Der gegen diesen Beschluß erhobene außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers ist zulässig, weil das Rekursgericht von den zur Interessenabwägung entwickelten Grundsätzen der Rechtsprechung abgewichen ist. Er ist teilweise berechtigt.
Unter Bezugnahme auf die Materialien zu § 78 UrhG und die dazu ergangene ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes hat derUnter Bezugnahme auf die Materialien zu Paragraph 78, UrhG und die dazu ergangene ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes hat der
erkennende Senat in seiner in ÖBl 1998, 88 - Ernestine K. (= JBl
1988, 55 = MR 1997, 302) veröffentlichten Entscheidung erkannt, daß
jedermann durch § 78 UrhG gegen einen Mißbrauch seiner Abbildung in der Öffentlichkeit geschützt werden soll, also namentlich dagegen, daß er durch die Verbreitung seines Bildnisses bloßgestellt, daß dadurch sein Privatleben in der Öffentlichkeit preisgegeben oder sein Bildnis auf eine Art benützt wird, die zu Mißdeutungen Anlaß geben kann und entwürdigend oder herabsetzend wirkt. Das Gesetz lege den Begriff der "berechtigten Interessen" nicht näher fest, weil es bewußt einen weiten Speilraum offenlassen wolle, um den Verhältnissen des Einzelfalles gerecht zu werden. Bei Beurteilung, ob berechtigte Interessen verletzt wurden, sei darauf abzustellen, ob Interessen des Abgebildeten bei objektiver Prüfung als schutzwürdig anzusehen sind. Dabei sei auch der mit dem veröffentlichten Bild zusammenhängende Text zu berücksichtigen. Sei ein schutzwürdiges Interesse zu bejahen, so sei in einem zweiten Schritt die Interessenlage auf beiden Seiten zu beurteilen, aus deren Abwägung sich ergäbe, ob die Geheimhaltungsinteressen den Vorrang haben und damit zu "berechtigten Interessen" werden.jedermann durch Paragraph 78, UrhG gegen einen Mißbrauch seiner Abbildung in der Öffentlichkeit geschützt werden soll, also namentlich dagegen, daß er durch die Verbreitung seines Bildnisses bloßgestellt, daß dadurch sein Privatleben in der Öffentlichkeit preisgegeben oder sein Bildnis auf eine Art benützt wird, die zu Mißdeutungen Anlaß geben kann und entwürdigend oder herabsetzend wirkt. Das Gesetz lege den Begriff der "berechtigten Interessen" nicht näher fest, weil es bewußt einen weiten Speilraum offenlassen wolle, um den Verhältnissen des Einzelfalles gerecht zu werden. Bei Beurteilung, ob berechtigte Interessen verletzt wurden, sei darauf abzustellen, ob Interessen des Abgebildeten bei objektiver Prüfung als schutzwürdig anzusehen sind. Dabei sei auch der mit dem veröffentlichten Bild zusammenhängende Text zu berücksichtigen. Sei ein schutzwürdiges Interesse zu bejahen, so sei in einem zweiten Schritt die Interessenlage auf beiden Seiten zu beurteilen, aus deren Abwägung sich ergäbe, ob die Geheimhaltungsinteressen den Vorrang haben und damit zu "berechtigten Interessen" werden.
