Begründung:
Der Kläger ist seit 1980 Professor für Steuerrecht an der Universität Innsbruck. Von 1978 bis 1980 war er bei der L***** Revisions- und Beratungsgesellschaft mbH in Wien (in der Folge: L*****) angestellt. Nach seiner Berufung nach Innsbruck blieb er Prokurist der L***** und war für sie als Konsulent tätig.
1990 übernahm der Kläger auf Ersuchen des Geschäftsführers der L*****, Werner F*****, treuhändig eine Stammeinlage in Höhe von S 166.666,66 an der Innsbrucker F***** Gesellschaft mbH (in der Folge: F*****). Der dem Kläger namentlich bekanntgegebene Treugeber hatte Werner F***** ermächtigt, mit dem Kläger einen Treuhandvertrag abzuschließen. Treugeber war eine AG mit Sitz in Liechtenstein. Nähere Kenntnis von der Person des Treugebers erlangte der Kläger nicht; ihm waren auch dessen Vertreter nicht bekannt. Nach der Gründung der F***** am 19.4.1990 hatte der Kläger weder mit Univ.Prof. Dipl.Ing.Dr.Gerhard S*****, einem der beiden Gründungsgesellschafter, noch mit der Gesellschaft irgendeinen Kontakt. Am 20.3.1992 wurde die Liquidation der F***** beschlossen. Der Kläger und der Gesellschafter Dr.Volker P***** stellten dazu Univ.Prof.Dipl.Ing.Dr.Gerhard S***** eine Spezialvollmacht aus. Der Kläger merkte sich den ausgefallenen Namen der Gesellschaft nicht; er vertraute in diesen Angelegenheiten Werner F*****.
Am 16.6.1992 fragten die Klubobmänner von ÖVP und SPÖ den Kläger, ob sie ihn als gemeinsamen Kandidaten für das Amt des Rechnungshofpräsidenten vorschlagen könnten; der Kläger erklärte sich einverstanden. Am selben Tag wurde die Kandidatur des Klägers in der Öffentlichkeit bekannt. Die Oppositionsparteien sprachen sich - vorest nur aus politischen Gründen - vehement gegen die Kandidatur des Klägers als Kandidaten der Koalition aus. Die FPÖ forderte das Amt weiterhin für einen Kandidaten ihrer Partei. Schon am 16.6.1992 kündigte Dr.Heide Schmidt öffentlich an, daß die FPÖ-Fraktion dem Hearing der Rechnungshofkandidaten am folgenden Tag fernbleiben werde.
Im Morgenjournal des ORF vom 17.6.1992 erklärte der Beklagte (ua):
"Es wird einmal zu fragen sein, ob jemand als Rechnungshofpräsident
tragbar ist, der mit Leuten gemeinsame Firmen besitzt, die in
Rechnungshofberichten nicht nur einer herben Kritik unterzogen sind,
sondern auch in solchen Berichten vorkommen, bei denen es sogar
strafrechtliche Konsequenzen gegeben hat ... Es bezieht sich der
Vorwurf auf Prof.Doralt, der nicht nur Universitätsprofessor ist,
sondern der, wie wir festgestellt haben, auch Besitzer und
Miteigentümer von Firmen ist, die gemeinsam mit etwas zweifelhaften
Persönlichkeiten von ihm gebildet wurden ... Es geht nicht um das
Madigmachen, aber wenn Prof.Doralt mit Geschäftspartnern Firmen unterhält, die in Rechnungshofberichten scharf kritisiert worden sind, im Zusammenhang mit kriminellen Vorgängen in Straßenbausondergesellschaften, dann möchte man es sicherlich nicht verschweigen und darauf hinweisen, daß man es sich gut überlegen muß, solche Leute in eine solche Position zu geben, wo der Kontrollor letztlich aus dem Filz herauskommt, den der Rechnungshof zu kontrollieren hat".
Auf die weitere Frage, ob er Prof.Doralt selber strafrechtlich bedenkliches Verhalten vorwerfe, erklärte der Beklagte: "Ich werde mich noch dazu äußern, ich werde das noch konkretisieren".
Der Kläger hatte das Morgenjournal zufällig gehört und rief sofort beim ORF an. Er wies die Anschuldigungen zurück und erklärte, an keiner Firma beteiligt zu sein. Knapp nach 8.00 Uhr rief der Sekretär des Klubobmannes der SPÖ und später dieser selbst den Kläger an. Sie informierten den Kläger, welche Beteiligung der Beklagte gemeint hatte; daraufhin klärte der Kläger Dr.Fuhrmann auf, daß er bei der Gründung der F***** als Treuhänder eingeschritten sei.
