Die Revision ist teilweise berechtigt.
Die Beklagte bekämpft in erster Linie die Auffassung, die Ermöglichung der Teilnahme an einem Glücksspiel sei nicht als (gewerbliche) Leistung des täglichen Bedarfes anzusehen. Der Begriff "Bedarf" unterliege zeitbedingten Wandlungen; es sei verfehlt, dabei auf die Notwendigkeiten zur Fristung des täglichen Lebens abzustellen. Im Hinblick auf die große Verbreitung des Zahlenlottos könne kein Zweifel daran bestehen, daß es sich dabei um eine Leistung des täglichen Bedarfes handle. Diesen Ausführungen ist im wesentlichen beizupflichten:
Werden im geschäftlichen Verkehr Waren des täglichen Bedarfs im Einzelverkauf an den letzten Verbraucher veräußert oder gewerbliche Leistungen des täglichen Bedarfes für den letzten Verbraucher ausgeführt, so dürfen zu Zwecken des Wettbewerbs Preisnachlässe (Rabatte) nur nach Maßgabe der §§ 2 ff RabattG angekündigt oder gewährt werden. Ob als gewerbliche Leistungen nur die im Rahmen eines Gewerbes erbrachten Leistungen aufzufassen sind oder ob die bloße Gewerbsmäßigkeit der Erbringung der Leistung genügt, auch wenn diese Tätigkeit an sich nicht der Gewerbeordnung unterliegt - was beim Betrieb des dem Bund auf Grund des GlücksspielG zustehenden Monopols nach § 2 Abs 1 Z 24 GewO 1973 der Fall ist -, ist fraglich. So wird etwa in der deutschen Lehre einhellig die Auffassung vertreten, daß wegen der umfassenden Zielsetzung des RabattG auch die Leistungen der freien Berufe von diesem Gesetz erfaßt werden, es also nicht auf eine im Rahmen eines Gewerbes ausgeübte Tätigkeit ankomme (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht15, 1977 Rz 7 zu § 1 RabattG und die dort angeführte deutsche Literatur); das österreichische Schrifttum neigt hier allerdings dem gegenteiligen Standpunkt zu (Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2, 87;Werden im geschäftlichen Verkehr Waren des täglichen Bedarfs im Einzelverkauf an den letzten Verbraucher veräußert oder gewerbliche Leistungen des täglichen Bedarfes für den letzten Verbraucher ausgeführt, so dürfen zu Zwecken des Wettbewerbs Preisnachlässe (Rabatte) nur nach Maßgabe der Paragraphen 2, ff RabattG angekündigt oder gewährt werden. Ob als gewerbliche Leistungen nur die im Rahmen eines Gewerbes erbrachten Leistungen aufzufassen sind oder ob die bloße Gewerbsmäßigkeit der Erbringung der Leistung genügt, auch wenn diese Tätigkeit an sich nicht der Gewerbeordnung unterliegt - was beim Betrieb des dem Bund auf Grund des GlücksspielG zustehenden Monopols nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 24, GewO 1973 der Fall ist -, ist fraglich. So wird etwa in der deutschen Lehre einhellig die Auffassung vertreten, daß wegen der umfassenden Zielsetzung des RabattG auch die Leistungen der freien Berufe von diesem Gesetz erfaßt werden, es also nicht auf eine im Rahmen eines Gewerbes ausgeübte Tätigkeit ankomme (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht15, 1977 Rz 7 zu Paragraph eins, RabattG und die dort angeführte deutsche Literatur); das österreichische Schrifttum neigt hier allerdings dem gegenteiligen Standpunkt zu (Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2, 87;
Schönherr, Zugaben und Rabatte nach österreichischem Recht 29;
