Das Urteil des Oberlandesgerichts Wien steht - wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde im Ergebnis zutreffend aufzeigt - mit dem Gesetz nicht im Einklang.
1./ Wird in einem Medium der höchstpersönliche Lebensbereich eines Menschen in einer Weise erörtert oder dargestellt die geeignet ist, ihn in der Öffentlichkeit bloßzustellen, so hat der Betroffene nach § 7 Abs 1 MedienG gegen den Medieninhaber einen Anspruch auf Entschädigung.1./ Wird in einem Medium der höchstpersönliche Lebensbereich eines Menschen in einer Weise erörtert oder dargestellt die geeignet ist, ihn in der Öffentlichkeit bloßzustellen, so hat der Betroffene nach Paragraph 7, Absatz eins, MedienG gegen den Medieninhaber einen Anspruch auf Entschädigung.
Diese Bestimmung schützt nicht das gesamte private Leben eines Menschen; Der höchstpersönliche Lebensbereich - ein Begriff, der sich nach dem Bericht des Justizausschusses mit jenem des Privat- und Familienlebens nach Art 8 MRK deckt (AB zum Mediengesetz 743 BlgNRDiese Bestimmung schützt nicht das gesamte private Leben eines Menschen; Der höchstpersönliche Lebensbereich - ein Begriff, der sich nach dem Bericht des Justizausschusses mit jenem des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, MRK deckt Ausschussbericht zum Mediengesetz 743 BlgNR
15. GP 6; Hanusch, Kommentar zum MedienG § 7 Rz 3) - umfasst vielmehr nur solche Angelegenheiten, deren Kenntnisnahme durch Außenstehende die persönliche Integrität im besonderen Maß berührt. Dazu gehören vor allem das Leben in der Familie, die Gesundheitssphäre und das Sexualleben, aber auch Kontakte mit engsten Vertrauten (Berka in Berka/Höhne/Noll/Polley, MedienG2 § 7 Rz 6 f und 9). Dem höchstpersönlichen Lebensbereich sind nicht nur im häuslichen Bereich zu Tage tretende Umstände und sich dort zutragende Ereignisse zuzurechnen; Er umfasst vielmehr auch Gegebenheiten der sogenannten „Privatöffentlichkeit", dh privates Handeln in öffentlichen Räumen, das aber doch in abgegrenzten Bereichen stattfindet, die eine gewisse Vertraulichkeit vermitteln und die bei objektiver Betrachtung nicht für die Anteilnahme einer unbegrenzten Öffentlichkeit bestimmt sind. Auch in der räumlichen Öffentlichkeit besteht diesfalls ein Anspruch auf Respektierung der Privatsphäre (vgl EGMR 24. 6. 2004, von Hannover gegen Deutschland, MR 2004, 246; OLG Wien, 17 Bs 227/07t, MR 2007, 306; Berka in Berka/Höhne/Noll/Polley, MedienG2 § 7 Rz 10; Rami in WK2 § 7 Rz 5; Litzka/Strebinger, MedienG § 7 Rz 4; Höhne, Entscheidungsanmerkung in MR 2008, 138 ff; gegenteilig OLG Wien, 18 Bs 86/08s, MR 2008, 136 unter Berufung auf Zöchbauer [Entscheidungsanmerkungen in MR 2007, 307 ff, 2008, 70 f und 2008, 138]).15. Gesetzgebungsperiode 6; Hanusch, Kommentar zum MedienG Paragraph 7, Rz 3) - umfasst vielmehr nur solche Angelegenheiten, deren Kenntnisnahme durch Außenstehende die persönliche Integrität im besonderen Maß berührt. Dazu gehören vor allem das Leben in der Familie, die Gesundheitssphäre und das Sexualleben, aber auch Kontakte mit engsten Vertrauten (Berka in Berka/Höhne/Noll/Polley, MedienG2 Paragraph 7, Rz 6 f und 9). Dem höchstpersönlichen Lebensbereich sind nicht nur im häuslichen Bereich zu Tage tretende Umstände und sich dort zutragende Ereignisse zuzurechnen; Er umfasst vielmehr auch Gegebenheiten der sogenannten „Privatöffentlichkeit", dh privates Handeln in öffentlichen Räumen, das aber doch in abgegrenzten Bereichen stattfindet, die eine gewisse Vertraulichkeit vermitteln und die bei objektiver Betrachtung nicht für die Anteilnahme einer unbegrenzten Öffentlichkeit bestimmt sind. Auch in der räumlichen Öffentlichkeit besteht diesfalls ein Anspruch auf Respektierung der Privatsphäre vergleiche EGMR 24. 6. 2004, von Hannover gegen Deutschland, MR 2004, 246; OLG Wien, 17 Bs 227/07t, MR 2007, 306; Berka in Berka/Höhne/Noll/Polley, MedienG2 Paragraph 7, Rz 10; Rami in WK2 Paragraph 7, Rz 5; Litzka/Strebinger, MedienG Paragraph 7, Rz 4; Höhne, Entscheidungsanmerkung in MR 2008, 138 ff; gegenteilig OLG Wien, 18 Bs 86/08s, MR 2008, 136 unter Berufung auf Zöchbauer [Entscheidungsanmerkungen in MR 2007, 307 ff, 2008, 70 f und 2008, 138]).
