Wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde im Ergebnis richtig ausführt, steht das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Zutreffend ist das Oberlandesgericht Wien davon ausgegangen, dass die Grundsätze der tatbestandlichen Handlungseinheit auch bei Ehrenbeleidigungs- und Medienstrafsachen Geltung haben (Ratz in WK²
Vor §§ 28-31 Rz 23 und 104; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 521; siehe dazu auch Jescheck/Weigend AT5 712). Tatobjekt des Vergehens der Üblen Nachrede nach § 111 StGB ist nicht jede einzelne Äußerung, die in einem gegebenen Zusammenhang aufgestellt wird, sondern das „Zeihen einer verächtlichen Gesinnung oder eines unehrenhaften Verhaltens". Die einmalige Verwirklichung des Tatbestandes lässt eine Mehrheit von (inhaltlich gleich oder ähnlich gelagerten: „materieller Zusammenhang", Ratz in WK² Vor §§ 28-31 Rz 23) Behauptungen zu, sodass in Hinblick auf einzelne Aussagen kein Freispruch zu ergehen hatte (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 523). Teilaspekte der Handlungseinheit können als Strafzumessungsgesichtspunkte (Strafbemessungstatsachen) - ohne Einschränkung durch das für Nichtigkeitsgründe geltende Neuerungsverbot - mit Berufung releviert werden.Vor Paragraphen 28 -, 31, Rz 23 und 104; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 521; siehe dazu auch Jescheck/Weigend AT5 712). Tatobjekt des Vergehens der Üblen Nachrede nach Paragraph 111, StGB ist nicht jede einzelne Äußerung, die in einem gegebenen Zusammenhang aufgestellt wird, sondern das „Zeihen einer verächtlichen Gesinnung oder eines unehrenhaften Verhaltens". Die einmalige Verwirklichung des Tatbestandes lässt eine Mehrheit von (inhaltlich gleich oder ähnlich gelagerten: „materieller Zusammenhang", Ratz in WK² Vor Paragraphen 28 -, 31, Rz 23) Behauptungen zu, sodass in Hinblick auf einzelne Aussagen kein Freispruch zu ergehen hatte (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 523). Teilaspekte der Handlungseinheit können als Strafzumessungsgesichtspunkte (Strafbemessungstatsachen) - ohne Einschränkung durch das für Nichtigkeitsgründe geltende Neuerungsverbot - mit Berufung releviert werden.
Das Berufungsgericht hat sich bei der Behandlung einer Strafberufung an den verfahrensrechtlichen Maximen zu orientieren. Nach der auch im Einzelrichterverfahren anzuwendenden Bestimmung des § 474 StPO (§ 489 Abs 1 StPO) erkennt der Gerichtshof nach Durchführung eines öffentlichen Gerichtstags zur Verhandlung über die Berufung (§§ 471 - 473 StPO), wenn er die Berufung nicht als unzulässig oder ungegründet zurückzuweisen oder seine eigene Nichtzuständigkeit auszusprechen findet, in der Sache selbst nach den für die Urteilsfällung der Gerichtshöfe erster Instanz geltenden Vorschriften, insofern nicht in den nächstfolgenden Paragraphen etwas anderes angeordnet ist. Denen (§§ 475 f StPO) zufolge ist aber eine Kassation und Verweisung an das Erstgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung nur in bestimmten - hier nicht relevanten Fällen - vorgesehen, nicht hingegen zur ausschließlich die Straffrage betreffenden Entscheidung. Nach Durchführung eines Gerichtstags zur öffentlichen Verhandlung durfte daher das Berufungsgericht in Stattgebung einer Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe die Sache nicht an das Erstgericht verweisen, sondern hätte in der Sache selbst erkennen müssen (vgl Ratz, WK-StPO § 295 Rz 2 und 4; § 473 Rz 3; § 474 Rz 7; Fabrizy, StPO9 § 295 Rz 1).Das Berufungsgericht hat sich bei der Behandlung einer Strafberufung an den verfahrensrechtlichen