Rechtssatz RS0074824
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0074824
Entscheidungsdatum
25.03.2020
Rechtssatz
Nach § 7a MedG besteht (ua) bei Preisgabe der Identität des einer gerichtlich strafbaren Handlung Verdächtigen kein Entschädigungsanspruch, wenn die Veröffentlichung der Angaben zur Person amtlich veranlasst war, insbesondere für Zwecke der Strafrechtspflege oder der Sicherheitspolizei. Eine ähnliche Wertung liegt auch § 41 UrhG zugrunde. Im Sinne der Einheit der Rechtsordnung muss auch der Bildnisschutz nach § 78 UrhG dann entfallen, wenn die Veröffentlichung im Interesse der Strafrechtspflege und der öffentlichen Sicherheit amtlich veranlasst wird. Andernfalls wäre der Zweck des § 7a Abs 3 Z 2 MedG, Bedürfnisse der Fahndung und der Gefahrenabwehr im Rahmen der allgemeinen Sicherheitspolizei abzudecken, nicht zu erreichen.Nach Paragraph 7 a, MedG besteht (ua) bei Preisgabe der Identität des einer gerichtlich strafbaren Handlung Verdächtigen kein Entschädigungsanspruch, wenn die Veröffentlichung der Angaben zur Person amtlich veranlasst war, insbesondere für Zwecke der Strafrechtspflege oder der Sicherheitspolizei. Eine ähnliche Wertung liegt auch Paragraph 41, UrhG zugrunde. Im Sinne der Einheit der Rechtsordnung muss auch der Bildnisschutz nach Paragraph 78, UrhG dann entfallen, wenn die Veröffentlichung im Interesse der Strafrechtspflege und der öffentlichen Sicherheit amtlich veranlasst wird. Andernfalls wäre der Zweck des Paragraph 7 a, Absatz 3, Ziffer 2, MedG, Bedürfnisse der Fahndung und der Gefahrenabwehr im Rahmen der allgemeinen Sicherheitspolizei abzudecken, nicht zu erreichen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 63/95
Entscheidungstext OGH 11.07.1995 4 Ob 63/95
Veröff: SZ 68/125
- 4 Ob 2099/96x
Entscheidungstext OGH 25.06.1996 4 Ob 2099/96x
- 4 Ob 184/97f
Entscheidungstext OGH 23.09.1997 4 Ob 184/97f
Vgl auch; Veröff: SZ 70/183
- 4 Ob 8/98z
Entscheidungstext OGH 27.01.1998 4 Ob 8/98z
Vgl; Beisatz: Wertungen des Medienrechtes sind jedenfalls dort, wo der gleiche Sachverhalt geregelt wird, bei der Auslegung des § 78 UrhG zu berücksichtigen. (T1)
- 4 Ob 385/97i
Entscheidungstext OGH 24.02.1998 4 Ob 385/97i
Vgl
- 4 Ob 331/98z
Entscheidungstext OGH 26.01.1999 4 Ob 331/98z
Vgl auch; Beisatz: Eine amtliche Veranlassung im Sinn des § 7a Abs 3 Z 2 MedG bildet einen Rechtfertigungsgrund, der von vornherein zur Verneinung einer Verletzung berechtigter Interessen führt. (T2)
- 4 Ob 206/03b
Entscheidungstext OGH 21.10.2003 4 Ob 206/03b
Vgl auch; Beis wie T1
- 4 Ob 170/07i
Entscheidungstext OGH 11.03.2008 4 Ob 170/07i
Auch; Bem: Mit kurzer Darstellung der Entwicklung der Rechtsprechung zur freien Werknutzung zu Zwecken der öffentlichen Sicherheit. (T3); Veröff: SZ 2008/31
- 4 Ob 224/08g
Entscheidungstext OGH 20.01.2009 4 Ob 224/08g
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Unterschiedliche Wertungen. (T4)
- 4 Ob 216/13p
Entscheidungstext OGH 20.01.2014 4 Ob 216/13p
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Das gilt insbesondere für den hier strittigen Schutz des höchstpersönlichen Lebensbereichs iSv § 7 MedienG. (T5)
Beisatz: Die Verletzung berechtigter Interessen des Abgebildeten iSv § 78 UrhG folgt jedoch nicht aus einer schematischen Anwendung dieser Bestimmung. Sie ergibt sich vielmehr aus der (auch) darin ausgedrückten Wertung des Gesetzgebers, dass jedenfalls die Intimsphäre einer Person grundsätzlich jeder Erörterung in der Öffentlichkeit entzogen ist. (T6)
- 4 Ob 124/13h
Entscheidungstext OGH 17.02.2014 4 Ob 124/13h
Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T5; Beis wie T6
- 6 Ob 176/19d
Entscheidungstext OGH 25.03.2020 6 Ob 176/19d
Vgl; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0074824
Zuletzt aktualisiert am
26.05.2020
Dokumentnummer
JJR_19950711_OGH0002_0040OB00063_9500000_001