Anschließend begab sich der Kläger zur L*****, um in die Treuhandunterlagen Einsicht zu nehmen. Ein Geschäftsführer erklärte ihm, daß über den Treugeber nichts Nachteiliges bekannt sei; das bestätigte dem Kläger auch Geschäftsführer Werner F*****. In der Folge versicherte Univ.Prof.Dr.Gerhard S***** dem Kläger telefonisch, daß zwar gegen ihn persönlich Vorwürfe erhoben würden; die F***** habe damit aber nichts zu tun. Aus Zeitmangel konnte der Kläger die Treuhandunterlagen bei der L***** nicht weiter einsehen.; er vertraute auf die ihm erteilten Aufkünfte und begab sich ins Parlament.
Beim Hearing fragte der Abgeordnete Wabl den Kläger nach dem Treugeber. Der Kläger antwortete, daß es sich um eine Kapitalgesellschaft handle und daß er Namen von Personen nicht nennen könne. Er habe mit der Gesellschaft, an der er treuhändig beteiligt sei, nichts weiter zu tun gehabt, als am Gründungsakt 1989 oder 1990 teilzunehmen und den Liquidationsbeschluß Anfang 1992 mitzufertigen. Die Zusatzfrage der Abgeordneten Dr.Petrovics, ob er ausschließen könne, daß gegenüber seinem Treugeber strafrechtliche Erhebungen im Gange seien, konnte der Kläger unter Hinweis darauf, daß er die Gesellschaft bzw den Geschäftsführer des Treugebers nicht kenne, nicht beantworten.
Nach dem Heraring wurde der Kläger von Dr.Fuhrmann ersucht, die Frage der Treuhandschaft zu klären. Der Kläger verschaffte sich bei der L***** aus dem Akt und durch Mitteilungen einer Sachbearbeiterin Klarheit. Der Kläger stellte als Treugeber eine liechtensteinsche Gesellschaft fest; ihm wurde der Name jener Person bekanntgegeben, die der L***** gegenüber als Vertreter des Treugebers aufgetreten war und die ihm bis dahin unbekannt gewesen war. In einem Telefonat mit dieser Person erhielt der Kläger nicht die Zustimmung, auch nur den Namen der liechtensteinschen Gesellschaft bekanntzugeben; der Vertreter des Treugebers war jedoch damit einverstanden, eine Ausfertigung des Treuhandvertrages, in welcher alle Stellen gelöscht waren, die Rückschlüsse auf den Treugeber zugelassen hätten, dem Hauptausschuß vorzulegen.
In der Zwischenzeit hielt der Beklagte in Klagenfurt eine Pressekonferenz ab. Darüber erging folgende APA-Meldung:
"Doralt im Dunstkreis von Skandalen und kriminellen Brüdern". FPÖ-Obmann Jörg Haider hat Mittwoch Vormittag in einer Pressekonferenz in Klagenfurt seine Vorwürfe gegen den von SPÖ und ÖVP für das Amt des Rechnungshofpräsidenten vorgeschlagenen Werner Doralt präzisiert. Dieser sei demnach Gesellschafter der "F***** Gesellschaft mbH" (F*****) mit Sitz in Innsbruck. Geschäftsführer dieses Unternehmens sei Gerhard S*****, gegen den der Rechnungshof gravierende Vorwürfe erhoben habe. S***** soll sich, so Haider, rund S 15,000.000 an Förderungen "erschlichen" haben, weshalb auch bereits "Gerichte und Staatsanwaltschaft" ermitteln würden. Die Familie S***** gehöre nach den Worten Haiders auch "zur Seilschaft" im ASTAG-Skandal. Es wäre sehr problematisch, jemanden in das höchste Kontrollamt zu befördern, der mit jemandem in Partnerschaft stehe, der schwerstens belastet sei ... Die Regierung wäre jedenfalls nicht gut beraten, jemanden zum Rechnungshof-Präsidenten zu machen, "der im Dunstkreis von Skandalen und kriminellen Brüdern steht" sagte Haider.
Im Mittagsjournal des ORF am selben Tag äußerte sich der Beklagte wie folgt:
"Es scheint mir sehr problematisch zu sein, jemanden in dieses höchste Kontrollamt zu befördern, der in einer Partnerschaft mit jemandem steht, der durch diesen Rechnungshof schwerstens belastet ist, und mit diesem gemeinsame Sache macht. Das ist dubios bis dorthinaus".
