Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist ein Verein, der unter anderem die Bekämpfung aller Erscheinungsformen unlauteren Wettbewerbs und die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen verfolgt. Die Erstbeklagte ist eine offene Handelsgesellschaft, die in 6 Geschäften in Wien den Handel mit Sportartikeln betreibt. Die zweit- und drittbeklagten Parteien sind persönlich haftende Gesellschafter der Erstbeklagten.
Die Klägerin beantragte, die Beklagten schuldig zu erkennen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr beim Einzelverkauf von Schischuhen an Letztverbraucher einen 3 % übersteigenden Barzahlungsnachlaß zu gewähren. Sie beantragte ferner die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung auf Kosten der beklagten Parteien im Textteil einer Samstagausgabe der Tageszeitung 'Kurier' Ausgabe Wien. Die Klägerin brachte vor, am 15.12.1983 sei dem behördlich konzessionierten Detektiv Georg H in einem Geschäft der Erstbeklagten beim Kauf von Schischuhen ein Preisnachlaß von 10,32 % gewährt worden. Gegen die Beklagten sei wegen Verstoßes gegen das Rabattgesetz beim Verkauf von Surfbrettern bereits früher ein Anerkenntnisurteil erflossen.
Die Beklagten beantragten, das Klagebegehren abzuweisen und wendeten ein, sie hätten vom 15.12.1983 bis 30.12.1983 eine allgemeine Preissenkung für verschiedene Produkte vorgenommen und diese durch Inserate und Flugblätter angekündigt. Im Rahmen dieser Aktion seien die Schischuhe verbilligt abgegeben worden. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es stellte folgenden wesentlichen Sachverhalt fest:
Die Erstbeklagte führte vom 15. bis 30.12.1983 eine Preissenkungsaktion für verschiedene Typen von Schischuhen durch und warb hiefür mit einem Flugblatt. Während solcher Aktionen dekoriert die Erstbeklagte regelmäßig Auslagen mit Flugblättern und legt diese auch in ihren Geschäften auf. Georg H, ein von der Klägerin beauftragter Detektiv, führte den Testkauf am ersten Tag dieser Aktion, dem 15.12.1983, durch. Zu diesem Zeitpunkt war die geplante Dekoration einer Auslage mit dem genannten Flugblatt im Geschäft der Erstbeklagten noch nicht durchgeführt. Auch im Inneren des Lokals waren keinerlei Hinweise auf die Preisaktion angebracht. H suchte sich Schischuhe der Marke 'Dachstein Lady Team', auf denen ein Schild mit dem Preis 'S 1.695' angebracht war, aus. Der Verkäufer der Erstbeklagten, Hans I, bestätigte die Richtigkeit dieser Preisauszeichnung. H sagte nun zum Verkäufer, er habe 'von einem Bekannten im Ministerium' gehört, daß man Rabatt bekommen könne. Der Verkäufer antwortete, das ginge ohne weiteres, schlug den Preis der Schischuhe auf einer bei der Kassa liegenden Klarsichtfolie nach und stellte eine Rechnung mit folgendem Inhalt aus: 'Dachstein SA S 1.520'.Die Erstbeklagte führte vom 15. bis 30.12.1983 eine Preissenkungsaktion für verschiedene Typen von Schischuhen durch und warb hiefür mit einem Flugblatt. Während solcher Aktionen dekoriert die Erstbeklagte regelmäßig Auslagen mit Flugblättern und legt diese auch in ihren Geschäften auf. Georg H, ein von der Klägerin beauftragter Detektiv, führte den Testkauf am ersten Tag dieser Aktion, dem 15.12.1983, durch. Zu diesem Zeitpunkt war die geplante Dekoration einer Auslage mit dem genannten Flugblatt im Geschäft der Erstbeklagten noch nicht durchgeführt. Auch im Inneren des Lokals waren keinerlei Hinweise auf die Preisaktion angebracht. H suchte sich Schischuhe der Marke 'Dachstein Lady Team', auf denen ein Schild mit dem Preis 'S 1.695' angebracht war, aus. Der Verkäufer der Erstbeklagten, Hans römisch eins, bestätigte die Richtigkeit dieser Preisauszeichnung. H sagte nun zum Verkäufer, er habe 'von einem Bekannten im Ministerium' gehört, daß man Rabatt bekommen könne. Der Verkäufer antwortete, das ginge ohne weiteres, schlug den Preis der Schischuhe auf einer bei der Kassa liegenden Klarsichtfolie nach und stellte eine Rechnung mit folgendem Inhalt aus: 'Dachstein SA S 1.520'.
Rechtlich vertrat das Erstgericht die Ansicht, ein Verstoß gegen das Rabattgesetz liege vor, obwohl der Testkauf während einer Preissenkungsaktion durchgeführt wurde, in Wahrheit also ein individueller Preisnachlaß gar nicht gewährt worden sei. Es komme nämlich nur auf den Eindruck an, der beim angesprochenen Interessenten erweckt würde. Ein durchschnittlicher Interessent werde trotz des Vermerkes 'SA' auf der Rechnung nicht bezweifeln, daß ihm ein individueller Nachlaß gegeben worden sei. Wiederholungsgefahr liege vor, weil die Beklagten den Wettbewerbsverstoß nachdrücklich bestritten. Auch das Veröffentlichungsbegehren sei im Hinblick auf den Umfang der geschäftlichen Tätigkeit der Erstbeklagten in sechs Filialen in Wien berechtigt.
Das Berufungsgericht verwarf die Berufung der Beklagten, soweit sie Nichtigkeit geltend machte und gab ihr im übrigen nicht Folge. Es sprach ferner aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 300.000 übersteigt. Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und teilte auch dessen Rechtsansicht. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit den Anträgen, es im Sinne einer gänzlichen Klagsabweisung oder zumindest im Sinne einer Abweisung des Veröffentlichungsbegehrens abzuändern. Die Klägerin beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.