Rechtssatz RS0071830
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071830
Geschäftszahl
4Ob314/84; 4Ob348/85; 4Ob9/88
Entscheidungsdatum
26.04.1988
Rechtssatz
Das Gewähren gesetzwidriger Preisnachlässe kann häufig nicht anders als durch den Einsatz von Testkäufern festgestellt werden. In solchen Fällen ist dann aber die Ablehnung einer Veröffentlichung des gerichtlichen Unterlassungsgebotes keineswegs "unverständlich", sondern im Gegenteil eine notwendige Folge des Umstandes, daß eine Aufklärung des Publikums über solche Gesetzesverletzungen in der Regel so lange entbehrlich ist, als die gesetzwidrigen Preisnachlässe tatsächlich nur einigen wenigen Personen gewährt und damit - mangels vorheriger Ankündigung - nicht über diesen Kreis hinaus bekanntgeworden sind.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 314/84
Entscheidungstext OGH 21.02.1984 4 Ob 314/84
Veröff: ÖBl 1984,81
- 4 Ob 348/85
Entscheidungstext OGH 25.06.1985 4 Ob 348/85
Auch; Beisatz: Kontrollorgane dieser Art können schon begrifflich nicht als "Publikum" angesehen werden, zu dessen Aufklärung es einer Urteilsveröffentlichung bedürfte. (T1)
- 4 Ob 9/88
Entscheidungstext OGH 26.04.1988 4 Ob 9/88
Vgl auch; Beisatz: 6 aus 45 (T2) Veröff: SZ 61/100 = RdW 1988,387 (Holeschofsky) = ÖBl 1988,159 = MR 1988,96
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0071830
Dokumentnummer
JJR_19840221_OGH0002_0040OB00314_8400000_002