Unter umfassender Darstellung der bisherigen Rechtsprechung und der Lehrmeinungen hat der Oberste Gerichtshof in dieser Entscheidung auch ausgesprochen, daß die Wertungen des Medienrechts jedenfalls dort, wo der gleiche Sachverhalt geregelt wird, bei der Auslegung des § 78 UrhG zu berücksichtigen seien. Erwachsenen, die eines Verbrechens verdächtig oder wegen eines solchen verurteilt seien, komme der Identitätsschutz nach § 7a MedG nur dann zu, wenn durch die Veröffentlichung ihr Fortkommen (unter Bedachtnahme auf die Umstände der Tat sowie deren Verfolgung und Bestrafung) unverhältnismäßig beeinträchtigt werden könne. Fehle diese Voraussetzung, dann sei nach § 7a Abs 1 MedienG - wegen des Zusammenhanges des (angeblichen) Verbrechens mit dem öffentlichen Leben - ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung des Bildes (und anderer Angaben zur Identität) gegeben. Ein Anspruch auf Unterlassung einer Bildnisveröffentlichung stehe dem Abgebildeten aber nicht schon dann zu, wenn er im Begleittext der Wahrheit gemäß als Tatverdächtiger bezeichnet werde. Der Unterlassungsanspruch nach § 78 UrhG sei jedoch infolge überwiegenden Interesses des Abgebildeten am Unterbleiben der Bildnisveröffentlichung dann gerechtfertigt, wenn die abgebildete Person, die eines Verbrechens verdächtig ist, im Begleittext als bereits überführt dargestellt werde. An diesen Grundsätzen hat der Oberste Gerichtshof auch in der Folge festgehalten (MR 1998, 191 - Prozeßbericht; MR 1998, 126 - Ing. P.; zuletzt 4 Ob 95/98v; 4 Ob 127/98z).Unter umfassender Darstellung der bisherigen Rechtsprechung und der Lehrmeinungen hat der Oberste Gerichtshof in dieser Entscheidung auch ausgesprochen, daß die Wertungen des Medienrechts jedenfalls dort, wo der gleiche Sachverhalt geregelt wird, bei der Auslegung des Paragraph 78, UrhG zu berücksichtigen seien. Erwachsenen, die eines Verbrechens verdächtig oder wegen eines solchen verurteilt seien, komme der Identitätsschutz nach Paragraph 7 a, MedG nur dann zu, wenn durch die Veröffentlichung ihr Fortkommen (unter Bedachtnahme auf die Umstände der Tat sowie deren Verfolgung und Bestrafung) unverhältnismäßig beeinträchtigt werden könne. Fehle diese Voraussetzung, dann sei nach Paragraph 7 a, Absatz eins, MedienG - wegen des Zusammenhanges des (angeblichen) Verbrechens mit dem öffentlichen Leben - ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung des Bildes (und anderer Angaben zur Identität) gegeben. Ein Anspruch auf Unterlassung einer Bildnisveröffentlichung stehe dem Abgebildeten aber nicht schon dann zu, wenn er im Begleittext der Wahrheit gemäß als Tatverdächtiger bezeichnet werde. Der Unterlassungsanspruch nach Paragraph 78, UrhG sei jedoch infolge überwiegenden Interesses des Abgebildeten am Unterbleiben der Bildnisveröffentlichung dann gerechtfertigt, wenn die abgebildete Person, die eines Verbrechens verdächtig ist, im Begleittext als bereits überführt dargestellt werde. An diesen Grundsätzen hat der Oberste Gerichtshof auch in der Folge festgehalten (MR 1998, 191 - Prozeßbericht; MR 1998, 126 - Ing. P.; zuletzt 4 Ob 95/98v; 4 Ob 127/98z).
