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Entscheidung 4 Ob 224/08g×

Entscheidung 4 Ob 224/08g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob224/08g

Entscheidungsdatum

20.01.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Hans Peter H*****, vertreten durch Dr. Michael Krüger Rechtsanwalt GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei „Ö*****"-***** GmbH, *****, vertreten durch Berger Saurer Zöchbauer Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 36.000 EUR), Beseitigung (Streitwert 4.000 EUR), Feststellung (Streitwert 10.000 EUR), Zahlung (6.000 EUR sA) und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 4.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 3. September 2008, GZ 5 R 142/08a-14, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1.1. Der Bedeutungsinhalt von Äußerungen richtet sich nach dem Gesamtzusammenhang und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck, den ein redlicher Mitteilungsempfänger gewinnt (4 Ob 6/93 = MR 1993, 101 - Rechnungshofpräsident mwN; 4 Ob 228/03p = RdW 2004, 405; RIS-Justiz RS0079395 [T3]). Gelegentlich wird in diesem Zusammenhang auch vom Verständnis eines „unbefangenen Durchschnittslesers" gesprochen (RIS-Justiz RS0031883; 4 Ob 105/06d; 4 Ob 60/08i).

1.2. Der Gesamteindruck ist aber nicht gleichbedeutend mit dem Gesamtinhalt der Ankündigung, da der Gesamteindruck durch einzelne Teile der Ankündigung, die als Blickfang besonders herausgestellt sind, bereits entscheidend geprägt werden kann vergleiche RIS-Justiz RS0078542).

1.3. Ist der Sinngehalt einer beanstandeten Behauptung nach dem Verständnis des unbefangenen Durchschnittsbetrachters in einer bestimmten Richtung klar, so kommt schon aus diesem Grund die Anwendung der sogenannten „Unklarheitenregel" nicht mehr in Betracht (Koppensteiner, Wettbewerbsrecht³ Paragraph 24, Rz 23; Aicher in Aicher, Das Recht der Werbung 247 f; Rummel in Koziol, Haftpflichtrecht² römisch zwei 283 f; 4 Ob 1072/94; 4 Ob 262/01k; RIS-Justiz RS0085169).

1.4. Das Berufungsgericht hat diese Rechtsprechung in vertretbarer Weise auf den Einzelfall angewendet, wenn es die mit einer Bildnisveröffentlichung des Klägers verbundene Wortberichterstattung „Milliardär als Schwarzfahrer. Bau-Tycoon [...] wurde in der U-Bahn ertappt" auf der Titelseite der Zeitung der Beklagten - auch unter Berücksichtigung eines Artikels im Blattinneren zu diesem Vorfall - als unwahr und deshalb berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzend beurteilt hat, weil der Kläger eine gültige Jahreskarte besitze, diese aber bei einer Kontrolle nicht habe vorweisen können.

1.5. Im Übrigen berührt es keine erhebliche Rechtsfrage, welchen Eindruck der angesprochene Leserkreis von einer Wortberichterstattung gewinnt vergleiche RIS-Justiz RS0053112).

2.1. Die vom Berufungsgericht gebilligte Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung auf der Titelseite entspricht dem Grundsatz, dass das Urteil - dem Talionsprinzip entsprechend - in der Regel in jener Form und Aufmachung zu publizieren ist, in der auch die beanstandete Ankündigung veröffentlicht worden ist (RIS-Justiz RS0079737 [T23]; RS0079607).

2.2. Die Rechtsmittelwerberin verweist auf Paragraph 34, Absatz 4, MedienG, wonach bei in einem periodischen Medium begangenen Medieninhaltsdelikten die Urteilsveröffentlichung „in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, MedienG" zu erfolgen habe; nach Paragraph 13, Absatz 4, MedienG genüge bei einer Tatsachenmitteilung eine Verweisung auf die Gegendarstellung im Blattinneren.

2.3.1. Dem ist entgegenzuhalten, dass im Schrifttum sogar für den Bereich des MedienG selbst die Anwendbarkeit des Paragraph 13, Absatz 4, MedienG für Urteilsveröffentlichungen nach diesem Gesetz als „kaum handhabbar" beurteilt wird, weil die Veröffentlichung eines Urteils über ein in einer Schlagzeile begangenes Medieninhaltsdelikt zwangsläufig erheblich mehr Platz beanspruchen wird als die seinerzeitige Schlagzeile (Polley in Berka/Höhne/Noll/Polley, MedienG² Paragraph 34, Rz 30).