Im selben Mittagsjournal wurde anschließend eine Stellungnahme des Klägers gesendet, in welcher dieser ausführte:
"Ich bin nicht an der F***** beteiligt, ich habe als Prokurist und Mitarbeiter einer Wirtschaftstreuhandkanzlei, bei der ich früher als Steuerberater angestellt war und bei der ich seit 1980 als Konsulent tätig bin, 1989 oder 1990 im Auftrag dieser Treuhandgesellschaft einen Gesellschaftsvertag unterschrieben. Dies ist nicht unüblich. Mit der Gesellschaft habe ich - mit Ausnahme der Unterschriftsleistung - nichts zu tun gehabt. Die Gesellschaft wurde 1992 liquidiert oder ist in Liquidation. Ich weiß nicht, für wen ich die Treuhandschaft unterschrieben habe und auch das ist nicht unüblich".
Dem Kläger war es auf Grund seiner Verschwiegenheitspflicht als Wirtschaftstreuhänder nicht möglich, die Person des Treugebers und dessen Gesellschafter der Öffentlichkeit bekanntzugeben; er sah sich daher veranlaßt, von seiner Kandidatur zurückzutreten.
In der ZiB 2 vom 17.6.1992 nahm der Beklagte an der Diskussion "Am runden Tisch" teil, bei der auch Dr.Fuhrmann und Dr.Neisser anwesend waren. Auf die einleitende Feststellung des Moderators, der Beklagte habe "Dr.Doralt heute in den Dunstkreis krimineller Elemente gerückt", und dessen Frage, ob der Beklagte "damit nicht vorschnell und leichtfertig Ehre und Ansehen eines unbescholtenen Menschen angegriffen habe", anwortete der Beklagte:
"Überhaupt nicht, denn wenn sich jemand in einer Gesellschaft befindet, ob als Treuhänder oder als Gesellschafter, dessen Geschäftsführer strafrechtlich mit Sanktionen zu rechnen hat, weil er mit dem Vorwurf konfrontiert ist, bei einem Forschungsprojekt S 15,000.000 erschwindelt zu haben und das anhängig ist das Verfahren, und das ist der Geschäftsführer, mit dem sich Herr Doralt in einer Gesellschaft befindet, und wo es um Straßenbau, konkret um Flüsterasphaltaufträge geht, wo er als Gutachter für Straßenbaugesellschaften bzw für Bitumengesellschaften gewirkt hat, die wiederum zu Aufträgen geführt haben, die derzeit auch Gegenstand der Kritik des Rechnungshofes sind, da muß ich sagen, muß der Herr Doralt das mit seinem Gewissen ausmachen, ob er uns zumuten kann, als Rechnungshof-Präsident wirklich unangreifbar zu sein".
Auf die weitere Frage, ob ein gesetzeskonformes Verhalten Doralts vorliege, erklärte der Beklagte:
"Das ist noch eine Diskussion, ich glaube, das wird ihm nicht von verschiedenen Seiten bestätigt, sondern es ist die überwiegende Anzahl der Wirtschaftstreuhänder, auch mit denen ich noch gesprochen habe, der Meinung - ich habe das auch mit -, daß gemäß der Wirtschaftstreuhänderordnung ein solches Versteckspiel überhaupt nicht möglich ist. Jemand, der Treuhänder ist, muß den Treugeber kennen und da bin ich bei einem wesentlichen Punkt: Ein Rechnungshof-Präsident, der innerhalb von wenigen Stunden ins Schußfeuer der öffentlichen Kritik kommt, mehrfach die Unwahrheit in der Öffentlichkeit sagt, der immer zuerst sagt, ich bin nirgendwo beteiligt; in der Früh, da dementiert er alles, dann sagt er, ich bin nicht selber beteiligt, aber ich bin ein Treuhänder für jemanden und als Treuhänder weiß ich aber meinen Treugeber nicht, der mir den Auftrag gegeben hat, und heute am Abend in der ZiB sagt er dann, ja ich habe mit meinem Treugeber geredet und der hat gesagt, du mußt verschwiegen bleiben, daher ziehe ich jetzt die Konsequenzen. Jetzt können sie sich selbst ausrechnen, was das für ein Rechnungshof-Präsident wäre, der innerhalb weniger Stunden mehrfach die Unwahrheit sagt".
Dr.Fuhrmann fragte den Beklagten, ob er Prof.Doralt vorwerfe, Gutachten für eine Bitumenfirma gemacht zu haben. Darauf antwortete der Beklagte: "Der Geschäftsführer seiner Gesellschaft".
Im weiteren Verlauf der Diskussion erklärte der Beklagte, "der Kandidat, der uns heute präsentiert worden ist, der wäre nicht einmal in Palermo als Rechnungshof-Kandidat ... (tragbar)".
Am 23.6.1992 wurde der bisherige Rechnungshof-Vizepräsident Dr.Fiedler mit Stimmen der ÖVP und der FPÖ zum Rechnungshof-Präsidenten gewählt. Im Mittagsjournal des 25.6.1992 äußerte sich der Beklagte zum Thema Wahl des Rechnungshof-Präsidenten ua wie folgt:
"Zuerst gab es einen Parteilosen, der im Dunstkreis von kriminellen Skandalbrüdern steht ... ".
