Der gegen diesen Beschluß erhobene außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers ist zulässig, weil sich das Rekursgericht nicht mit Recht auf Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes berufen konnte; er ist auch berechtigt.
Wie schon das Rekursgericht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ausgeführt hat, ist die Beurteilung, ob berechtigte Interessen im Sinn des § 78 UrhG verletzt wurden, darauf abzustellen, ob Interessen des Abgebildeten bei objektiver Prüfung als schutzwürdig anzusehen sind. Dabei ist auch der mit dem veröffentlichten Bild zusammenhängende Text zu berücksichtigen (MR 1995, 143 - Haider-Fan mwN; JBl 1998, 55 = MR 1997, 302 - Ernestine K. uva). Der erste Schritt gilt daher der Prüfung, ob im Einzelfall überhaupt ein schützwürdiges Interesse des Abgebildeten vorliegt, das verletzt sein könnte. Bei Bejahung dieses Interesses ist in einem zweiten Schritt die Interessenlage auf beiden Seiten - also auch auf der Seite des Veröffentlichers - zu beurteilen, aus deren Abwägung sich ergibt, ob die Geheimhaltungsinteressen den Vorrang haben und damit zu "berechtigten Interessen" werden (MR 1989, 54 - Frau des Skandalrichters; JBl 1998, 55 = MR 1997, 302 - Ernestine K.).Wie schon das Rekursgericht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ausgeführt hat, ist die Beurteilung, ob berechtigte Interessen im Sinn des Paragraph 78, UrhG verletzt wurden, darauf abzustellen, ob Interessen des Abgebildeten bei objektiver Prüfung als schutzwürdig anzusehen sind. Dabei ist auch der mit dem veröffentlichten Bild zusammenhängende Text zu berücksichtigen (MR 1995, 143 - Haider-Fan mwN; JBl 1998, 55 = MR 1997, 302 - Ernestine K. uva). Der erste Schritt gilt daher der Prüfung, ob im Einzelfall überhaupt ein schützwürdiges Interesse des Abgebildeten vorliegt, das verletzt sein könnte. Bei Bejahung dieses Interesses ist in einem zweiten Schritt die Interessenlage auf beiden Seiten - also auch auf der Seite des Veröffentlichers - zu beurteilen, aus deren Abwägung sich ergibt, ob die Geheimhaltungsinteressen den Vorrang haben und damit zu "berechtigten Interessen" werden (MR 1989, 54 - Frau des Skandalrichters; JBl 1998, 55 = MR 1997, 302 - Ernestine K.).
Im vorliegenden Fall kann nicht bezweifelt werden, daß die Interessen des - auf dem beanstandeten Lichtbild deutlich erkennbaren - Klägers durch die Veröffentlichung im Zusammenhang mit dem Begleittext beeinträchtigt werden, wurde doch darin von einer jahrelangen Jagd eines Journalisten auf ihn im Zusammenhang mit den Briefbomben gesprochen, mitgeteilt, daß er sich in Untersuchungshaft befinde und Äußerungen vorlägen, die ihn mit der "BBA" in Verbindung bringen, ja ihn sogar als deren "Bombenhirn" bezeichnen. Daß damit die Gefahr einer "Prangerwirkung" verbunden war, liegt auf der Hand.
Zutreffend hat schon der Erstrichter eine Zustimmung des Klägers zu der beanstandeten Bildnisveröffentlichung verneint. Die Beklagte kommt daher in ihrer Revisionsrekursbeantwortung auf diesen Einwand mit Recht nicht mehr zurück.
Zu prüfen bleibt demnach nur noch, ob allenfalls ein überwiegendes Veröffentlichungsinteresse der Beklagten zu bejahen ist.
