Der dagegen von den Beklagten erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist zulässig im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO (iVm §§ 78, 402 EO), weil das Rekursgericht bei der Interessenabwägung von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist; er ist auch berechtigt.Der dagegen von den Beklagten erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist zulässig im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraphen 78, 402, EO), weil das Rekursgericht bei der Interessenabwägung von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist; er ist auch berechtigt.
Die Beklagten vertreten in ihrem Rechtsmittel die Auffassung, daß der durch die Kriminalberichterstattung in anderen Medien erlangte Bekanntheitsgrad der Klägerin dafür ausreiche, die Verletzung berechtigter Interessen der Klägerin durch die beanstandete Bildnisveröffentlichung zu verneinen. Es überwiege aber auch das Veröffentlichungsinteresse nicht nur, weil andere Medien in massiver Weise über den Straffall der Klägerin mit einem Lichtbild von ihr berichtet hätten, sondern auch deshalb, weil durch die Bildnisveröffentlichung Informationen für die Sicherheitsbehörden erlangt hätten werden sollen.
Der Bekanntheitsgrad einer Person kann bei der Beurteilung, ob durch eine konkrete Bildnisveröffentlichung berechtigte Interessen des Abgebildeten im Sinne des § 78 UrhG verletzt wurden, nicht außer Betracht bleiben (ÖBl 1992, 87 - Lästige Witwe; ÖBl 1993, 39 - MR 1993, 61 [M.-Walter] - Austria-Boß). Ist die abgebildete Person allgemein bekannt, dann werden ihre Interessen durch die Bildveröffentlichung als solche in der Regel - von hier nicht wesentlichen Ausnahmefällen abgesehen - nicht beeinträchtigt. Wird jemand jedoch durch eine Kriminalberichterstattung allgemein oder - meist nur - einer gewissen Öffentlichkeit bekannt, ändert das nichts am Schutz gemäß § 78 UrhG, weil es nicht angeht, daß Medien durch exzessive Berichterstattung die Zulässigkeitsvoraussetzung der Bildnisveröffentlichung selbst schaffen (ecolex 1993, 736; MR 1996, 33). Ein Interesse der Klägerin am Unterbleiben der Veröffentlichung ihres Bildnisses wäre hier, da es um den Vorwurf schwerster Verbrechen geht, jedenfalls zu bejahen. Dieses Interesse der Klägerin ist aber auch nach den Wertungen in § 7b MedienG gegeben. Eine unmittelbare Drittwirkung der in Art 6 Abs 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung auf Privatpersonen besteht zwar nicht; Adressaten der Konventionsverpflichtung sind der Gesetzgeber und die staatlichen Verfolgungsbehörden; sie kann aber als Prüfungsmaßstab für Handlungen Dritter herangezogen werden, das heißt die sich aus Art 6 EMRK ergebenden Rechte sind im Rahmen der Interessenabwägung und der Berücksichtigung der Rechte aus Meinungsfreiheit, Pressefreiheit und der angemessenen Wahrnehmung berechtigter Interessen zu beachten (Hager/Walenta, Persönlichkeitsschutz im Straf- und Medienrecht3, 54). Wird die Unschuldsvermutung in der in § 7b MedienG beschriebenen Weise verletzt, dann ist regelmäßig auch das Interesse am Unterbleiben der Bildnisveröffentlichung iS des § 78 UrhG gegeben.Der Bekanntheitsgrad einer Person kann bei der Beurteilung, ob durch eine konkrete Bildnisveröffentlichung berechtigte Interessen des Abgebildeten im Sinne des Paragraph 78, UrhG verletzt wurden, nicht außer Betracht bleiben (ÖBl 1992, 87 - Lästige Witwe; ÖBl 1993, 39 - MR 1993, 61 [M.-Walter] - Austria-Boß). Ist die abgebildete Person allgemein bekannt, dann werden ihre Interessen durch die Bildveröffentlichung als solche in der Regel - von hier nicht wesentlichen Ausnahmefällen abgesehen - nicht beeinträchtigt. Wird jemand jedoch durch eine Kriminalberichterstattung allgemein oder - meist nur - einer gewissen Öffentlichkeit bekannt, ändert das nichts am Schutz gemäß Paragraph 78, UrhG, weil es nicht angeht, daß Medien durch exzessive Berichterstattung die Zulässigkeitsvoraussetzung der Bildnisveröffentlichung selbst schaffen (ecolex 1993, 736; MR 1996, 33). Ein Interesse der Klägerin am Unterbleiben der Veröffentlichung ihres Bildnisses wäre hier, da es um den Vorwurf schwerster Verbrechen geht, jedenfalls zu bejahen. Dieses Interesse der Klägerin ist aber auch nach den Wertungen in Paragraph 7 b, MedienG gegeben. Eine unmittelbare Drittwirkung der in Artikel 6, Absatz 2, EMRK verankerten Unschuldsvermutung auf Privatpersonen besteht zwar nicht; Adressaten der Konventionsverpflichtung sind der Gesetzgeber und die staatlichen Verfolgungsbehörden; sie kann aber als Prüfungsmaßstab für Handlungen Dritter herangezogen werden, das heißt die sich aus Artikel 6, EMRK ergebenden Rechte sind im Rahmen der Interessenabwägung und der Berücksichtigung der Rechte aus Meinungsfreiheit, Pressefreiheit und der angemessenen Wahrnehmung berechtigter Interessen zu beachten (Hager/Walenta, Persönlichkeitsschutz im Straf- und Medienrecht3, 54). Wird die Unschuldsvermutung in der in Paragraph 7 b, MedienG beschriebenen Weise verletzt, dann ist regelmäßig auch das Interesse am Unterbleiben der Bildnisveröffentlichung iS des Paragraph 78, UrhG gegeben.
