Rechtssatz RS0115488
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115488
Entscheidungsdatum
10.07.2001
Rechtssatz
Die Verletzung schutzwürdiger Interessen im Sinne des § 7a Abs 2 MedG kann die Interessenabwägung nicht überflüssig machen. In diesen Fällen wird ein überwiegendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit in der Regel zu verneinen sein, so dass dies letztlich Fälle sind, in denen es zu keiner weiteren Interessenabwägung mehr kommt. Das Bestehen einer Geheimhaltungsverpflichtung schließt es aus, ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit zu bejahen.Die Verletzung schutzwürdiger Interessen im Sinne des Paragraph 7 a, Absatz 2, MedG kann die Interessenabwägung nicht überflüssig machen. In diesen Fällen wird ein überwiegendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit in der Regel zu verneinen sein, so dass dies letztlich Fälle sind, in denen es zu keiner weiteren Interessenabwägung mehr kommt. Das Bestehen einer Geheimhaltungsverpflichtung schließt es aus, ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit zu bejahen.
Der Identitätsschutz des Opfers ist strenger als der des Täters (Verdächtigen); bereits die abstrakte Gefahr eines Eingriffs in den höchstpersönlichen Lebensbereich oder eine Bloßstellung des Opfers löst den Identitätsschutz aus. Der Bericht über einen Mordversuch ist nicht immer geeignet, in den höchstpersönlichen Lebensbereich des Betroffenen einzugreifen. Wie sich ein derartiger Bericht auswirkt, hängt davon ab, ob und über welche Begleitumstände berichtet wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115488
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2016
Dokumentnummer
JJR_20010710_OGH0002_0040OB00162_01D0000_001