Rechtssatz RS0126800
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126800
Entscheidungsdatum
04.05.2011
Rechtssatz
Ein im selbständigen Entschädigungsverfahren nach § 8a MedienG innerhalb der Sechsmonatsfrist nach Abs 2 leg cit eingebrachter Antrag, der den gesamten Inhalt eines Artikels inkriminiert, ist hinsichtlich einzelner darin enthaltener, zusätzlich hervorgehobener Textpassagen fristwahrend, er enthält auch alle Merkmale, die mit Blick auf den Grundsatz „ne bis in idem“ für eine Individualisierung des Begehrens erforderlich sind und bietet hinreichende Information über den Gegenstand der Beschuldigungen.Ein im selbständigen Entschädigungsverfahren nach Paragraph 8 a, MedienG innerhalb der Sechsmonatsfrist nach Absatz 2, leg cit eingebrachter Antrag, der den gesamten Inhalt eines Artikels inkriminiert, ist hinsichtlich einzelner darin enthaltener, zusätzlich hervorgehobener Textpassagen fristwahrend, er enthält auch alle Merkmale, die mit Blick auf den Grundsatz „ne bis in idem“ für eine Individualisierung des Begehrens erforderlich sind und bietet hinreichende Information über den Gegenstand der Beschuldigungen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126800
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2016
Dokumentnummer
JJR_20110504_OGH0002_0150OS00122_10W0000_001