Rechtssatz RS0104569
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0104569
Entscheidungsdatum
11.03.2008
Rechtssatz
Auch ohne amtliche Veranlassung kann das Veröffentlichungsinteresse überwiegen, wenn der dem Polizeibericht entsprechende Aufruf um Hinweise an die Bevölkerung veröffentlicht wird und das Anliegen der Sicherheitsbehörde durch die Bildnisveröffentlichung wesentlich gefördert werden kann. Dass dabei kein Fahndungsfoto verwendet wird, kann solange nicht schaden, als das verwendete Lichtbild an sich berechtigte Interessen des Abgebildeten nicht verletzt. Besteht der Verdacht, dass der Abgebildete noch weitere strafbare Handlungen begangen hat und kann die Bildveröffentlichung zur Aufklärung derselben beitragen, dann überwiegt das Veröffentlichungsinteresse jedenfalls dann, wenn die mit der Bildnisveröffentlichung verbundene weitere Berichterstattung nicht in besonderer Weise gegen die Unschuldsvermutung verstoßen hat.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 2099/96x
Entscheidungstext OGH 25.06.1996 4 Ob 2099/96x
- 4 Ob 2251/96z
Entscheidungstext OGH 17.09.1996 4 Ob 2251/96z
Vgl auch; Beisatz: Dass ein Hinweis auf das Ersuchen der Sicherheitsbehörde unterblieben ist, hat für die Interessenabwägung keine entscheidende Bedeutung. (T1)
- 4 Ob 137/97v
Entscheidungstext OGH 13.05.1997 4 Ob 137/97v
nur: Besteht der Verdacht, dass der Abgebildete noch weitere strafbare Handlungen begangen hat und kann die Bildveröffentlichung zur Aufklärung derselben beitragen, dann überwiegt das Veröffentlichungsinteresse jedenfalls dann, wenn die mit der Bildnisveröffentlichung verbundene weitere Berichterstattung nicht in besonderer Weise gegen die Unschuldsvermutung verstoßen hat. (T2); Beisatz: Wird im Begleittext nicht ausgeführt, dass jedenfalls von der Richtigkeit des Schuldvorwurfes auszugehen sei und somit kein Zweifel an der Schuld des Abgebildeten bestehe, so wird nicht "in besonderer Weise" gegen die Unschuldsvermutung verstoßen, und überwiegt das aus Gründen der Strafrechtspflege gegebene Veröffentlichungsinteresse. (T3)
- 4 Ob 331/98z
Entscheidungstext OGH 26.01.1999 4 Ob 331/98z
Vgl auch
- 4 Ob 170/07i
Entscheidungstext OGH 11.03.2008 4 Ob 170/07i
nur: Auch ohne amtliche Veranlassung kann das Veröffentlichungsinteresse überwiegen, wenn der dem Polizeibericht entsprechende Aufruf um Hinweise an die Bevölkerung veröffentlicht wird und das Anliegen der Sicherheitsbehörde durch die Bildnisveröffentlichung wesentlich gefördert werden kann. (T4); Veröff: SZ 2008/31
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104569
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2016
Dokumentnummer
JJR_19960625_OGH0002_0040OB02099_96X0000_002