Die Interessen des Abgebildeten am Unterbleiben der Veröffentlichung
und das Verbreitungsinteresse desjenigen, der das Bildnis
veröffentlicht hat, sind aber nach ständiger Rechtsprechung
gegeneinander abzuwägen (MR 1990, 24 - Falsche Ärztin; ÖBl 1992, 85 =
MR 1991, 202 - Betriebsratskaiser; ÖBl 1993, 36 = MR 1993, 59 -
Ronald/Leitgeb (Zielwerbung); ÖBl 1993, 39 = MR 1993, 61 [M.Walter] -
Austria-Boß; ÖBl 1996, 161 = MR 1996, 32 - Kopf der (Drogen)bande
ua). Der Eingriff muß verhältnismäßig sein; auch das echte Informationsbedürfnis darf nicht weiter berücksichtigt werden, als unbedingt notwendig. Wie der erkennende Senat zur Frage des Veröffentlichungsinteresses bei der Berichterstattung über einen Kriminalfall bereits ausgesprochen hat (ÖBl 1996, 161 = MR 1996, 32 - Kopf der Drogenbande) kann in einem solchen Fall das Interesse an der Verbreitung (nur) dann überwiegen, wenn die Veröffentlichung des Bildes einen Nachrichtenwert hat. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Veröffentlichung dazu dient, vor dem Abgebildeten zu warnen oder im Zusammenhang mit ihm angelasteten Straftaten Informationen zu erlangen, und zwar insbesondere dann, wenn die Sicherheitsbehörde um die Veröffentlichung eines Fotos ersucht. Insoweit kann der Schutz nach § 78 UrhG nicht weiterreichen als der nach § 7 a MedienG. Nach dieser Bestimmung besteht (ua) bei Preisgabe der Identität des einer gerichtlich strafbaren Handlung Verdächtigen kein Entschädigungsanspruch, wenn die Veröffentlichung der Angaben zur Person amtlich veranlaßt war, insbesondere für Zwecke der Strafrechtspflege oder der Sicherheitspolizei. Eine ähnliche Wertung liegt auch § 41 UrhG zugrunde. Der Benutzung eines Werks für (ua) Zwecke der Strafrechtspflege und der öffentlichen Sicherheit steht das Urheberrecht nicht entgegen. Daraus hat der erkennende Senat abgeleitet, daß im Sinne der Einheit der Rechtsordnung auch der Bildnisschutz nach § 78 UrhG dann entfallen muß, wenn die Veröffentlichung im Interesse der Strafrechtspflege und der öffentlichen Sicherheit amtlich veranlaßt wird.ua). Der Eingriff muß verhältnismäßig sein; auch das echte Informationsbedürfnis darf nicht weiter berücksichtigt werden, als unbedingt notwendig. Wie der erkennende Senat zur Frage des Veröffentlichungsinteresses bei der Berichterstattung über einen Kriminalfall bereits ausgesprochen hat (ÖBl 1996, 161 = MR 1996, 32 - Kopf der Drogenbande) kann in einem solchen Fall das Interesse an der Verbreitung (nur) dann überwiegen, wenn die Veröffentlichung des Bildes einen Nachrichtenwert hat. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Veröffentlichung dazu dient, vor dem Abgebildeten zu warnen oder im Zusammenhang mit ihm angelasteten Straftaten Informationen zu erlangen, und zwar insbesondere dann, wenn die Sicherheitsbehörde um die Veröffentlichung eines Fotos ersucht. Insoweit kann der Schutz nach Paragraph 78, UrhG nicht weiterreichen als der nach Paragraph 7, a MedienG. Nach dieser Bestimmung besteht (ua) bei Preisgabe der Identität des einer gerichtlich strafbaren Handlung Verdächtigen kein Entschädigungsanspruch, wenn die Veröffentlichung der Angaben zur Person amtlich veranlaßt war, insbesondere für Zwecke der Strafrechtspflege oder der Sicherheitspolizei. Eine ähnliche Wertung liegt auch Paragraph 41, UrhG zugrunde. Der Benutzung eines Werks für (ua) Zwecke der Strafrechtspflege und der öffentlichen Sicherheit steht das Urheberrecht nicht entgegen. Daraus hat der erkennende Senat abgeleitet, daß im Sinne der Einheit der Rechtsordnung auch der Bildnisschutz nach Paragraph 78, UrhG dann entfallen muß, wenn die Veröffentlichung im Interesse der Strafrechtspflege und der öffentlichen Sicherheit amtlich veranlaßt wird.