Maximen zu orientieren. Nach der auch im Einzelrichterverfahren anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 474, StPO (Paragraph 489, Absatz eins, StPO) erkennt der Gerichtshof nach Durchführung eines öffentlichen Gerichtstags zur Verhandlung über die Berufung (Paragraphen 471, - 473 StPO), wenn er die Berufung nicht als unzulässig oder ungegründet zurückzuweisen oder seine eigene Nichtzuständigkeit auszusprechen findet, in der Sache selbst nach den für die Urteilsfällung der Gerichtshöfe erster Instanz geltenden Vorschriften, insofern nicht in den nächstfolgenden Paragraphen etwas anderes angeordnet ist. Denen (Paragraphen 475, f StPO) zufolge ist aber eine Kassation und Verweisung an das Erstgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung nur in bestimmten - hier nicht relevanten Fällen - vorgesehen, nicht hingegen zur ausschließlich die Straffrage betreffenden Entscheidung. Nach Durchführung eines Gerichtstags zur öffentlichen Verhandlung durfte daher das Berufungsgericht in Stattgebung einer Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe die Sache nicht an das Erstgericht verweisen, sondern hätte in der Sache selbst erkennen müssen vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 295, Rz 2 und 4; Paragraph 473, Rz 3; Paragraph 474, Rz 7; Fabrizy, StPO9 Paragraph 295, Rz 1).
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Privatangeklagte vorliegend in Hinblick auf die vom Erstgericht als nicht tatbestandsmäßig erachteten Äußerungen den Wahrheitsbeweis (§ 111 Abs 3 StGB) angeboten hat, war doch dem Berufungsgericht selbst dessen Durchführung im Rahmen der Behandlung der Strafberufung nicht verwehrt (§ 473 StPO; vgl dazu WK-StPO § 295 Rz 2). Überdies verletzt auch der darin begründete Widerspruch in der Entscheidung des Oberlandesgerichts, dass im Tenor der Berufung des Angeklagten (zur Gänze) nicht Folge gegeben wurde, in den Gründen aber dazu kein Eingehen auf die Argumente seiner Strafberufung erfolgt ist, sondern diese auf die kassatorische Entscheidung verwiesen wurde, § 474 StPO.Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Privatangeklagte vorliegend in Hinblick auf die vom Erstgericht als nicht tatbestandsmäßig erachteten Äußerungen den Wahrheitsbeweis (Paragraph 111, Absatz 3, StGB) angeboten hat, war doch dem Berufungsgericht selbst dessen Durchführung im Rahmen der Behandlung der Strafberufung nicht verwehrt (Paragraph 473, StPO; vergleiche dazu WK-StPO Paragraph 295, Rz 2). Überdies verletzt auch der darin begründete Widerspruch in der Entscheidung des Oberlandesgerichts, dass im Tenor der Berufung des Angeklagten (zur Gänze) nicht Folge gegeben wurde, in den Gründen aber dazu kein Eingehen auf die Argumente seiner Strafberufung erfolgt ist, sondern diese auf die kassatorische Entscheidung verwiesen wurde, Paragraph 474, StPO.
Weil das Urteil des Oberlandesgerichtes in letztem Punkt sowie im Ausspruch gemäß § 390a StPO zum Nachteil des Angeklagten wirkte, war es, soweit es über die Berufungen des Privatanklägers und des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Strafe und den Kostenausspruch erkannte, aufzuheben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht Wien zu verweisen.Weil das Urteil des Oberlandesgerichtes in letztem Punkt sowie im Ausspruch gemäß Paragraph 390 a, StPO zum Nachteil des Angeklagten wirkte, war es, soweit es über die Berufungen des Privatanklägers und des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Strafe und den Kostenausspruch erkannte, aufzuheben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht Wien zu verweisen.