Rechtssatz RS0071815
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071815
Entscheidungsdatum
26.04.1988
Rechtssatz
Auch im weiten Bereich der nicht der GewO unterliegenden Tätigkeiten werden Leistungen des täglichen Bedarfs gewerbsmäßig erbracht; auch sie können - wie die im Rahmen von Gewerbebetrieben erbrachten Leistungen - der Befriedigung täglicher Bedürfnisse dienen. Unter "gewerblichen Leistungen" im Sinne des § 1 Abs 1 RabG sind daher alle von selbständig Erwerbstätigen zu wirtschaftlichen Zwecken - also nicht ausschließlich privat - erbrachten Leistungen, also auch jene der freien Berufe und der Künstler, zu verstehen. "6 aus 45"Auch im weiten Bereich der nicht der GewO unterliegenden Tätigkeiten werden Leistungen des täglichen Bedarfs gewerbsmäßig erbracht; auch sie können - wie die im Rahmen von Gewerbebetrieben erbrachten Leistungen - der Befriedigung täglicher Bedürfnisse dienen. Unter "gewerblichen Leistungen" im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, RabG sind daher alle von selbständig Erwerbstätigen zu wirtschaftlichen Zwecken - also nicht ausschließlich privat - erbrachten Leistungen, also auch jene der freien Berufe und der Künstler, zu verstehen. "6 aus 45"
Entscheidungstexte
- 4 Ob 9/88
Entscheidungstext OGH 26.04.1988 4 Ob 9/88
Veröff: SZ 61/100 = RdW 1988,387 (Holeschofsky) = MR 1988,96 = ÖBl 1988,159 = WBl 1988,365 (zustimmend Korn, 357)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0071815
Dokumentnummer
JJR_19880426_OGH0002_0040OB00009_8800000_001