Zudem verlieren Tatsachen des höchstpersönlichen Lebensbereiches diesen Charakter nicht allein dadurch, dass sie zum Gegenstand eines behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens werden oder in einem solchen erörtert werden.
Voraussetzung für einen Anspruch nach § 7 Abs 1 MedienG ist weiters, dass die Erörterung oder Darstellung des höchstpersönlichen Lebensbereichs in einer Weise erfolgt, die geeignet ist, den Betroffenen in der Öffentlichkeit bloßzustellen.Voraussetzung für einen Anspruch nach Paragraph 7, Absatz eins, MedienG ist weiters, dass die Erörterung oder Darstellung des höchstpersönlichen Lebensbereichs in einer Weise erfolgt, die geeignet ist, den Betroffenen in der Öffentlichkeit bloßzustellen.
Auf eine tatsächlich eingetretene Ansehensminderung oder Gefährdung des Rufes des Betroffenen kommt es nicht an; bloßstellend kann auch eine Veröffentlichung privater Angelegenheiten sein, die weder subjektiv noch objektiv die Gefahr einer negativ abwertenden Einschätzung durch die Umwelt nach sich zieht. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht liegt schon darin, dass der Einzelne gezwungen wird, sich mit öffentlicher Neugierde, unerwünschter Anteilnahme oder ungebetenem Mitleid in einer Angelegenheit seiner Intimsphäre auseinanderzusetzen (vgl OLG Wien 17 Bs 134/05p, MR 2005, 422). Entscheidend ist letztlich, inwieweit durch die Preisgabe höchstpersönlicher Umstände und Tatsachen die Möglichkeit des Einzelnen, über das der Umwelt eröffnete Persönlichkeitsbild selbst zu bestimmen, beschnitten wird.Auf eine tatsächlich eingetretene Ansehensminderung oder Gefährdung des Rufes des Betroffenen kommt es nicht an; bloßstellend kann auch eine Veröffentlichung privater Angelegenheiten sein, die weder subjektiv noch objektiv die Gefahr einer negativ abwertenden Einschätzung durch die Umwelt nach sich zieht. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht liegt schon darin, dass der Einzelne gezwungen wird, sich mit öffentlicher Neugierde, unerwünschter Anteilnahme oder ungebetenem Mitleid in einer Angelegenheit seiner Intimsphäre auseinanderzusetzen vergleiche OLG Wien 17 Bs 134/05p, MR 2005, 422). Entscheidend ist letztlich, inwieweit durch die Preisgabe höchstpersönlicher Umstände und Tatsachen die Möglichkeit des Einzelnen, über das der Umwelt eröffnete Persönlichkeitsbild selbst zu bestimmen, beschnitten wird.