Der Kläger weist nun zu Recht darauf hin, daß der veröffentlichte Bericht die Unschuldsvermutung (Art 6 Abs 2 EMRK) verletzt und damit gegen § 7b MedienG verstößt. Im vorliegenden Fall wird der abgebildete Kläger als "Täter" bezeichnet, dem die Kriminalisten auf der Spur seien, der als Beschäftigungsloser einem Geschäftsmann 170.000 S "herausgelockt" habe und (dann) "untergetaucht" sei, der einem Bekannten für den angeblichen Ankauf einer Wohnung 164.000 S "herausgelockt" habe und einem weiteren (Opfer) 150.000 S schuldig geblieben sei. Der Kläger wird damit im Medium der Beklagten nicht bloß als eine, einer gerichtlich strafbaren Handlung verdächtige (aber noch nicht rechtskräftig verurteilte) Person dargestellt, sondern als überführt bzw schuldig hingestellt und als Täter der angeführten strafbaren Handlungen bezeichnet. Da die strafrechtliche Schuld des Klägers zur Zeit der beanstandetenn Bildnisveröffentlichung nicht rechtskräftig festgestellt war, hat die Beklagte die Unschuldsvermutung mißachtet. Damit erlangt aber das Interesse des Abgebildeten am Unterbleiben der Bildnisveröffentlichung das Übergewicht über das Interesse an der (rechtswidrigen, weil gegen die Unschuldsvermutung verstoßenden) Berichterstattung. Der Bericht der Beklagten verstößt insoweit auch gegen § 78 UrhG. Auf den - von ihr zu bescheinigenden - Ausnahmetatbestand des § 7b Abs 2 Z 5 MedienG kann sich die Beklagte schon deshalb nicht berufen, weil der Wortlaut des vom erhebenden Gendarmeriebeamten formulierten Ersuchens nicht festgestellt werden konnte.Der Kläger weist nun zu Recht darauf hin, daß der veröffentlichte Bericht die Unschuldsvermutung (Artikel 6, Absatz 2, EMRK) verletzt und damit gegen Paragraph 7 b, MedienG verstößt. Im vorliegenden Fall wird der abgebildete Kläger als "Täter" bezeichnet, dem die Kriminalisten auf der Spur seien, der als Beschäftigungsloser einem Geschäftsmann 170.000 S "herausgelockt" habe und (dann) "untergetaucht" sei, der einem Bekannten für den angeblichen Ankauf einer Wohnung 164.000 S "herausgelockt" habe und einem weiteren (Opfer) 150.000 S schuldig geblieben sei. Der Kläger wird damit im Medium der Beklagten nicht bloß als eine, einer gerichtlich strafbaren Handlung verdächtige (aber noch nicht rechtskräftig verurteilte) Person dargestellt, sondern als überführt bzw schuldig hingestellt und als Täter der angeführten strafbaren Handlungen bezeichnet. Da die strafrechtliche Schuld des Klägers zur Zeit der beanstandetenn Bildnisveröffentlichung nicht rechtskräftig festgestellt war, hat die Beklagte die Unschuldsvermutung mißachtet. Damit erlangt aber das Interesse des Abgebildeten am Unterbleiben der Bildnisveröffentlichung das Übergewicht über das Interesse an der (rechtswidrigen, weil gegen die Unschuldsvermutung verstoßenden) Berichterstattung. Der Bericht der Beklagten verstößt insoweit auch gegen Paragraph 78, UrhG. Auf den - von ihr zu bescheinigenden - Ausnahmetatbestand des Paragraph 7 b, Absatz 2, Ziffer 5, MedienG kann sich die Beklagte schon deshalb nicht berufen, weil der Wortlaut des vom erhebenden Gendarmeriebeamten formulierten Ersuchens nicht festgestellt werden konnte.
Der Kläger hat somit Anspruch auf Unterlassung der Bildnisveröffentlichung im Zusammenhang mit dem beim Landesgericht Wiener Neustadt anhängigen Strafverfahren, wenn er damit im Zusammenhang - ohne verurteilt zu sein - als überführt oder schuldig hingestellt oder als Täter der ihm zur Last gelegten strafbaren Handlungen und nicht als bloß tatverdächtig bezeichnet wird. Insoweit wird dem Revisionsrekurs teilweise Folge gegeben und die einstweilige Verfügung erlassen.
