Der gegen diesen Beschluss gerichtete Revisionsrekurs des Klägers ist zulässig; er ist auch teilweise berechtigt.
Der Kläger macht geltend, dass § 7a MedG zwischen Vergehen und Verbrechen unterscheide. Bei Vergehen sei - anders als bei Verbrechen - keine Interessenabwägung vorzunehmen. Da dem Kläger nur Finanzvergehen vorgeworfen worden seien, sei die Bildnisveröffentlichung von vornherein nicht gerechtfertigt gewesen. Aber auch die - gar nicht vorzunehmende - Interessenabwägung gehe zu Gunsten des Klägers aus. Der Bericht habe nur unter Bruch des Abgabengeheimnisses zustandekommen können. Es gebe kein berücksichtigungswürdiges Interesse der Öffentlichkeit, über ein Finanzstrafverfahren informiert zu werden. Beim Mordanschlag handle es sich um eine Tatsache des höchstpersönlichen Lebensbereichs. Auch insoweit bestehe daher kein Informationsinteresse.Der Kläger macht geltend, dass Paragraph 7 a, MedG zwischen Vergehen und Verbrechen unterscheide. Bei Vergehen sei - anders als bei Verbrechen - keine Interessenabwägung vorzunehmen. Da dem Kläger nur Finanzvergehen vorgeworfen worden seien, sei die Bildnisveröffentlichung von vornherein nicht gerechtfertigt gewesen. Aber auch die - gar nicht vorzunehmende - Interessenabwägung gehe zu Gunsten des Klägers aus. Der Bericht habe nur unter Bruch des Abgabengeheimnisses zustandekommen können. Es gebe kein berücksichtigungswürdiges Interesse der Öffentlichkeit, über ein Finanzstrafverfahren informiert zu werden. Beim Mordanschlag handle es sich um eine Tatsache des höchstpersönlichen Lebensbereichs. Auch insoweit bestehe daher kein Informationsinteresse.
1. Zum Vorwurf der Abgabenhinterziehung
Dem Kläger ist zuzustimmen, dass das Rekursgericht nicht ausreichend berücksichtigt hat, welche Vorwürfe gegen den Kläger erhoben werden. Im Begleittext zur Bildnisveröffentlichung wird berichtet, dass der Kläger im Verdacht stehe, vorsätzlich Abgaben von bis zu 500 Millionen Schilling hinterzogen zu haben, und dass gegen ihn ein Verfahren anhängig sei. Gleichzeitig wird der Eindruck erweckt, dass er tatsächlich Abgaben hinterzogen habe. Dem Kläger wird damit ein Finanzvergehen im Sinne der §§ 33, 53 FinStrG vorgeworfen. Im Bericht finden sich aber keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass sich der Kläger eines Betrugs und damit eines Verbrechens schuldig gemacht haben könnte. Es kann daher offen bleiben, unter welchen Umständen eine Abgabenhinterziehung als Betrug zu verfolgen sein kann.Dem Kläger ist zuzustimmen, dass das Rekursgericht nicht ausreichend berücksichtigt hat, welche Vorwürfe gegen den Kläger erhoben werden. Im Begleittext zur Bildnisveröffentlichung wird berichtet, dass der Kläger im Verdacht stehe, vorsätzlich Abgaben von bis zu 500 Millionen Schilling hinterzogen zu haben, und dass gegen ihn ein Verfahren anhängig sei. Gleichzeitig wird der Eindruck erweckt, dass er tatsächlich Abgaben hinterzogen habe. Dem Kläger wird damit ein Finanzvergehen im Sinne der Paragraphen 33, 53, FinStrG vorgeworfen. Im Bericht finden sich aber keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass sich der Kläger eines Betrugs und damit eines Verbrechens schuldig gemacht haben könnte. Es kann daher offen bleiben, unter welchen Umständen eine Abgabenhinterziehung als Betrug zu verfolgen sein kann.
Ob der Kläger im Verdacht steht, ein Vergehen oder ein Verbrechen begangen zu haben, ist für die Frage von Bedeutung, ob die Bildnisveröffentlichung berechtigte Interessen des Klägers verletzt.
Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung sind nämlich bei der Auslegung
des § 78 UrhG die Wertungen des Medienrechts jedenfalls dort zu
berücksichtigen, wo der gleiche Sachverhalt geregelt wird. § 7a MedG
unterscheidet zwischen der Berichterstattung über Vergehen und jener
über Verbrechen. So kommt der Identitätsschutz Erwachsenen, die eines
Verbrechens verdächtig sind oder wegen eines Verbrechens verurteilt
wurden, nur dann zu, wenn durch die Veröffentlichung ihr Fortkommen
(unter Bedachtnahme auf die Umstände der Tat sowie deren Verfolgung
und Bestrafung) unverhältnismäßig beeinträchtigt werden kann (§ 7a
Abs 2 Z 2 MedG). Ist dies nicht der Fall, dann ist nach § 7a Abs 1
MedG - wegen des Zusammenhangs des (angeblichen) Verbrechens mit dem
öffentlichen Leben - ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit
an der Veröffentlichung des Bildes (und anderer Angaben zur
Identität) gegeben. In einem solchen Fall verletzt die
Bildnisveröffentlichung auch nicht die durch § 78 UrhG geschützten
berechtigten Interessen des Abgebildeten (SZ 70/183 = JBl 1998, 55 =
MR 1997, 302 = ÖBl 1998, 88 - Ernestine K.; MR 1998, 191 -
Prozessbericht ua).
Ist der Abgebildete hingegen eines Vergehens verdächtig, so verletzt die identifizierende Berichterstattung jedenfalls schutzwürdige Interessen des Betroffenen (§ 7a Abs 2 Z 2 MedG). Diese Interessen sind regelmäßig höher zu bewerten als die Informationsinteressen der Medien (MR 1998, 126 [Korn] - Ing. P). Korn (aaO) kritisiert die zitierte Entscheidung mit der Begründung, dass die Bejahung eines schutzwürdigen Interesses gemäß § 7a Abs 2 Z 2 MedG nicht in allen Fällen von vornherein ein überwiegendes Informationsinteresse ausschließe. Ein Entschädigungsanspruch nach § 7a MedG bestehe bei Verletzung schutzwürdiger Interessen nur dann, wenn weder ein überwiegendes öffentliches Interesse an einer identifizierenden Berichterstattung bestanden habe noch ein Ausschlussgrund nach Abs 3 vorliege.Ist der Abgebildete hingegen eines Vergehens verdächtig, so verletzt die identifizierende Berichterstattung jedenfalls schutzwürdige Interessen des Betroffenen (Paragraph 7 a, Absatz 2, Ziffer 2, MedG). Diese Interessen sind regelmäßig höher zu bewerten als die Informationsinteressen der Medien (MR 1998, 126 [Korn] - Ing. P). Korn (aaO) kritisiert die zitierte Entscheidung mit der Begründung, dass die Bejahung eines schutzwürdigen Interesses gemäß Paragraph 7 a, Absatz 2, Ziffer 2, MedG nicht in allen Fällen von vornherein ein überwiegendes Informationsinteresse ausschließe. Ein Entschädigungsanspruch nach Paragraph 7 a, MedG bestehe bei Verletzung schutzwürdiger Interessen nur dann, wenn weder ein überwiegendes öffentliches Interesse an einer identifizierenden Berichterstattung bestanden habe noch ein Ausschlussgrund nach Absatz 3, vorliege.