Schließlich kann auch das Erscheinungsbild und der Ton einer Publikation eine Rolle spielen: Während bei Angelegenheiten der intimsten Sphäre jede Informationsteilhabe durch Außenstehende eine Verletzung der persönlichen Integrität bedeutet, somit die mediale Indiskretion als solche bloßstellend wirkt, ist in den übrigen Fällen bei der Prüfung der Bloßstellungseignung nach Art eines beweglichen Systems der betroffene private Bereich stets im Verhältnis zur Darstellung zu beurteilen. Je reißerischer die Textierung und Aufmachung einer solchen ist, je eher sie darauf abzielt, beim Rezipienten eine bestimmte Bewertung hervorzurufen, desto eher ist sie im Vergleich zu einer reinen Sachinformation als bloßstellend anzusehen (zum Ganzen: Berka aaO Rz 16 ff).
2./ Diese Auslegungskriterien verfehlend verletzt das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 18. Februar 2008 das Gesetz in der Bestimmung des § 7 Abs 1 MedienG.2./ Diese Auslegungskriterien verfehlend verletzt das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 18. Februar 2008 das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, MedienG.
Denn entgegen der in Bezug auf die Berichterstattung in der Ausgabe der Kronen Zeitung vom 12. Februar 2007 geäußerten Rechtsansicht des Berufungsgerichts betrifft die - gemäß den Feststellungen des Erstgerichts - Details umfassende Schilderung der Besuche des Antragstellers bei seinen Kindern dessen höchstpersönlichen Lebensbereich, nämlich sein Leben in der Familie, und zwar grundsätzlich unbeschadet des Umstandes, dass sich der Antragsteller dabei im öffentlichen Raum, nämlich auf der Straße, aufgehalten hat. Gleiches gilt in Ansehung des in derselben Ausgabe thematisierten intensiven Kampfes des Antragstellers um die Obsorge für seine Töchter und die Tatsache, dass die jüngste Tochter schließlich „zu ihm zurück durfte". Der Beurteilung durch das Oberlandesgericht zuwider ist nämlich auch die Frage der Obsorge für ein Kind grundsätzlich dem Familienleben und damit dem höchstpersönlichen Lebensbereich zuzuordnen. Der Umstand, dass die Obsorgeberechtigung und -verpflichtung auch - in einer vom Berufungsgericht nicht näher bezeichneten Weise - „in der Öffentlichkeit" zu Tage tritt, vermag daran ebenso wenig zu ändern, wie jener, dass der Antragsteller diesbezüglich durch zahlreiche Eingaben im Pflegschaftsverfahren außerhalb des häuslichen Bereiches tätig wurde.
Da es sich dabei aber um Angelegenheiten handelt, die nicht der engsten Intimsphäre zuzuordnen sind, wäre bei der Prüfung der zur Tatbestandsverwirklichung nach § 7 Abs 1 MedienG erforderlichen Bloßstellungseignung - im Sinn des oben beschriebenen beweglichen Systems - die Art und Weise der medialen Erörterung oder Darstellung zu berücksichtigen gewesen.Da es sich dabei aber um Angelegenheiten handelt, die nicht der engsten Intimsphäre zuzuordnen sind, wäre bei der Prüfung der zur Tatbestandsverwirklichung nach Paragraph 7, Absatz eins, MedienG erforderlichen Bloßstellungseignung - im Sinn des oben beschriebenen beweglichen Systems - die Art und Weise der medialen Erörterung oder Darstellung zu berücksichtigen gewesen.
Indem das Oberlandesgericht aber ohne eine solche Prüfung - allein auf Grundlage der verfehlten Rechtsansicht, ein in der Öffentlichkeit stattfindendes Familienleben bzw eine in die Öffentlichkeit tretende Tatsache könne per se nicht in den Schutzbereich fallen - eine Zuordnung zum höchstpersönlichen Lebensbereich verneinte, hat es § 7 Abs 1 MedienG verletzt.Indem das Oberlandesgericht aber ohne eine solche Prüfung - allein auf Grundlage der verfehlten Rechtsansicht, ein in der Öffentlichkeit stattfindendes Familienleben bzw eine in die Öffentlichkeit tretende Tatsache könne per se nicht in den Schutzbereich fallen - eine Zuordnung zum höchstpersönlichen Lebensbereich verneinte, hat es Paragraph 7, Absatz eins, MedienG verletzt.
