Rechtssatz RS0111376
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtsgebiet
Zivilrecht, Strafrecht
Rechtssatznummer
RS0111376
Geschäftszahl
4Ob275/98i; 15Os11/12z (15Os85/12g, 15Os86/12d); 4Ob187/14z
Entscheidungsdatum
17.02.2015
Rechtssatz
Die Auffassung, dass unter "Fortkommen" die gesamte künftige Lebensgestaltung des Betroffen zu verstehen sei, müsste dazu führen, dass ein Identitätsschutz umso eher zu bejahen wäre, je abstoßender und mit umso strengerer Strafe das Verbrechen bedroht ist, dessen der Betroffene verdächtigt oder dessetwegen er verurteilt wurde. Eine Bejahung des Identitätsschutzes bei besonders spektakulären Kapitalverbrechen steht aber in unüberbrückbarem Gegensatz zu § 7a MedG. Diese Bestimmung zeigt, dass der Gesetzgeber bei Verbrechen Erwachsener grundsätzlich ein Informationsinteresse anerkennt und den Betroffenen nur unter bestimmten Voraussetzungen als schutzwürdig erachtet.Die Auffassung, dass unter "Fortkommen" die gesamte künftige Lebensgestaltung des Betroffen zu verstehen sei, müsste dazu führen, dass ein Identitätsschutz umso eher zu bejahen wäre, je abstoßender und mit umso strengerer Strafe das Verbrechen bedroht ist, dessen der Betroffene verdächtigt oder dessetwegen er verurteilt wurde. Eine Bejahung des Identitätsschutzes bei besonders spektakulären Kapitalverbrechen steht aber in unüberbrückbarem Gegensatz zu Paragraph 7 a, MedG. Diese Bestimmung zeigt, dass der Gesetzgeber bei Verbrechen Erwachsener grundsätzlich ein Informationsinteresse anerkennt und den Betroffenen nur unter bestimmten Voraussetzungen als schutzwürdig erachtet.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 275/98i
Entscheidungstext OGH 20.10.1998 4 Ob 275/98i
- 15 Os 11/12z
Entscheidungstext OGH 22.08.2012 15 Os 11/12z
Vgl
- 4 Ob 187/14z
Entscheidungstext OGH 17.02.2015 4 Ob 187/14z
Veröff: SZ 2015/6
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111376
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2017
Dokumentnummer
JJR_19981020_OGH0002_0040OB00275_98I0000_001