Wie der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung JBl 1998, 55 = MR 1997, 302 - Ernestine K. ausgeführt hat, sind bei der Auslegung des § 78 UrhG die im MedienG, insbesondere in dessen § 7 a, zum Ausdruck gekommenen Wertungen des Gesetzgebers zu berücksichtigen.Wie der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung JBl 1998, 55 = MR 1997, 302 - Ernestine K. ausgeführt hat, sind bei der Auslegung des Paragraph 78, UrhG die im MedienG, insbesondere in dessen Paragraph 7, a, zum Ausdruck gekommenen Wertungen des Gesetzgebers zu berücksichtigen.
Nach § 7 a Abs 1 MedienG hat der Betroffene dann, wenn in einem Medien der Name, das Bild oder andere Angaben veröffentlicht werden, die geeignet sind, in einem nicht unmitteblar informierten größeren Personenkreis zum Bekanntwerden der Identität einer Person zu führen, die (ua) einer gerichtlich strafbaren Verhandlung verdächtig ist oder wegen einer solchen verurteilt wurde, sofern hiedurch schutzwürdige Interessen dieser Person verletzt werden, ohne daß wegen der Stellung in der Öffentlichkeit, wegen eines sonstigen Zusammenhangs mit dem öffentlichen Leben oder aus anderen Gründen ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung dieser Angaben bestanden hat, gegen den Medieninhaber Anspruch auf Entschädigung für die erlittene Kränkung. Schutzwürdige Interessen des Betroffenen werden nach § 7 a Abs 2 Z 2 MedienG (ua) dann jedenfalls verletzt, wenn sich die Veröffentlichung bloß auf ein Vergehen bezieht.Nach Paragraph 7, a Absatz eins, MedienG hat der Betroffene dann, wenn in einem Medien der Name, das Bild oder andere Angaben veröffentlicht werden, die geeignet sind, in einem nicht unmitteblar informierten größeren Personenkreis zum Bekanntwerden der Identität einer Person zu führen, die (ua) einer gerichtlich strafbaren Verhandlung verdächtig ist oder wegen einer solchen verurteilt wurde, sofern hiedurch schutzwürdige Interessen dieser Person verletzt werden, ohne daß wegen der Stellung in der Öffentlichkeit, wegen eines sonstigen Zusammenhangs mit dem öffentlichen Leben oder aus anderen Gründen ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung dieser Angaben bestanden hat, gegen den Medieninhaber Anspruch auf Entschädigung für die erlittene Kränkung. Schutzwürdige Interessen des Betroffenen werden nach Paragraph 7, a Absatz 2, Ziffer 2, MedienG (ua) dann jedenfalls verletzt, wenn sich die Veröffentlichung bloß auf ein Vergehen bezieht.
Nach der Absicht des Gesetzgebers sollte der jedenfalls geschützte Bereich auf solche strafbaren Handlungen beschränkt werden, die mit keiner strengeren Strafe als einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht sind, die also nach der Begriffsbestimmung des § 17 StGB Vergehen sind (JBA über die Regierungsvorlage der Mediengesetz-Novelle 1992, 851 BlgNR 18.GP 2 ff). Das gilt in gleicher Weise für die Gerichts- wie auch für die Kriminalberichterstattung (Hager/Walenta, Persönlichkeits- schutz im Straf- und Medienrecht3, 49).Nach der Absicht des Gesetzgebers sollte der jedenfalls geschützte Bereich auf solche strafbaren Handlungen beschränkt werden, die mit keiner strengeren Strafe als einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht sind, die also nach der Begriffsbestimmung des Paragraph 17, StGB Vergehen sind (JBA über die Regierungsvorlage der Mediengesetz-Novelle 1992, 851 BlgNR 18.Gesetzgebungsperiode 2 ff). Das gilt in gleicher Weise für die Gerichts- wie auch für die Kriminalberichterstattung (Hager/Walenta, Persönlichkeits- schutz im Straf- und Medienrecht3, 49).