3./ Was die Veröffentlichungen vom 13., 14. und 20. Februar betrifft, ging das Oberlandesgericht zwar von einem Eingriff in den höchstpersönlichen Lebensbereich des Antragstellers aus, wies einen Anspruch nach § 7 Abs 1 MedienG aber mit dem Argument ab, die Berichterstattung sei „von einem derart gewichtigen öffentlichen Interesse, dass das Grundrecht der Meinungsfreiheit insbesondere angesichts des spektakulären Straffalles überwiegt" (US 15). Richtig ist, dass das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art 8 Abs 1 MRK (und damit auch die dieses Grundrecht auf einfachgesetzlicher Stufe konkretisierende Norm des § 7 MedienG) mitunter in einem Spannungsverhältnis zu der nach Art 10 Abs 1 MRK garantierten Freiheit der Meinungsäußerung steht. Während § 7 Abs 1 MedienG entsprechend dem Gesetzesvorbehalt des Art 10 Abs 2 MRK das Recht auf freie Meinungsäußerung beschränkt, trägt der Gesetzgeber mit § 7 Abs 2 MedienG diesem Grundrecht wieder Rechnung, und zwar durch die Normierung von Ausschlussgründen, bei deren Vorliegen der Anspruch auf Entschädigung nicht besteht (zum Vorrang des Gesetzgebers bei der Abgrenzung und Abwägung kollidierender Grundrechte vgl Berka in Berka/Höhne/Noll/Polley, MedienG2 Präambel Rz 28).3./ Was die Veröffentlichungen vom 13., 14. und 20. Februar betrifft, ging das Oberlandesgericht zwar von einem Eingriff in den höchstpersönlichen Lebensbereich des Antragstellers aus, wies einen Anspruch nach Paragraph 7, Absatz eins, MedienG aber mit dem Argument ab, die Berichterstattung sei „von einem derart gewichtigen öffentlichen Interesse, dass das Grundrecht der Meinungsfreiheit insbesondere angesichts des spektakulären Straffalles überwiegt" (US 15). Richtig ist, dass das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, Absatz eins, MRK (und damit auch die dieses Grundrecht auf einfachgesetzlicher Stufe konkretisierende Norm des Paragraph 7, MedienG) mitunter in einem Spannungsverhältnis zu der nach Artikel 10, Absatz eins, MRK garantierten Freiheit der Meinungsäußerung steht. Während Paragraph 7, Absatz eins, MedienG entsprechend dem Gesetzesvorbehalt des Artikel 10, Absatz 2, MRK das Recht auf freie Meinungsäußerung beschränkt, trägt der Gesetzgeber mit Paragraph 7, Absatz 2, MedienG diesem Grundrecht wieder Rechnung, und zwar durch die Normierung von Ausschlussgründen, bei deren Vorliegen der Anspruch auf Entschädigung nicht besteht (zum Vorrang des Gesetzgebers bei der Abgrenzung und Abwägung kollidierender Grundrechte vergleiche Berka in Berka/Höhne/Noll/Polley, MedienG2 Präambel Rz 28).
Fallbezogen ist der Ausschlussgrund der Z 2 des § 7 Abs 2 MedienG von Bedeutung, nämlich dass die Veröffentlichung wahr ist - ein Interesse an unwahren Informationen aus dem Privatleben eines anderen wäre nicht schützenswert - und in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem öffentlichen Leben steht.Fallbezogen ist der Ausschlussgrund der Ziffer 2, des Paragraph 7, Absatz 2, MedienG von Bedeutung, nämlich dass die Veröffentlichung wahr ist - ein Interesse an unwahren Informationen aus dem Privatleben eines anderen wäre nicht schützenswert - und in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem öffentlichen Leben steht.