Der Kläger begehrt zur Sicherung seines inhaltsgleichen Unterlassungsbegehrens, dem Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu untersagen, Äußerungen des Inhalts, der Kläger
besitze eine Firma, die vom Rechnungshof nicht nur kritisiert worden sei, sondern bei der es auch strafrechtliche Konsequenten gegeben habe,
stehe mit jemandem in Partnerschaft, der schwerstens belastet sei und mache mit diesem gemeinsame Sache
komme aus dem Filz von Straßenbausondergesellschaften, die im Zusammenhang mit kriminellen Vorgängen stünden,
stehe im Dunstkreis von Skandalen und kriminellen Brüdern
habe innerhalb mehrerer Stunden mehrfach öffentlich die Unwahrheit gesagt
sei nicht einmal in Palermo als Rechnungshof-Präsident tragbar.
Der Kläger stehe weder zum Treugeber noch zu Univ.Prof.Dr.Gerhard S***** in irgendeinem Naheverhältnis; seine Kontakte zur Innsbrucker Gesellschaft mbH hätten sich auf die Unterschriftsleistungen bei der Gründung sowie bei der 1992 erfolgten Liquidation beschränkt. Der Beklagte habe wider besseres Wissen den Eindruck erweckt, daß der Kläger an der F***** wirtschaftlich beteiligt sei und in einem unehrenhaften Naheverhältnis zur Gesellschaft und ihren Gesellschaftern stehe. Ziel des Beklagten sei es gewesen, die Kandidatur des Klägers für das Amt des Rechnungshof-Präsidenten zu verhindern, um die Kandidatur eines ihm bzw seiner Partei genehmen Kandidaten durchzusetzen. Der Beklagte habe sein Ziel erreicht; darüber hinaus habe er bewirkt, daß die persönliche Integrität des Klägers in breiten Bevölkerungskreisen Österreichs und zum Teil auch in Deutschland und in der Schweiz in Zweifel gezogen werde. Der Beklagte habe seine Angriffe auch dann noch fortgesetzt, als er sein politisches Ziel erreicht hatte.
Der Beklagte habe im Laufe des 17.6.1992 folgende ehrenrührige Behauptungen über den Kläger aufgestellt und zum Teil auch noch am 25.6.1992 wiederholt:
Der Kläger stehe in Partnerschaft mit jemandem, der schwerstens belastet sei, und mache mit diesem gemeinsame Sache;
er stehe im Dunstkreis von Skandalen und kriminellen Brüdern;
er habe innerhalb weniger Stunden mehrfach vor der Öffentlichkeit die Unwahrheit gesagt;
er habe "Dreck am Stecken";
er sei nicht einmal in Palermo als Rechnungshof-Präsident tragbar.
Diese Äußerungen seien im wesentlichen Tatsachenbehauptungen. Sie seien unrichtig; der Beklagte habe ihre Unwahrheit jedenfalls zum Zeitpunkt seiner Äußerungen in der Diskussion "Am runden Tisch" kennen müssen. Der Kläger habe nicht annehmen können, daß sich der Vorwurf des Beklagten, der Kläger besitze gemeinsam mit anderen Personen eine Firma ... bei der es auch strafrechtliche Konsequenzen gegeben habe, auf eine bloße Treuhandschaft beziehe. Der Vorwurf anrüchigen Besitzes richte sich an den wirtschaftlichen Eigentümer und nicht an den bloß formal Berechtigten. Dem Beklagten habe von Anfang an zumindest die hohe Wahrscheinlichkeit bewußt sein müssen, daß der Kläger diese Beteiligung nicht in eigenem Namen, sondern bloß treuhändig halte; er hätte diese Vermutung mit einem kurzen Anruf beim Kläger erhärten können. Die Information, die der Beklagte der Öffentlichkeit gegeben habe, müsse als von Anfang an bewußt irreführend angesehen werden; sie habe offenkundig nur den Zweck gehabt, die Bestellung des Klägers zum Rechnungshof-Präsidenten zu hintertreiben.
Der Kläger habe das Mandat weder vom Treugeber persönlich übertragen erhalten, noch sei Treugeber eine natürliche Person gewesen. Im Hearing sei es ausschließlich darum gegangen, welche natürlichen Personen hinter der Treuhandschaft stehen, habe doch der Beklagte nur solche als "kriminelle Brüder" gemeint haben können. Die angebliche Lüge, der Kläger kenne den Treugeber nicht, sei daher keine Lüge gewesen.