Mit Recht weist der Kläger darauf hin, daß gegen ihn ein gerichtliches Verfahren nur wegen des Verdachtes eines Vergehens - nämlich jenes des Landzwanges nach § 275 StGB - anhängig war. Auch die Beklagte hat sich vor allem darauf berufen, der Kläger werde verdächtigt, Straftaten im Sinne der §§ 107 und 275 StGB begangen zu haben (S.39). Nach § 107 StGB wird die gefährliche Drohung im schwersten Fall (Abs 2) mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht; auch dabei handelt es sich somit um ein Vergehen. Der von der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zum Ausdruck gebrachte Verdacht, der Kläger sei Verfasser "nicht authentischer" Schreiben im Namen der "BBA", kann also im Hinblick auf § 7a Abs 2 Z 2 MedienG die Identitätspreisgabe des Klägers keinesfalls rechtfertigen.Mit Recht weist der Kläger darauf hin, daß gegen ihn ein gerichtliches Verfahren nur wegen des Verdachtes eines Vergehens - nämlich jenes des Landzwanges nach Paragraph 275, StGB - anhängig war. Auch die Beklagte hat sich vor allem darauf berufen, der Kläger werde verdächtigt, Straftaten im Sinne der Paragraphen 107 und 275 StGB begangen zu haben (S.39). Nach Paragraph 107, StGB wird die gefährliche Drohung im schwersten Fall (Absatz 2,) mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht; auch dabei handelt es sich somit um ein Vergehen. Der von der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zum Ausdruck gebrachte Verdacht, der Kläger sei Verfasser "nicht authentischer" Schreiben im Namen der "BBA", kann also im Hinblick auf Paragraph 7 a, Absatz 2, Ziffer 2, MedienG die Identitätspreisgabe des Klägers keinesfalls rechtfertigen.
Freilich kommt es nicht allein auf die strafrechtliche Wertung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichtes an. Einer gerichtlich strafbaren Handlung "verdächtig" (§ 7a Abs 1 Z 2 MedienG) kann jemand auch sein, bevor (oder ohne daß) staatliche Behörden einschreiten. § 7 a Abs 1 Z 2 MedienG setzt nicht voraus, daß der Betroffene bereits behördlich verfolgt wird (Hager/Walenta aaO 47). Ein seriöser "Aufdeckungsjournalismus" wird also nicht gehindert (Hager/Walenta aaO). Daraus ist aber für die Beklagte nichts zu gewinnen:Freilich kommt es nicht allein auf die strafrechtliche Wertung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichtes an. Einer gerichtlich strafbaren Handlung "verdächtig" (Paragraph 7 a, Absatz eins, Ziffer 2, MedienG) kann jemand auch sein, bevor (oder ohne daß) staatliche Behörden einschreiten. Paragraph 7, a Absatz eins, Ziffer 2, MedienG setzt nicht voraus, daß der Betroffene bereits behördlich verfolgt wird (Hager/Walenta aaO 47). Ein seriöser "Aufdeckungsjournalismus" wird also nicht gehindert (Hager/Walenta aaO). Daraus ist aber für die Beklagte nichts zu gewinnen:
Die Beklagte hat selbst nicht ernsthaft behauptet, geschweige denn bescheinigt, daß jemals gegen den Kläger objektive konkrete Verdachtsgründe dahin bestanden hätten, er selbst sei an den Briefbombenattentaten beteiligt (gewesen). Daß - wie in der Zeitschrift der Beklagten berichtet wird - eine Person den Kläger als "Bombenhirn" der Bajuwaren "geoutet" habe und den Kläger als Mörder darstelle, ohne - wie Klaus K***** formulierte - "auch nur den Funken eines Beweises bieten" zu können, bedeutet nicht, daß der Kläger tatsächlich objektiv verdächtig im Sinn des § 7 a MedienG war, an irgendwelchen Verbrechen beteiligt zu sein. In Wahrheit war der Kläger nur in Verdacht gestanden, durch das Versenden gefälschter Bekennerschreiben allenfalls Landzwang, somit ein Vergehen, begangen zu haben.Die Beklagte hat selbst nicht ernsthaft behauptet, geschweige denn bescheinigt, daß jemals gegen den Kläger objektive konkrete Verdachtsgründe dahin bestanden hätten, er selbst sei an den Briefbombenattentaten beteiligt (gewesen). Daß - wie in der Zeitschrift der Beklagten berichtet wird - eine Person den Kläger als "Bombenhirn" der Bajuwaren "geoutet" habe und den Kläger als Mörder darstelle, ohne - wie Klaus K***** formulierte - "auch nur den Funken eines Beweises bieten" zu können, bedeutet nicht, daß der Kläger tatsächlich objektiv verdächtig im Sinn des Paragraph 7, a MedienG war, an irgendwelchen Verbrechen beteiligt zu sein. In Wahrheit war der Kläger nur in Verdacht gestanden, durch das Versenden gefälschter Bekennerschreiben allenfalls Landzwang, somit ein Vergehen, begangen zu haben.