Korn ist insoweit zuzustimmen, als die in § 7a Abs 1 MedG aufgetragene Interessenabwägung voraussetzt, dass die identifizierende Berichterstattung schutzwürdige Interessen des Betroffenen verletzt. Die Verletzung schutzwürdiger Interessen kann daher die Interessenabwägung nicht überflüssig machen. Zu beachten ist aber, dass § 7a Abs 2 MedG Fälle aufzählt, in denen der Eingriff in die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen besonders schwer wiegt, wie dies nicht nur bei der Berichterstattung über ein Vergehen, sondern insbesondere bei einer Berichterstattung über die einem Jugendlichen vorgeworfenen Straftaten (§ 7a Abs 2 Z 2 MedG) oder bei einer Berichterstattung der Fall ist, die geeignet ist, in den höchstpersönlichen Lebensbereich des Opfers einzugreifen oder es bloßzustellen (§ 7a Abs 2 Z 1 MedG). In diesen Fällen wird ein überwiegendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit in der Regel zu verneinen sein, so dass dies letztlich Fälle sind, in denen es zu keiner weiteren Interessenabwägung mehr kommt.Korn ist insoweit zuzustimmen, als die in Paragraph 7 a, Absatz eins, MedG aufgetragene Interessenabwägung voraussetzt, dass die identifizierende Berichterstattung schutzwürdige Interessen des Betroffenen verletzt. Die Verletzung schutzwürdiger Interessen kann daher die Interessenabwägung nicht überflüssig machen. Zu beachten ist aber, dass Paragraph 7 a, Absatz 2, MedG Fälle aufzählt, in denen der Eingriff in die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen besonders schwer wiegt, wie dies nicht nur bei der Berichterstattung über ein Vergehen, sondern insbesondere bei einer Berichterstattung über die einem Jugendlichen vorgeworfenen Straftaten (Paragraph 7 a, Absatz 2, Ziffer 2, MedG) oder bei einer Berichterstattung der Fall ist, die geeignet ist, in den höchstpersönlichen Lebensbereich des Opfers einzugreifen oder es bloßzustellen (Paragraph 7 a, Absatz 2, Ziffer eins, MedG). In diesen Fällen wird ein überwiegendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit in der Regel zu verneinen sein, so dass dies letztlich Fälle sind, in denen es zu keiner weiteren Interessenabwägung mehr kommt.
Im vorliegenden Fall ist der Beklagten aber auch dann nicht geholfen, wenn die Interessen gegeneinander abgewogen werden. Die Beklagte behauptet ein überwiegendes Informationsinteresse in Bezug auf einen Bericht, dessen Gegenstand Erhebungen sind, die gegen den Kläger wegen eines Finanzvergehens geführt werden. Derartige Erhebungen sind nicht öffentlich; für die daran beteiligten Organe besteht die Verpflichtung zur abgabenrechtlichen Geheimhaltung (§ 48a BAO). Der Bericht betrifft damit Erhebungen, die nach dem Willen des Gesetzgebers geheim zu bleiben haben. Das Bestehen einer Geheimhaltungsverpflichtung schließt es aus, ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit zu bejahen.Im vorliegenden Fall ist der Beklagten aber auch dann nicht geholfen, wenn die Interessen gegeneinander abgewogen werden. Die Beklagte behauptet ein überwiegendes Informationsinteresse in Bezug auf einen Bericht, dessen Gegenstand Erhebungen sind, die gegen den Kläger wegen eines Finanzvergehens geführt werden. Derartige Erhebungen sind nicht öffentlich; für die daran beteiligten Organe besteht die Verpflichtung zur abgabenrechtlichen Geheimhaltung (Paragraph 48 a, BAO). Der Bericht betrifft damit Erhebungen, die nach dem Willen des Gesetzgebers geheim zu bleiben haben. Das Bestehen einer Geheimhaltungsverpflichtung schließt es aus, ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit zu bejahen.
Das gilt unabhängig davon, wie sich die Beklagte die Informationen beschafft hat. Auch wenn sie einen Weg gefunden haben sollte, an die Informationen heranzukommen, ohne zum Bruch des Abgabengeheimnisses zu verleiten oder ihn auszunützen, änderte dies nichts daran, dass es sich um Informationen handelt, die geheim zu bleiben haben und an denen daher kein berechtigtes Informationsinteresse bestehen kann.
