Rechtssatz RS0124362
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124362
Geschäftszahl
15Os15/08g (15Os148/08s, 15Os149/08p); 15Os175/08m; 15Os125/08h (15Os126/08f, 15Os127/08b); 15Os130/16f (15Os131/16b); 15Os28/18h; 11Os82/18w
Entscheidungsdatum
16.10.2018
Rechtssatz
In erster Instanz unterlassene - nicht anders als erfolgreich wegen eines Verfahrens- oder Begründungsmangels angefochtene - Feststellungen können vom Berufungsgericht nur nach Maßgabe des vierten und fünften Abschnitts des XVII. (seit 1. Jänner 2008: 14.) Hauptstücks der StPO nachgeholt werden. Hat das Berufungsgericht seine Feststellungen ohne jedes Beweisverfahren getroffen, so hat es seinerseits § 474 StPO verletzt.In erster Instanz unterlassene - nicht anders als erfolgreich wegen eines Verfahrens- oder Begründungsmangels angefochtene - Feststellungen können vom Berufungsgericht nur nach Maßgabe des vierten und fünften Abschnitts des römisch siebzehn. (seit 1. Jänner 2008: 14.) Hauptstücks der StPO nachgeholt werden. Hat das Berufungsgericht seine Feststellungen ohne jedes Beweisverfahren getroffen, so hat es seinerseits Paragraph 474, StPO verletzt.
Entscheidungstexte
- 15 Os 15/08g
Entscheidungstext OGH 13.11.2008 15 Os 15/08g
- 15 Os 175/08m
Entscheidungstext OGH 21.01.2009 15 Os 175/08m
Auch; Beisatz: Stimmt das Berufungsgericht der Beurteilung des Erstgerichts nicht zu, so hätte es auf Grund der fehlenden Feststellungen zur Wahrheit der Berichterstattung nach Aufhebung des erstrichterlichen Urteils in dem seiner Ansicht nach fehlerhaften Umfang die Medienrechtssache insofern zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverweisen oder nach Beweiswiederholung eigene Feststellungen treffen müssen. (T1)
- 15 Os 125/08h
Entscheidungstext OGH 21.01.2009 15 Os 125/08h
Auch; Beisatz: Unabdingbare prozessuale Voraussetzung für Feststellungen des Oberlandesgerichts zu diesen Fragen wäre somit eine Verlesung des inkriminierten Artikels in der Berufungsverhandlung gewesen. (T2)
- 15 Os 130/16f
Entscheidungstext OGH 15.02.2017 15 Os 130/16f
Auch
- 15 Os 28/18h
Entscheidungstext OGH 14.03.2018 15 Os 28/18h
Auch; Beisatz: Verletzung von § 258 Abs 1 iVm § 474 StPO. (T3)
- 11 Os 82/18w
Entscheidungstext OGH 16.10.2018 11 Os 82/18w
Vgl; Beisatz: Es besteht keine Verpflichtung des Berufungsgerichts, sich in der Berufungsentscheidung mit (bloß) vorgelegten – in der Berufungsverhandlung mangels Verlesung nicht prozessförmig vorgekommenen – Urkunden auseinanderzusetzen.
Nicht prozessförmig vorgekommene Beweise (§§ 12 Abs 2, 258 Abs 1, 489 Abs 1 zweiter Satz, 474 StPO) dürfen im Berufungsurteil gar nicht berücksichtigt werden.
Vielmehr hat sich ein Berufungsgericht, wenn es im Rahmen seines Beweiswürdigungsermessens die erstgerichtlichen Feststellungen für unbedenklich und die Vernehmung neuer Zeugen nicht für notwendig befindet (§ 473 Abs 2 erster Satz StPO), bei seiner Entscheidung auf die in erster Instanz aufgenommenen Protokolle zu beschränken (§§ 489 Abs 1 zweiter Satz, 473 Abs 2 zweiter Satz StPO). (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124362
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2018
Dokumentnummer
JJR_20081113_OGH0002_0150OS00015_08G0000_001