Entgegen der Meinung des Rekursgerichtes kann sich daher die Beklagte nicht auf ein überwiegendes Veröffentlichungsinteresse im Sinn des § 7 a Abs 1 MedienG berufen.Entgegen der Meinung des Rekursgerichtes kann sich daher die Beklagte nicht auf ein überwiegendes Veröffentlichungsinteresse im Sinn des Paragraph 7, a Absatz eins, MedienG berufen.
Die Beklagte konnte selbst nicht behaupten, daß die beanstandete Bildnisveröffentlichung für Zwecke der Strafrechtspflege oder der Sicherheitspolizei amtlich veranlaßt worden sei; der Rechtfertigungsgrund des § 7a Abs 3 Z 2 MedienG kommt ihr daher - wie schon der Erstrichter zutreffend ausgeführt hat - nicht zugute.Die Beklagte konnte selbst nicht behaupten, daß die beanstandete Bildnisveröffentlichung für Zwecke der Strafrechtspflege oder der Sicherheitspolizei amtlich veranlaßt worden sei; der Rechtfertigungsgrund des Paragraph 7 a, Absatz 3, Ziffer 2, MedienG kommt ihr daher - wie schon der Erstrichter zutreffend ausgeführt hat - nicht zugute.
Daß sich das Gericht zweiter Instanz aufgrund seiner vom Obersten Gerichtshof nicht gebilligten Rechtsauffassung mit den weiteren Rekursausführungen nicht befaßt hat, schadet nicht:
Selbst wenn man vom Vorbringen der Beklagten erster Instanz ausgeht, ist der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu bejahen. Die im Rekurs gerügten Verfahrensmängel - die Unterlassung der Vernehmung von Auskunftspersonen zu diesem Vorbringen - liegen deshalb nicht vor.
Der Klageführung steht auch nicht der Umstand entgegen, daß der Kläger ein inhaltlich ähnliches Unterlassungsgebot gegen die N***** Gesellschaft mbH & Co KG erwirkt hat, in deren Eigentum die Beklagte stehen soll. Selbst wenn dieser einstweiligen Verfügung der gleiche Sachverhalt zugrunde gelegen wäre, bestünde für den Kläger kein Verbot, einen Exekutionstitel gegen jeden anderen daran Beteiligten zu erwirken. Von Streitanhängigkeit kann schon allein wegen der mangelnden Personenidentität keine Rede sein.
Aus diesen Erwägungen war in Stattgebung des Revisionsrekurses die einstweilige Verfügung des Erstgerichtes wieder herzustellen.
Der Ausspruch über die Kosten des Klägers gründet sich auf § 393 Abs 1 EO, derjenige über die Kosten der beklagten Partei auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 40, 50 Abs 1, § 52 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Klägers gründet sich auf Paragraph 393, Absatz eins, EO, derjenige über die Kosten der beklagten Partei auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 40, 50, Absatz eins,, Paragraph 52, ZPO.