Schönherr-Wiltschek, Wettbewerbsrecht5, 74 Anm. 5 zu § 1 RabattG). Dabei wird auf die im DRAnz 234 vom 5. Dezember 1933 veröffentlichte Amtliche Begründung zum RabattG verwiesen, wonach die Leistungen eines Versicherers auf Grund von Versicherungsverträgen nicht unter den Begriff der "gewerblichen Leistungen" fallen sollen. Wegen der umfassenden Zielsetzung des RabattG ist aber der erstgenannten Auffassung zu folgen: Auch im weiten Bereich der nicht der Gewerbeordnung unterliegenden Tätigkeiten werden Leistungen des täglichen Bedarfs gewerbsmäßig erbracht; auch sie können - wie die im Rahmen von Gewerbebetrieben erbrachten Leistungen - der Befriedigung täglicher Bedürfnisse dienen. Unter "gewerblichen Leistungen" im Sinne des § 1 Abs 1 RabattG sind daher alle von selbständig Erwerbstätigen zu wirtschaftlichen Zwecken - also nicht ausschließlich privat - erbrachten Leistungen, also auch jene der freien Berufe und der Künstler, zu verstehen. Auch die von der Beklagten im Rahmen der von ihr gleichfalls in der Absicht, Einkünfte zu erzielen, veranstalteten Glücksspiele erbrachten Leistungen sind daher "gewerbliche Leistungen".Schönherr-Wiltschek, Wettbewerbsrecht5, 74 Anmerkung 5 zu Paragraph eins, RabattG). Dabei wird auf die im DRAnz 234 vom 5. Dezember 1933 veröffentlichte Amtliche Begründung zum RabattG verwiesen, wonach die Leistungen eines Versicherers auf Grund von Versicherungsverträgen nicht unter den Begriff der "gewerblichen Leistungen" fallen sollen. Wegen der umfassenden Zielsetzung des RabattG ist aber der erstgenannten Auffassung zu folgen: Auch im weiten Bereich der nicht der Gewerbeordnung unterliegenden Tätigkeiten werden Leistungen des täglichen Bedarfs gewerbsmäßig erbracht; auch sie können - wie die im Rahmen von Gewerbebetrieben erbrachten Leistungen - der Befriedigung täglicher Bedürfnisse dienen. Unter "gewerblichen Leistungen" im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, RabattG sind daher alle von selbständig Erwerbstätigen zu wirtschaftlichen Zwecken - also nicht ausschließlich privat - erbrachten Leistungen, also auch jene der freien Berufe und der Künstler, zu verstehen. Auch die von der Beklagten im Rahmen der von ihr gleichfalls in der Absicht, Einkünfte zu erzielen, veranstalteten Glücksspiele erbrachten Leistungen sind daher "gewerbliche Leistungen".
Das Begriffselement des "täglichen Bedarfs" ist nach der Rechtsprechung weit auszulegen; es umfaßt keineswegs nur lebensnotwendige Leistungen, sondern alles, was für weite Kreise der Bevölkerung nach der gegenwärtigen Verkehrsauffassung zweckmäßig und kein Luxus ist (ÖBl 1977, 128; ÖBl 1980, 22; ÖBl 1986, 106; WBl. 1987, 84). Ein solches Bedürfnis muß keineswegs "jeden Tag" und für "jedermann" bestehen; es genügt, daß ein entsprechender Bedarf bei einem nicht unerheblichen Teil der Bevölkerung jederzeit auftreten kann, sei es auch nur zu bestimmten, mehr oder weniger regelmäßig wiederkehrenden Anlässen oder bei sonstigen Gelegenheiten (Baumbach-Hefermehl aaO 1974 ff Rz 3 ff zu § 1 RabattG). Danach ist aber auch die Ermöglichung der Teilnahme an einem Glücksspiel jedenfalls dann eine Leistung des täglichen Bedarfs, wenn dieses Glücksspiel - wie hier das Lotto "6 aus 45" - der regelmäßigen Befriedigung des Spielbedürfnisses weitester Kreise der Bevölkerung dient und dabei schon wegen des relativ geringen Einsatzes keineswegs als außergewöhnlich oder gar als "Luxus" empfunden wird. Das hier beanstandete Gewähren eines Gratistips bei Abgabe zumindest eines weiteren bezahlten Tips ist dann aber nichts anderes als ein - seiner Höhe nach von der Anzahl der entgeltlich abgegebenen Tips