerungswerberin liegen die Voraussetzungen dieses Ausschlussgrundes fallbezogen nicht vor.

Unstrittig ist, dass sich die gegenständliche Berichterstattung, die Tatsachen aus dem Familien- und Sexualleben der Antragstellerin umfasste, auf einen hinsichtlich des Deliktzeitraums, der Anzahl der Tatopfer und der Intensität des diesen wiederholt und anhaltend zugefügten Unrechts einzigartigen Kriminalfall bezog. Unstrittig ist ebenso, dass dieser Fall zahlreiche Fragen aufwirft, die zum einen das Verhalten der bereits im Tatzeitraum involvierten Behörden, zum anderen den Zustand der Gesellschaft betreffen, innerhalb derer solche Verbrechen über einen derart langen Zeitraum nicht ans Licht kommen.

In einer Demokratie ist es auch Aufgabe der Medien, diese Fragen zu stellen und zu diskutieren. Dazu bedarf es durchaus der Berichterstattung über den - dem Standpunkt der Erneuerungswerberin zuwider keineswegs per se zu einer Erkennbarkeit der Opfer führenden - Hergang des Verbrechens in seinen wesentlichen Zügen. Die Erörterung von Umständen aus dem Privat- und Familienleben der Tatopfer ist dabei soweit unvermeidlich, als diese mit der Tatbegehung untrennbar verbunden sind.

Nicht erforderlich ist hingegen die Preisgabe der Identität eines durch diese Verbrechen in seinem höchstpersönlichen Lebensbereich zutiefst betroffenen Tatopfers durch Nennung des Vornamens, des abgekürzten Nachnamens sowie der genauen Wohnadresse. Diese Daten tragen nämlich unbeschadet dessen, dass das Opfer den Nachnamen des bis dahin weithin unbekannten, insbesondere nicht im öffentlichen Leben stehenden Täters trägt, in keiner Weise zur gesellschaftlichen Aufarbeitung einschließlich der Kontrolle der (Un-)Tätigkeit der staatlichen Behörden bei vergleiche MR 1997, 17; 15 Os 98/10s, 4 Ob 155/09m).

Da fallbezogen eine Publikation zu wissenschaftlichen Zwecken nicht in Rede steht, erübrigt sich ein Eingehen auf die Ausführungen der Erneuerungswerberin zu dem zwischen Artikel 17, StGG und Artikel 8, MRK bestehenden Spannungsverhältnis am Beispiel der Veröffentlichung einer die Berichterstattung zu diesem Kriminalfall in einem anderen Medium betreffenden Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in der Zeitschrift „Medien und Recht“.

Zusammenfassend war die Einschränkung des Rechts auf Freiheit der Meinungsäußerung zum Schutz des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 10, Absatz 2, MRK gesetzlich, nämlich in Paragraph 7, Absatz eins, MedienG, vorgesehen, im konkreten Fall erforderlich und auch nicht unverhältnismäßig.

Der Erneuerungsantrag der Antragsgegnerin war daher als offenbar unbegründet zurückzuweisen.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E97247

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0150OS00122.10W.0504.000

Im RIS seit

23.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2012

Dokumentnummer

JJT_20110504_OGH0002_0150OS00122_10W0000_000

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