Rechtssatz RS0128227
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128227
Geschäftszahl
15Os11/12z (15Os85/12g, 15Os86/12d)
Entscheidungsdatum
22.08.2012
Rechtssatz
Die gesetzliche Präsumtion einer Verletzung schutzwürdiger Interessen des Betroffenen im Fall des § 7a Abs 2 Z 2 zweiter Fall MedienG setzt voraus, dass sich die Veröffentlichung bloß auf ein Vergehen bezieht. Sie ist daher nicht anzuwenden, wenn neben einem Vergehenstatbestand auch ein Verbrechenstatbestand Gegenstand der Veröffentlichung ist.Die gesetzliche Präsumtion einer Verletzung schutzwürdiger Interessen des Betroffenen im Fall des Paragraph 7 a, Absatz 2, Ziffer 2, zweiter Fall MedienG setzt voraus, dass sich die Veröffentlichung bloß auf ein Vergehen bezieht. Sie ist daher nicht anzuwenden, wenn neben einem Vergehenstatbestand auch ein Verbrechenstatbestand Gegenstand der Veröffentlichung ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128227
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2016
Dokumentnummer
JJR_20120822_OGH0002_0150OS00011_12Z0000_001