Das Erstgericht verneinte das Vorliegen dieses Ausschlussgrundes schon im Hinblick auf den mangelnden unmittelbaren Zusammenhang zwischen den in der vorliegenden Art und Weise berichteten Umständen und Tatsachen aus dem Privatleben des Antragstellers und dem öffentlichen Leben und hat folgerichtig von der Durchführung eines Beweisverfahrens zur Wahrheit dieser Umstände und Tatsachen abgesehen und dementsprechende Urteilsfeststellungen nicht getroffen. Stimmt nun das Berufungsgericht der Beurteilung des Erstgerichts nicht zu, weil es offenbar die konkrete Berichterstattung über das Verhalten des Antragstellers im Hinblick auf die öffentliche Kontrolle der Tätigkeit von Jugendamt und Pflegschaftsgericht für zulässig hält, so hätte es auf Grund der fehlenden Feststellungen zur - im Übrigen vom Antragsteller auch nicht zugestandenen (S 34) - Wahrheit der Berichterstattung nach Aufhebung des erstrichterlichen Urteils in dem seiner Ansicht nach fehlerhaften Umfang die Medienrechtssache insofern zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverweisen oder nach Beweiswiederholung eigene Feststellungen treffen müssen. Die vom Oberlandesgericht unter einem ausgesprochene, der Sache nach auf einem unmittelbaren Zusammenhang der Veröffentlichungen mit dem öffentlichen Leben gestützte Abweisung der auf die Berichterstattung vom 13., 14. und 20. Februar 2007 gegründeten Entschädigungs- und Urteilsveröffentlichungsanträge des Antragstellers steht demnach mit § 7 Abs 2 Z 2 MedienG nicht im Einklang.Das Erstgericht verneinte das Vorliegen dieses Ausschlussgrundes schon im Hinblick auf den mangelnden unmittelbaren Zusammenhang zwischen den in der vorliegenden Art und Weise berichteten Umständen und Tatsachen aus dem Privatleben des Antragstellers und dem öffentlichen Leben und hat folgerichtig von der Durchführung eines Beweisverfahrens zur Wahrheit dieser Umstände und Tatsachen abgesehen und dementsprechende Urteilsfeststellungen nicht getroffen. Stimmt nun das Berufungsgericht der Beurteilung des Erstgerichts nicht zu, weil es offenbar die konkrete Berichterstattung über das Verhalten des Antragstellers im Hinblick auf die öffentliche Kontrolle der Tätigkeit von Jugendamt und Pflegschaftsgericht für zulässig hält, so hätte es auf Grund der fehlenden Feststellungen zur - im Übrigen vom Antragsteller auch nicht zugestandenen (S 34) - Wahrheit der Berichterstattung nach Aufhebung des erstrichterlichen Urteils in dem seiner Ansicht nach fehlerhaften Umfang die Medienrechtssache insofern zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverweisen oder nach Beweiswiederholung eigene Feststellungen treffen müssen. Die vom Oberlandesgericht unter einem ausgesprochene, der Sache nach auf einem unmittelbaren Zusammenhang der Veröffentlichungen mit dem öffentlichen Leben gestützte Abweisung der auf die Berichterstattung vom 13., 14. und 20. Februar 2007 gegründeten Entschädigungs- und Urteilsveröffentlichungsanträge des Antragstellers steht demnach mit Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, MedienG nicht im Einklang.
Da das Urteil des Oberlandesgerichts Wien der Antragsgegnerin, die die Stellung der Beschuldigten inne hat, zum Vorteil gereicht, war der Feststellung dieser Gesetzesverletzungen vom Obersten Gerichtshof keine konkrete Wirkung zuzuerkennen. Zu einer Antragstellung gemäß Art 140 B-VG - wie sie der Antragsteller in seiner Äußerung anregt - sieht sich der Oberste Gerichtshof mangels Vorliegens einer unsachlichen Differenzierung nicht veranlasst.Da das Urteil des Oberlandesgerichts Wien der Antragsgegnerin, die die Stellung der Beschuldigten inne hat, zum Vorteil gereicht, war der Feststellung dieser Gesetzesverletzungen vom Obersten Gerichtshof keine konkrete Wirkung zuzuerkennen. Zu einer Antragstellung gemäß Artikel 140, B-VG - wie sie der Antragsteller in seiner Äußerung anregt - sieht sich der Oberste Gerichtshof mangels Vorliegens einer unsachlichen Differenzierung nicht veranlasst.