Soweit der Kläger - über die Verletzung der Unschuldsvermutung hinaus - Unterlassung der Bildnisveröffentlichung ganz allgemein im Zusammenhang mit dem gegen ihn anhängigen Strafverfahren bzw im Zusammenhang mit den gegen ihn bestehenden Verdachtsmomenten begehrt, kann sein Interesse am Unterbleiben der Bildnisveröffentlichung nicht als überwiegend beurteilt werden:
Der Kläger vertritt die Auffassung, die Bildnisveröffentlichung verstoße schon mangels eines darauf gerichteten amtlichen Ersuchens der zuständigen Sicherheitsbehörde gegen § 7a MedG und damit auch gegen § 78 UrhG. Dem ist zu entgegnen, daß eine amtliche Veranlassung im Sinn des § 7a Abs 3 Z 2 MedG einen Rechtfertigungsgrund bildet, der von vornherein zur Verneinung einer Verletzung berechtigter Interessen führt (MR 1996, 32 = ÖBl 1996, 161 - Kopf der Drogenbande; 4 Ob 275/98i); eine Interessenabwägung hat in einem solchen Fall gar nicht stattzufinden. Liegt aber eine amtliche Veranlassung im Sinn der genannten Bestimmung nicht vor, kann der Identitätsschutz des Betroffenen nach § 7a MedG erst nach einer Abwägung seiner Interessen mit jenen der Öffentlichkeit auf Information beurteilt werden. Die Identität des Betroffenen ist nach § 7a MedG dann geschützt, wenn die Beeinträchtigung seiner Interessen durch die Bildnisveröffentlichung schwerer wiegt als das Informationsinteresse der Öffentlichkeit. In diesem Fall fällt auch die Interessenabwägung nach § 78 UrhG zugunsten des Abgebildeten aus (4 Ob 275/98i). Im vorliegenden Fall steht dem Interesse des Klägers am Unterbleiben der Bildnisveröffentlichung das Interesse der Öffentlichkeit an der Schaffung einer Identifikationsmöglichkeit im Zusammenhang mit dem gegen den Kläger anhängigen Strafverfahren und der gegen ihn bestehenden konkreten Verdachtslage gegenüber. Diese Verdachtslage (der Kläger habe das Verbrechen des schweren Betruges zu Lasten einer Reihe von Geschädigten begangen) erweckte zweifellos schon deshalb das besondere Interesse der Öffentlichkeit an der Identifizierung des Verdächtigen, weil bei derartigen Verdachtsmomenten meist mit weiteren - bisher noch unbekannten - Geschädigten gerechnet werden muß, die erst durch die Bildnisveröffentlichung aufmerksam werden. In diesem Sinn hat auch der für die Erhebungen zuständige Gendarmeriebeamte um entsprechende Hinweise aus der Bevölkerung ersucht, und wurde über dieses Ersuchen auch gleichzeitig mit der Bildnisveröffentlichung berichtet. Durch die Schaffung einer Identifikationsmöglichkeit diente die Bildnisveröffentlichung - mit Rücksicht auf die besonderen Umstände des vorliegenden Falles - den wesentlichen Interessen der Öffentlichkeit an der Aufklärung der dem Kläger vorgeworfenen strafbaren Handlungen und dem Auffinden allfälliger weiterer Geschädigter und förderte damit auch wesentliche Anliegen der ermittelnden Behörde (vgl MR 1997, 89 - Blauensteiner V). Demgegenüber treten die Interessen des abgebildeten Klägers - mit Rücksicht auf die Umstände des vorliegenden Falles - in den Hintergrund, soweit nicht der Bericht gleichzeitig auch die zugunsten des Klägers geltende Unschuldsvermutung verletzte.Der Kläger vertritt die Auffassung, die Bildnisveröffentlichung verstoße schon mangels eines darauf gerichteten amtlichen Ersuchens der zuständigen Sicherheitsbehörde gegen Paragraph 7 a, MedG und damit auch gegen Paragraph 78, UrhG. Dem ist zu entgegnen, daß eine amtliche Veranlassung im Sinn des Paragraph 7 a, Absatz 3, Ziffer 2, MedG einen Rechtfertigungsgrund bildet, der von vornherein zur Verneinung einer Verletzung