2.3.2. Darüber hinaus sind zwar Wertungen des Medienrechts dort, wo der gleiche Sachverhalt geregelt wird, bei der Auslegung des UrhG zu berücksichtigen vergleiche RIS-Justiz RS0074824 zu Paragraph 78, UrhG). Eine von der Beklagten angestrebte allgemeine „Harmonisierung" der Normen des UrhG und des MedienG (hier: deren Urteilsveröffentlichungsvorschriften) ist aber angesichts der unterschiedlichen Regelungssachverhalte (MedienG: Veröffentlichung von Gegendarstellung oder nachträglicher Mitteilung als Folge eines Medieninhaltsdelikts; UrhG: Urteilsveröffentlichung als Folge einer Persönlichkeitsverletzung) und der daraus resultierenden unterschiedlichen Wertungen nicht in Betracht zu ziehen:

Während Paragraph 13, Absatz 4, MedienG auf die Erreichung eines gleichen Veröffentlichungswerts abzielt, kommt es im Rahmen des Paragraph 85, Absatz eins, UrhG auf ein angemessenes Verhältnis der Veröffentlichung zur Wirkung der Rechtsverletzung vergleiche 4 Ob 9/88 = ÖBl 1988, 159 - 6 aus 45 mwN = RIS-Justiz RS0079737 [T4]) sowie darauf an, die beteiligten Verkehrskreise über die wahre Sachlage aufzuklären vergleiche RIS-Justiz RS0079820).

2.3. Ob und in welchem Umfang eine Veröffentlichung des Urteils nach den Umständen des Falls zur Aufklärung des Publikums geboten ist, begründet im Übrigen keine erhebliche Rechtsfrage (RIS-Justiz RS0042967).

Textnummer

E89846

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0040OB00224.08G.0120.000

Im RIS seit

19.02.2009

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2011

Dokumentnummer

JJT_20090120_OGH0002_0040OB00224_08G0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0031883 Rechtssatz 24.11.1992Zivilrecht
Bei der Beurteilung der Frage, ob "Tatsachen" verbreitet wurden, kommt es demnach immer auf den Gesamtzusammenhang und den dadurch vermittelten Gesamteindruck der beanstandeten Äußerungen an; das Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers oder Durchsc …
RS0042967 Rechtssatz 08.11.1983Zivilrecht
Die Frage, ob und in welchem Umfang eine Veröffentlichung des Urteils nach den Umständen des Falles zur Aufklärung des Publikums geboten ist, betrifft keinen der Fälle des § 503 Abs 2 ZPO; auf Rechtsausführungen der Revision zur Frage der Urteilsveröffentli …
RS0053112 Rechtssatz 27.06.1995Zivilrecht
Ob eine Ankündigung im Einzelfall zur Irreführung geeignet ist, ist keine erhebliche Rechtsfrage.
RS0074824 Rechtssatz 11.07.1995Zivilrecht
Nach § 7a MedG besteht (ua) bei Preisgabe der Identität des einer gerichtlich strafbaren Handlung Verdächtigen kein Entschädigungsanspruch, wenn die Veröffentlichung der Angaben zur Person amtlich veranlasst war, insbesondere für Zwecke der Strafrechtspfleg …
RS0078542 Rechtssatz 15.11.1976Zivilrecht
Der Gesamteindruck ist aber nicht gleichbedeutend mit dem Gesamtinhalt der Ankündigung, da der Gesamteindruck durch einzelne Teile der Ankündigung, die als Blickfang besonders herausgestellt sind, bereits entscheidend geprägt werden kann. In solchen Fällen …
RS0079395 Rechtssatz 10.10.1989Zivilrecht
Der Eindruck, den das Publikum (oder bei mehrdeutigen Angaben ein noch erheblicher Teil des Publikums) bei flüchtiger Wahrnehmung von der Mitteilung gewonnen hat, ist auch bei der Beurteilung der Frage maßgebend, ob eine Tatsachenmitteilung im Sinne des § 7 …
RS0079607 Rechtssatz 22.03.1983Zivilrecht
Bei den in Druckschrift begangenen Wettbewerbsverstößen ist die Urteilsveröffentlichung regelmäßig an der gleichen Stelle und in der gleichen Schrift vorzunehmen wie der Wettbewerbsverstoß (hier: Inseratenteil - Textteil).
RS0079737 Rechtssatz 04.04.1978Zivilrecht
Die Berechtigung des Begehrens nach Urteilsveröffentlichung hängt davon ab, ob ein schutzwürdiges Interesse des Klägers an der Aufklärung des Publikums im begehrten Ausmaße besteht.
RS0079820 Rechtssatz 07.05.1974Zivilrecht
Die Regelung der Urteilsveröffentlichung beruht auf dem Gedanken, dass es häufig im Interesse der Allgemeinheit liegt, unlautere Wettbewerbshandlungen in aller Öffentlichkeit aufzudecken und die beteiligten Verkehrskreise über die wahre Sachlage aufzuklären …
RS0085169 Rechtssatz 20.12.1995Zivilrecht
Ist der Sinngehalt der beanstandeten Tatsachenmitteilung nach dem Verständnis des unbefangenen Durchschnittsbetrachters in einer bestimmten Richtung klar, so kann schon aus diesem Grund die Anwendung der sogenannten "Unklarheitenregel" nicht mehr in Betrach …