abhängigen - Nachlaß vom "Normalpreis" von S 6,-- pro Tip. Da auch keine der in den §§ 2 ff RabattG taxativ aufgezählten Ausnahmen vom allgemeinen Rabattverbot des § 1 RabattG vorliegt, ist der Unterlassungsanspruch der Klägerin schon im RabattG begründet. Ob er sich auch wegen Ausübung psychischen Kaufzwanges oder irreführender Werbung aus § 1 oder § 2 UWG ergeben würde, braucht daher nicht geprüft zu werden.Das Begriffselement des "täglichen Bedarfs" ist nach der Rechtsprechung weit auszulegen; es umfaßt keineswegs nur lebensnotwendige Leistungen, sondern alles, was für weite Kreise der Bevölkerung nach der gegenwärtigen Verkehrsauffassung zweckmäßig und kein Luxus ist (ÖBl 1977, 128; ÖBl 1980, 22; ÖBl 1986, 106; WBl. 1987, 84). Ein solches Bedürfnis muß keineswegs "jeden Tag" und für "jedermann" bestehen; es genügt, daß ein entsprechender Bedarf bei einem nicht unerheblichen Teil der Bevölkerung jederzeit auftreten kann, sei es auch nur zu bestimmten, mehr oder weniger regelmäßig wiederkehrenden Anlässen oder bei sonstigen Gelegenheiten (Baumbach-Hefermehl aaO 1974 ff Rz 3 ff zu Paragraph eins, RabattG). Danach ist aber auch die Ermöglichung der Teilnahme an einem Glücksspiel jedenfalls dann eine Leistung des täglichen Bedarfs, wenn dieses Glücksspiel - wie hier das Lotto "6 aus 45" - der regelmäßigen Befriedigung des Spielbedürfnisses weitester Kreise der Bevölkerung dient und dabei schon wegen des relativ geringen Einsatzes keineswegs als außergewöhnlich oder gar als "Luxus" empfunden wird. Das hier beanstandete Gewähren eines Gratistips bei Abgabe zumindest eines weiteren bezahlten Tips ist dann aber nichts anderes als ein - seiner Höhe nach von der Anzahl der entgeltlich abgegebenen Tips abhängigen - Nachlaß vom "Normalpreis" von S 6,-- pro Tip. Da auch keine der in den Paragraphen 2, ff RabattG taxativ aufgezählten Ausnahmen vom allgemeinen Rabattverbot des Paragraph eins, RabattG vorliegt, ist der Unterlassungsanspruch der Klägerin schon im RabattG begründet. Ob er sich auch wegen Ausübung psychischen Kaufzwanges oder irreführender Werbung aus Paragraph eins, oder Paragraph 2, UWG ergeben würde, braucht daher nicht geprüft zu werden.
Bei Verstößen gegen das RabattG ist § 25 Abs 3 UWG analog anzuwenden (ÖBl 1982, 50). Danach hat das Gericht der obsiegenden Partei auf Antrag die Befugnis zuzusprechen, das über eine Unterlassungsklage ergangene Urteil innerhalb bestimmter Frist auf Kosten des Gegners veröffentlichen zu lassen, wenn sie daran ein berechtigtes Interesse hat. Ein solches berechtigtes Interesse wurde bei einem Rabattverstoß nur insbesondere dann verneint, wenn der Rabatt ausschließlich Testkäufern gewährt wurde (ÖBl 1984, 81). Wurde hingegen ein Rabatt, wie hier, breitesten Kreisen der Bevölkerung angekündigt, dann kann es auch in einem solchen Fall geboten sein, die durch den Verstoß hervorgerufene unrichtige Meinung richtigzustellen und dadurch zu verhindern, daß diese Meinung weiter um sich greift und auch in Zukunft noch nachteilige Auswirkungen zu besorgen sind (vgl. ÖBl 1986, 68 uva). Im vorliegenden Fall hat die Beklagte den gesetzwidrigen Rabatt in einem zwei großen Tageszeitungen beigelegten Prospekt und damit in weiten Kreisen der Bevölkerung angekündigt. Die Urteilsveröffentlichung erweist sich daher als notwendig, um das angesprochene Publikum über den begangenen Verstoß aufzuklären und die von der Beklagten auf diese Weise erweckte