Die Übernahme von Treuhandschaften sei Teil der Tätigkeit eines Wirtschaftstreuhänders und Steuerberaters. Der Treuhandvertrag sei den österreichischen Finanzbehörden im Jahr der Gesellschaftsgründung offengelegt worden. Den Finanzbehörden sei daher bekannt, daß Treugeber des Klägers eine liechtensteinsche Gesellschaft war. Der Kläger habe weder bei der Übernahme der Treuhandschaft noch während der Treuhandschaft irgendeinen Anlaß zu der Annahme gehabt, daß mit der F***** kriminelle Aktivitäten beabsichtigt seien, oder auch nur, daß etwa Univ.Prof.Dipl.Ing.Dr.Gerhard S***** die Absicht solcher Straftaten unterstellt werden könnte. Der Kläger habe nunmehr die Treuhandschaft gekündigt.
Bei Übernahme der Treuhandschaft habe kein Anlaß bestanden, Erkundigungen über den Treugeber oder die beabsichtigte Gesellschaft einzuziehen. Der Kläger sei von Werner F*****, dem geschäftsführenden Gesellschafter der L***** - einer renommierten Wiener Steuerungsberatungsgesellschaft - um die Übernahme ersucht worden. Auch die Person der beiden übrigen Gesellschafter habe für die Seriosität der Gesellschaft und damit auch des Treugebers gesprochen.
Ein Zusammenhang zwischen Univ.Prof.Dipl.Ing.Dr.Gerhard S***** und dem Straßenbauskandal sei dem Kläger vollkommen unbekannt gewesen; der Pyhrn-Autobahn-Skandal sei bei Übernahme der Treuhandschaft noch nicht öffentlich bekannt gewesen. Der Kläger habe erst jetzt erfahren, daß Univ.Prof.Dipl.Ing.Dr.Gerhard S***** Briefpapier und Rechnungsformulare mit dem Namen der Gesellschafter, darunter dem des Klägers, bedrucken ließ. Univ.Prof.Dipl.Ing.Dr.Gerhard S***** habe sich erstmals unmittelbar vor dem Hearing persönlich an den Kläger gewandt; er habe dem Kläger versichert, daß die Gesellschaft in der Zeit ihres Bestehens kaum Geschäfte gemacht habe und daß die gegen ihn persönlich erhobenen Vorwürfe in Wahrheit Aktivitäten bei einer anderen Gesellschaft beträfen.
Der Kläger habe den Namen des Treugebers sowohl auf Grund der im Treuhandvertrag übernommenen Verpflichtung als auch auf Grund seiner Verschwiegenheitspflicht als Wirtschaftstreuhänder nicht preisgeben dürfen.
Der Beklagte unterstelle dem Kläger ein unehrenhaftes und kompromittierendes Naheverhältnis zu Personen und Gesellschaften, die in Straßenbauskandale verwickelt sind. Die Behauptungen des Beklagten verstießen gegen § 1330 ABGB. Die Immunität des Beklagten hindere die Klage nicht. Der entscheidende Teil der Sachverhaltsdarstellung des Klägers sei bereits vor der Sendung "Am runden Tisch" bekannt gewesen. In dieser Sendung habe der Beklagte seine beleidigenden Äußerungen wiederholt und an ihnen festgehalten. Er habe nicht die geringsten Anstalten getroffen, im Laufe des 17.Juni vom Kläger Aufklärung zu erhalten, und sei insbesondere dem Hearing im Parlament ferngeblieben. Der Kläger wäre in der Lage und bereit gewesen, jedenfalls unmittelbar nach dem Hearing alle jene Auskünfte zu geben, die in der Klage enthalten seien. Der Beklagte sei aber offenbar nur daran interessiert gewesen, durch Aufrechterhaltung seiner persönlich diffamierenden Vorwürfe seine politischen Ziele zu erreichen. Er habe seine Vorwürfe auch dann noch aufrechterhalten, als der Kläger seine Kandidatur zurückgezogen hatte; daher sei nicht auszuschließen, daß er derartige Äußerungen in Zukunft wiederholen werde. Das begehrte Verbot sei auch erforderlich, um einen drohenden unwiederbringlichen Schaden durch weitere herabsetzende Äußerungen abzuwenden.Der Beklagte unterstelle dem Kläger ein unehrenhaftes und kompromittierendes Naheverhältnis zu Personen und Gesellschaften, die in Straßenbauskandale verwickelt sind. Die Behauptungen des Beklagten verstießen gegen Paragraph 1330, ABGB. Die Immunität des Beklagten hindere die Klage nicht. Der entscheidende Teil der Sachverhaltsdarstellung des Klägers sei bereits vor der Sendung "Am runden Tisch" bekannt gewesen. In dieser Sendung habe der Beklagte seine beleidigenden Äußerungen wiederholt und an ihnen festgehalten. Er habe nicht die geringsten Anstalten getroffen, im Laufe des 17.Juni vom Kläger Aufklärung zu erhalten, und sei insbesondere dem Hearing im Parlament ferngeblieben. Der Kläger wäre in der Lage und bereit gewesen, jedenfalls unmittelbar nach dem Hearing alle jene Auskünfte zu geben, die in der Klage enthalten seien. Der Beklagte sei aber offenbar nur daran interessiert gewesen, durch Aufrechterhaltung seiner persönlich diffamierenden Vorwürfe seine politischen Ziele zu erreichen. Er habe seine Vorwürfe auch dann noch aufrechterhalten, als der Kläger seine Kandidatur zurückgezogen hatte; daher sei nicht auszuschließen, daß er derartige Äußerungen in Zukunft wiederholen werde. Das begehrte Verbot sei auch erforderlich, um einen drohenden unwiederbringlichen Schaden durch weitere herabsetzende Äußerungen abzuwenden.