berechtigter Interessen führt (MR 1996, 32 = ÖBl 1996, 161 - Kopf der Drogenbande; 4 Ob 275/98i); eine Interessenabwägung hat in einem solchen Fall gar nicht stattzufinden. Liegt aber eine amtliche Veranlassung im Sinn der genannten Bestimmung nicht vor, kann der Identitätsschutz des Betroffenen nach Paragraph 7 a, MedG erst nach einer Abwägung seiner Interessen mit jenen der Öffentlichkeit auf Information beurteilt werden. Die Identität des Betroffenen ist nach Paragraph 7 a, MedG dann geschützt, wenn die Beeinträchtigung seiner Interessen durch die Bildnisveröffentlichung schwerer wiegt als das Informationsinteresse der Öffentlichkeit. In diesem Fall fällt auch die Interessenabwägung nach Paragraph 78, UrhG zugunsten des Abgebildeten aus (4 Ob 275/98i). Im vorliegenden Fall steht dem Interesse des Klägers am Unterbleiben der Bildnisveröffentlichung das Interesse der Öffentlichkeit an der Schaffung einer Identifikationsmöglichkeit im Zusammenhang mit dem gegen den Kläger anhängigen Strafverfahren und der gegen ihn bestehenden konkreten Verdachtslage gegenüber. Diese Verdachtslage (der Kläger habe das Verbrechen des schweren Betruges zu Lasten einer Reihe von Geschädigten begangen) erweckte zweifellos schon deshalb das besondere Interesse der Öffentlichkeit an der Identifizierung des Verdächtigen, weil bei derartigen Verdachtsmomenten meist mit weiteren - bisher noch unbekannten - Geschädigten gerechnet werden muß, die erst durch die Bildnisveröffentlichung aufmerksam werden. In diesem Sinn hat auch der für die Erhebungen zuständige Gendarmeriebeamte um entsprechende Hinweise aus der Bevölkerung ersucht, und wurde über dieses Ersuchen auch gleichzeitig mit der Bildnisveröffentlichung berichtet. Durch die Schaffung einer Identifikationsmöglichkeit diente die Bildnisveröffentlichung - mit Rücksicht auf die besonderen Umstände des vorliegenden Falles - den wesentlichen Interessen der Öffentlichkeit an der Aufklärung der dem Kläger vorgeworfenen strafbaren Handlungen und dem Auffinden allfälliger weiterer Geschädigter und förderte damit auch wesentliche Anliegen der ermittelnden Behörde vergleiche MR 1997, 89 - Blauensteiner römisch fünf). Demgegenüber treten die Interessen des abgebildeten Klägers - mit Rücksicht auf die Umstände des vorliegenden Falles - in den Hintergrund, soweit nicht der Bericht gleichzeitig auch die zugunsten des Klägers geltende Unschuldsvermutung verletzte.
Das begehrte Unterlassungsverbot ist somit insoweit berechtigt, als der mit dem veröffentlichten Bild zusammenhängende Text die Unschuldsvermutung verletzt. Dem außerordentlichen Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben und die einstweilige Verfügung im angeführten Umfang erlassen. Das darüber hinausgehende Mehrbegehren, die Bildnisveröffentlichung ganz allgemein zu verbieten, bleibt hingegen abgewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Klägers beruht auf § 393 Abs 1 EO; jene über die Kosten der Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 43 und 50 ZPO. Der Kläger hat seinen Sicherungsantrag zu weit gefaßt.Mangels anderer Anhaltspunkte für die Bewertung sind Obsiegen und Unterliegen mit jeweils 50 % zu bewerten.Die Entscheidung über die Kosten des Klägers beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO; jene über die Kosten der Beklagten auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 43 und 50 ZPO. Der Kläger hat seinen Sicherungsantrag zu weit gefaßt.Mangels anderer Anhaltspunkte für die Bewertung sind Obsiegen und Unterliegen mit jeweils 50 % zu bewerten.