Vorstellung, daß die Gewährung eines Gratistips bei einem Glücksspiel zulässig sei, zu beseitigen. Da jedoch Art und Umfang der Veröffentlichung in angemessenem Verhältnis zur Wirkung des Wettbewerbsverstoßes stehen müssen (ÖBl 1961, 73 uva), besteht kein Bedürfnis, das Urteil auch im Österreichischen Rundfunk-Fernsehen - in dem der beanstandete Rabatt gar nicht angekündigt, sondern nur ganz allgemein für das neue Glücksspiel geworben worden war - zu veröffentlichen. Dem Unterlassungsanspruch war daher zur Gänze, dem Veröffentlichungsbegehren jedoch nur teilweise stattzugeben. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz gründet sich auf § 43 Abs 2 ZPO, jene über die des Rechtsmittelverfahrens zusätzlich auf § 50 ZPO. Die Klägerin ist nur mit einem Teil ihres Veröffentlichungsanspruches unterlegen, der im Verhältnis zum gesamten Anspruch als geringfügig anzusehen ist und dessen Geltendmachung keine besonderen Kosten veranlaßt hat. Ihr steht daher der Ersatz ihrer gesamten Prozeßkosten - allerdings nur auf der Basis eines Streitwertes von 566.667 S - zu.Bei Verstößen gegen das RabattG ist Paragraph 25, Absatz 3, UWG analog anzuwenden (ÖBl 1982, 50). Danach hat das Gericht der obsiegenden Partei auf Antrag die Befugnis zuzusprechen, das über eine Unterlassungsklage ergangene Urteil innerhalb bestimmter Frist auf Kosten des Gegners veröffentlichen zu lassen, wenn sie daran ein berechtigtes Interesse hat. Ein solches berechtigtes Interesse wurde bei einem Rabattverstoß nur insbesondere dann verneint, wenn der Rabatt ausschließlich Testkäufern gewährt wurde (ÖBl 1984, 81). Wurde hingegen ein Rabatt, wie hier, breitesten Kreisen der Bevölkerung angekündigt, dann kann es auch in einem solchen Fall geboten sein, die durch den Verstoß hervorgerufene unrichtige Meinung richtigzustellen und dadurch zu verhindern, daß diese Meinung weiter um sich greift und auch in Zukunft noch nachteilige Auswirkungen zu besorgen sind vergleiche ÖBl 1986, 68 uva). Im vorliegenden Fall hat die Beklagte den gesetzwidrigen Rabatt in einem zwei großen Tageszeitungen beigelegten Prospekt und damit in weiten Kreisen der Bevölkerung angekündigt. Die Urteilsveröffentlichung erweist sich daher als notwendig, um das angesprochene Publikum über den begangenen Verstoß aufzuklären und die von der Beklagten auf diese Weise erweckte Vorstellung, daß die Gewährung eines Gratistips bei einem Glücksspiel zulässig sei, zu beseitigen. Da jedoch Art und Umfang der Veröffentlichung in angemessenem Verhältnis zur Wirkung des Wettbewerbsverstoßes stehen müssen (ÖBl 1961, 73 uva), besteht kein Bedürfnis, das Urteil auch im Österreichischen Rundfunk-Fernsehen - in dem der beanstandete Rabatt gar nicht angekündigt, sondern nur ganz allgemein für das neue Glücksspiel geworben worden war - zu veröffentlichen. Dem Unterlassungsanspruch war daher zur Gänze, dem Veröffentlichungsbegehren jedoch nur teilweise stattzugeben. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz gründet sich auf Paragraph 43, Absatz 2, ZPO, jene über die des Rechtsmittelverfahrens zusätzlich auf Paragraph 50, ZPO. Die Klägerin ist nur mit einem Teil ihres Veröffentlichungsanspruches unterlegen, der im Verhältnis zum gesamten Anspruch als geringfügig anzusehen ist und dessen Geltendmachung keine besonderen Kosten veranlaßt hat. Ihr steht daher der Ersatz ihrer gesamten Prozeßkosten - allerdings nur auf der Basis eines Streitwertes von 566.667 S - zu.