Das Erstgericht erließ die einstweilige Verfügung, ohne den Beklagten gehört zu haben. Es traf - abweichend von dem eingangs wiedergegebenen Sachverhalt - die Feststellung, daß der dem Kläger nicht näher bekannte Treugeber Werner F***** bevollmächtigt habe, mit ihm einen Treuhandvertrag abzuschließen. Darüber hinaus stellte es fest, daß die Nominierung des Klägers als gemeinsamer Kandidat der Regierungsparteien für das Amt des Rechnungshof-Präsidenten in der Presse überwiegend positives und freundliches Echo ausgelöst habe und traf überdies die Feststellung, daß die vom Beklagten aufgestellten Behauptungen in den inländischen Medien tagelang ein Echo ausgelöst hatten.
In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Auffassung, daß es im (einseitig gebliebenen) Provisorialverfahren ausreiche, wenn der Kläger die als Ehrenbeleidigung aufzufassende Behauptung und deren Verbreitung bescheinige. Ihre Unwahrheit brauche er lediglich zu behaupten; den Wahrheitsbeweis habe der Beklagte zu erbringen. Dieser habe auch das Fehlen der objektiven oder der subjektiven Vorwerfbarkeit der unrichtigen Verbreitung zu bescheinigen. Der Kläger habe die als Ehrenbeleidigung aufzufassenden Behauptungen des Beklagten, deren Verbreitung und deren Unwahrheit bescheinigt. Auch Wiederholungsgefahr sei gegeben, weil der Beklagte auch nach der Rücknahme der Kandidatur des Klägers seine Anschuldigungen gegen den Kläger aufrechterhalten bzw wiederholt habe. Der Beklagte habe es unterlassen, sich mit dem tatsächlichen Sachverhalt auseinanderzusetzen und vom Kläger die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Vor einer Klage nach § 1330 ABGB sei der Beklagte durch seine Immunität nicht geschützt.In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Auffassung, daß es im (einseitig gebliebenen) Provisorialverfahren ausreiche, wenn der Kläger die als Ehrenbeleidigung aufzufassende Behauptung und deren Verbreitung bescheinige. Ihre Unwahrheit brauche er lediglich zu behaupten; den Wahrheitsbeweis habe der Beklagte zu erbringen. Dieser habe auch das Fehlen der objektiven oder der subjektiven Vorwerfbarkeit der unrichtigen Verbreitung zu bescheinigen. Der Kläger habe die als Ehrenbeleidigung aufzufassenden Behauptungen des Beklagten, deren Verbreitung und deren Unwahrheit bescheinigt. Auch Wiederholungsgefahr sei gegeben, weil der Beklagte auch nach der Rücknahme der Kandidatur des Klägers seine Anschuldigungen gegen den Kläger aufrechterhalten bzw wiederholt habe. Der Beklagte habe es unterlassen, sich mit dem tatsächlichen Sachverhalt auseinanderzusetzen und vom Kläger die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Vor einer Klage nach Paragraph 1330, ABGB sei der Beklagte durch seine Immunität nicht geschützt.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Beklagten teilweise Folge. Es bestätigte die einstweilige Verfügung der ersten Instanz insoweit, als dem Beklagten damit verboten worden war, Äußerungen des Inhalts, der Kläger
1.) mache mit jemandem, der schwerstens belastet sei, gemeinsame Sache;
2.) komme aus dem Filz von Straßenbausondergesellschaften, die im Zusammenhang mit kriminellen Vorgängen stünden;
3.) stehe im Dunstkreis von Skandalen und kriminellen Brüdern;
4.) habe Dreck am Stecken;
5.) sei nicht einmal in Palermo als Rechnungshofpräsident tragbar;
oder ähnliche Äußerungen zu machen.