2. Zum Bericht über den Mordversuch
§ 7a MedG erfasst auch die identifizierende Berichterstattung über die Opfer gerichtlich strafbarer Handlungen. Ihre schutzwürdigen Interessen werden nach § 7a Abs 2 MedG jedenfalls verletzt, wenn die Veröffentlichung geeignet ist, einen Eingriff in den höchstpersönlichen Lebensbereich oder eine Bloßstellung des Opfers herbeizuführen. Der Identitätsschutz des Opfers ist strenger als der des Täters (Verdächtigen); bereits die abstrakte Gefahr eines Eingriffs in den höchstpersönlichen Lebensbereich oder eine Bloßstellung des Opfers löst den Identitätsschutz aus (Brandstetter/Schmid, Kommentar zum MedienG**2 § 7a Rz 22; Hager/Zöchbauer, Persönlichkeitsschutz im Straf- und Medienrecht4, 52).Paragraph 7 a, MedG erfasst auch die identifizierende Berichterstattung über die Opfer gerichtlich strafbarer Handlungen. Ihre schutzwürdigen Interessen werden nach Paragraph 7 a, Absatz 2, MedG jedenfalls verletzt, wenn die Veröffentlichung geeignet ist, einen Eingriff in den höchstpersönlichen Lebensbereich oder eine Bloßstellung des Opfers herbeizuführen. Der Identitätsschutz des Opfers ist strenger als der des Täters (Verdächtigen); bereits die abstrakte Gefahr eines Eingriffs in den höchstpersönlichen Lebensbereich oder eine Bloßstellung des Opfers löst den Identitätsschutz aus (Brandstetter/Schmid, Kommentar zum MedienG**2 Paragraph 7 a, Rz 22; Hager/Zöchbauer, Persönlichkeitsschutz im Straf- und Medienrecht4, 52).
Entgegen der Auffassung des Klägers kann nicht angenommen werden, dass ein Bericht über einen Mordversuch immer geeignet sei, in den höchstpersönlichen Lebensbereich des Betroffenen einzugreifen. Wie sich ein derartiger Bericht auswirkt, hängt davon ab, ob und über welche Begleitumstände berichtet wird. Das Gleiche gilt auch für die Frage, ob der Bericht geeignet ist, das Opfer bloßzustellen. Auch hier kommt es darauf an, welches Licht der Bericht auf das Opfer wirft.
Im vorliegenden Fall wird der Verdacht geäußert, dass der Geschäftsführer eines dem Kläger nahestehenden Unternehmens den am Kläger verübten Mordversuch in Auftrag gegeben habe. Dadurch wird weder der höchstpersönliche Lebensbereich des Klägers berührt, noch wird er in irgendeiner Weise bloßgestellt. Es ist auch nicht zu befürchten, dass durch den Bericht Nachahmungstäter angeregt werden könnten, nachdem die Tat weder vom Anlass noch von der Ausführung her besonders spektakulär war. Nicht geteilt werden kann auch die Befürchtung des Klägers, er könne sich nun nicht mehr wie ein ganz normaler Mensch auf der Straße bewegen, sondern müsste damit rechnen, mit entsprechenden Bemerkungen bedacht zu werden. Mit dieser Befürchtung überschätzt der Kläger sowohl das Erinnerungsvermögen des Publikums als auch die Intensität der Anteilnahme an derartigen Geschehnissen.
Durch die Bildnisveröffentlichung werden demnach im Zusammenhang mit der Berichterstattung über den am Kläger verübten Mordversuch dessen berechtigte Interessen nicht verletzt. Insoweit war die angefochtene Entscheidung daher zu bestätigen und dem Revisionsrekurs war nur teilweise Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Klägers beruht auf § 393 Abs 1 EO; jene über die Kosten der Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 43, 50 ZPO. Der Kläger ist mit einem Teilbegehren unterlegen, mit dem anderen hat er obsiegt. Die beiden Begehren sind mangels anderer Anhaltspunkte mit je der Hälfte des Streitwerts zu bewerten.Die Entscheidung über die Kosten des Klägers beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO; jene über die Kosten der Beklagten auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 43, 50, ZPO. Der Kläger ist mit einem Teilbegehren unterlegen, mit dem anderen hat er obsiegt. Die beiden Begehren sind mangels anderer Anhaltspunkte mit je der Hälfte des Streitwerts zu bewerten.