Daß in der zitierten Vorentscheidung das Informationsinteresse mit dem amtlichen Ersuchen um Bildnisveröffentlichung begründet wurde, macht aber keinen wesentlichen Unterschied zum vorliegenden Fall, in dem ein solches Ersuchen zwar fehlt, die Bildnisveröffentlichung aber jedenfalls dem Interesse der Aufklärung von Straftaten gedient hat. Hier stand nämlich die Bildnisveröffentlichung im Zusammenhang mit einem - der Kriminalberichterstattung entnommenen - Aufruf der Sicherheitsbehörden an die Öffentlichkeit, Hinweise zum Straffall der Klägerin zu geben. Dabei wurden zahlreiche Fragen an die Öffentlichkeit gerichtet, die nur dann zu zweckdienlichen Hinweisen für die Sicherheitsbehörden führen konnten, wenn auch das Aussehen der Klägerin durch eine Bildnisveröffentlichung bekanntgegeben wurde. Die Beklagten haben darauf hingewiesen, nur über Tatsachen berichtet zu haben, die bereits Gegenstand der Polizeiberichterstattung gewesen sind. Zutreffend weisen sie in ihrer Rechtsrüge darauf hin, daß hier die Bildnisveröffentlichung einen eigenen Nachrichtenwert gehabt hat. Auch ohne amtliche Veranlassung kann das Veröffentlichungsinteresse überwiegen, wenn - wie hier - der dem Polizeibericht entsprechende Aufruf um Hinweise an die Bevölkerung veröffentlicht wird und das Anliegen der Sicherheitsbehörde durch die Bildnisveröffentlichung wesentlich gefördert werden kann. Daß dabei kein Fahndungsfoto verwendet wird, kann solange nicht schaden, als das verwendete Lichtbild an sich berechtigte Interessen des Abgebildeten nicht verletzt.
Daß die Klägerin in dem beanstandeten Bericht bereits als (geständige) Täterin hingestellt und nicht bloß als Tatverdächtige bezeichnet wurde, hat hier auf diese Interessenabwägung keinen entscheidenden Einfluß mehr. Besteht der Verdacht, daß der Abgebildete noch weitere strafbare Handlungen begangen hat und kann die Bildveröffentlichung zur Aufklärung derselben beitragen, dann überwiegt das Veröffentlichungsinteresse jedenfalls dann, wenn die mit der Bildnisveröffentlichung verbundene weitere Berichterstattung nicht in besonderer Weise gegen die Unschuldsvermutung verstoßen hat. Die Beklagten haben hier zwar nicht beachtet, daß die Klägerin das Geständnis, worüber im Detail berichtet wurde, widerrufen hat. Keinesfalls haben sie aber im Begleittext ausgeführt, daß jedenfalls von der Richtigkeit des Schuldvorwurfes auszugehen sei und somit kein Zweifel an der Schuld der Klägerin bestehe. In einem solchen Fall überwiegt daher das aus den Gründen der Strafrechtspflege gegebene Veröffentlichungsinteresse.
Das Überwiegen des Veröffentlichungsinteresses muß zur Abweisung des Sicherungsantrages führen. Ein auf Verletzung der Unschuldsvermutung gerichtetes Verbot allein konnte im vorliegenden Fall aber schon deshalb nicht ausgesprochen werden, weil ein solches nicht in erster Instanz beantragt wurde und auch nicht als Minus im beantragten Verbot enthalten ist.
Die Entscheidung über die Kosten des Provisorialverfahrens gründet sich auf die §§ 78, 402 EO, §§ 41, 50, 52 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Provisorialverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 78, 402, EO, Paragraphen 41, 50, 52, Absatz eins, ZPO.