Das Mehrbegehren des Klägers, dem Beklagten Äußerungen des Inhalts, der Kläger
1.) besitze eine Firma, die vom Rechnungshof nicht nur kritisiert worden sei, sondern bei der es auch strafrechtliche Konsequenzen gegeben habe;
2.) stehe mit jemandem in Partnerschaft, der schwerstens belastet sei;
3.) habe innerhalb von mehreren Stunden mehrfach öffentlich die Unwahrheit gesagt;
oder ähnliche Äußerungen zu untersagen,wurde abgewiesen.
Das Rekursgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Das Rekursgericht übernahm den vom Erstgericht als bescheinigt angenommenen Sachverhalt mit Ausnahme folgender Feststellungen: Der "vom" (richtig: dem) Kläger "nicht näher bekannt gegebene" (richtig: nicht näher bekannte) Treugeber hatte F***** bevollmächtigt, mit ihm einen Treuhandvertrag abzuschließen; die Nominierung des Klägers als gemeinsamer Kandidat der Regierungsparteien für das Amt eines Rechnungshof-Präsidenten habe in der Presse überwiegend positives und freundliches Echo ausgelöst; die vom Beklagten aufgestellten Behauptungen hatten in den inländischen Medien tagelang ein Echo ausgelöst. Anstelle der erstgenannten Feststellung stellte das Rekursgericht fest, daß der dem Kläger namentlich bekanntgegebene Treugeber F***** bevollmächtigt hatte, mit ihm einen Treuhandvertrag abzuschließen.
Rechtlich führte das Rekursgericht aus: Eine Ehrenbeleidigung nach bürgerlichem Recht sei ein der Ehre eines anderen nahetretendes Verhalten. Tatsachenbehauptungen im Sinne des § 1330 Abs 2 ABGB lägen dann vor, wenn es sich um einen objektiv überprüfbaren Tatbestand handle. Die Äußerungen des Beklagten im Morgenjournal vom 17.6.1992, der Kläger besitze eine Firma, die vom Rechnungshof nicht nur kritisiert worden sei, sondern bei der es auch strafrechtliche Konsequenzen gegeben habe, sei bloß als Tatsachenbehauptung und nicht als Ehrenbeleidigung zu werten. Das gleiche treffe auch auf die Behauptung zu, der Kläger stehe mit jemandem in Partnerschaft, der schwerstens belastet sei, sowie auf die Äußerung, der Kläger habe innerhalb von mehreren Stunden mehrfach öffentlich die Unwahrheit gesagt. Sei die Rufschädigung nicht zugleich eine Ehrenbeleidigung, dann habe der Kläger auch die Unrichtigkeit und die objektive Vorwerfbarkeit zu bescheinigen. Im Hinblick auf die drängende Zeit infolge der kurzfristigen Nominierung des Klägers und des bereits am nächsten Tag stattfindenden Hearings seien dem Beklagten weitere, etwa über die Einsicht in das Firmenbuch hinausgehende nicht zuzumuten gewesen. Auch hinsichtlich der weiteren Behauptung des Beklagten bei der Pressekonferenz am Vormittag des 17.6.1992, der Kläger stehe mit jemandem in Partnerschaft, der schwerstens belastet sei, sei eine objektive Sorgfaltswidrigkeit des Beklagten nicht bescheinigt, weil dieser an dem Hearing im Parlament nicht teilgenommen habe. Aus den vom Kläger vorgelegten Bescheinigungsmitteln ergebe sich überdies die Einleitung eines Strafverfahrens gegen den Geschäftsführer der F*****, Univ.Prof.Dipl.Ing.Dr.Gerhard S*****.Rechtlich führte das Rekursgericht aus: Eine Ehrenbeleidigung nach bürgerlichem Recht sei ein der Ehre eines anderen nahetretendes Verhalten. Tatsachenbehauptungen im Sinne des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB lägen dann vor, wenn es sich um einen objektiv überprüfbaren Tatbestand handle. Die Äußerungen des Beklagten im Morgenjournal vom 17.6.1992, der Kläger besitze eine Firma, die vom Rechnungshof nicht nur kritisiert worden sei, sondern bei der es auch strafrechtliche Konsequenzen gegeben habe, sei bloß als Tatsachenbehauptung und nicht als Ehrenbeleidigung zu werten. Das gleiche treffe auch auf die Behauptung zu, der Kläger stehe mit jemandem in Partnerschaft, der schwerstens belastet sei, sowie auf die Äußerung, der Kläger habe innerhalb von mehreren Stunden mehrfach öffentlich die Unwahrheit gesagt. Sei die Rufschädigung nicht zugleich eine Ehrenbeleidigung, dann habe der Kläger auch die Unrichtigkeit und die objektive Vorwerfbarkeit zu bescheinigen. Im Hinblick auf die drängende Zeit infolge der kurzfristigen Nominierung des Klägers und des bereits am nächsten Tag stattfindenden Hearings seien dem Beklagten weitere, etwa über die Einsicht in das Firmenbuch hinausgehende nicht zuzumuten gewesen. Auch hinsichtlich der weiteren Behauptung des Beklagten bei der Pressekonferenz am Vormittag des 17.6.1992, der Kläger stehe mit jemandem in Partnerschaft, der schwerstens belastet sei, sei eine objektive Sorgfaltswidrigkeit des Beklagten nicht bescheinigt, weil dieser an dem Hearing im Parlament nicht teilgenommen habe. Aus den vom Kläger vorgelegten Bescheinigungsmitteln ergebe sich überdies die Einleitung eines Strafverfahrens gegen den Geschäftsführer der F*****, Univ.Prof.Dipl.Ing.Dr.Gerhard S*****.
