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Rechtssatz RS0115488

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0115488

Geschäftszahl

4Ob162/01d

Entscheidungsdatum

10.07.2001

Rechtssatz

Die Verletzung schutzwürdiger Interessen im Sinne des Paragraph 7 a, Absatz 2, MedG kann die Interessenabwägung nicht überflüssig machen. In diesen Fällen wird ein überwiegendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit in der Regel zu verneinen sein, so dass dies letztlich Fälle sind, in denen es zu keiner weiteren Interessenabwägung mehr kommt. Das Bestehen einer Geheimhaltungsverpflichtung schließt es aus, ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit zu bejahen.

Der Identitätsschutz des Opfers ist strenger als der des Täters (Verdächtigen); bereits die abstrakte Gefahr eines Eingriffs in den höchstpersönlichen Lebensbereich oder eine Bloßstellung des Opfers löst den Identitätsschutz aus. Der Bericht über einen Mordversuch ist nicht immer geeignet, in den höchstpersönlichen Lebensbereich des Betroffenen einzugreifen. Wie sich ein derartiger Bericht auswirkt, hängt davon ab, ob und über welche Begleitumstände berichtet wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115488

Im RIS seit

09.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2016

Dokumentnummer

JJR_20010710_OGH0002_0040OB00162_01D0000_001