Die Erklärung des Klägers nach dem Morgenjournal, er sei an keiner Firma beteiligt, habe in der Öffentlichkeit nur dahin verstanden werden können, daß der Kläger jede Art von Beteiligung, auch eine treuhändige, in Abrede stelle. Es sei davon auszugehen, daß dem Beklagten bei seinen Äußerungen im Morgenjournal und bei der Pressekonferenz in Klagenfurt die nur treuhändige Beteiligung des Klägers an der F***** nicht bekannt war. Dies sei ihm im Hinblick auf die Eintragung im Firmenbuch objektiv nicht vorzuwerfen.
Dem Kläger sei es nicht gelungen, die Unrichtigkeit der Äußerung zu bescheinigen, daß er innerhalb mehrerer Stunden mehrfach öffentlich die Unwahrheit gesagt habe. Seine Erklärung nach dem Morgenjournal, er sei an keiner Firma beteiligt, und seine Stellungnahme im Mittagsjournal, er wisse nicht, für wen er die Treuhandschaft unterschrieben habe, seien zur treuhändigen Beteiligung an der F***** und zum Inhalt des Treuhandvertrages, nämlich der namentlichen Anführung des Treugebers, im Widerspruch gestanden.
Wenn der Tatbestand des Abs 1 und gleichzeitig auch einer der Tatbestände des Abs 2 des § 1330 ABGB erfüllt sei, müsse der Beeinträchtigte auch die Rechte aus § 1330 Abs 2 ABGB geltend machen können. Sei eine Rufschädigung gleichzeitig eine Ehrenbeleidigung im Sinne des § 1330 Abs 1 ABGB, dann habe der Betroffene bezüglich der Ansprüche nach Abs 2 nur die Tatsachenverbreitung zu beweisen; die Richtigkeit der Tatsache bzw das Fehlen der (objektiven bzw subjektiven) Vorwerfbarkeit der unrichtigen Verbreitung habe der Täter zu beweisen. Werturteile seien von Abs 2 des § 1330 nicht erfaßt; sie könnten aber unter Umständen Ehrenbeleidigungen sein. Die übrigen Äußerungen des Beklagten in ihrer Gesamtheit seien als Ehrenbeleidigungen im Sinne des Abs 1 des § 1330 ABGB anzusehen. Die Äußerung, daß der Kläger nicht einmal in Palermo als Rechnungshof-Präsident tragbar sei, sei hingegen ein ehrenbeleidigendes Werturteil.Wenn der Tatbestand des Absatz eins und gleichzeitig auch einer der Tatbestände des Absatz 2, des Paragraph 1330, ABGB erfüllt sei, müsse der Beeinträchtigte auch die Rechte aus Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB geltend machen können. Sei eine Rufschädigung gleichzeitig eine Ehrenbeleidigung im Sinne des Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB, dann habe der Betroffene bezüglich der Ansprüche nach Absatz 2, nur die Tatsachenverbreitung zu beweisen; die Richtigkeit der Tatsache bzw das Fehlen der (objektiven bzw subjektiven) Vorwerfbarkeit der unrichtigen Verbreitung habe der Täter zu beweisen. Werturteile seien von Absatz 2, des Paragraph 1330, nicht erfaßt; sie könnten aber unter Umständen Ehrenbeleidigungen sein. Die übrigen Äußerungen des Beklagten in ihrer Gesamtheit seien als Ehrenbeleidigungen im Sinne des Absatz eins, des Paragraph 1330, ABGB anzusehen. Die Äußerung, daß der Kläger nicht einmal in Palermo als Rechnungshof-Präsident tragbar sei, sei hingegen ein ehrenbeleidigendes Werturteil.
Wenn die Gefahr einer Verletzung des Persönlichkeitsrechtes Ehre drohe, stehe bei Wiederholungsgefahr ein Unterlassungsanspruch zu. Nicht nur die Ehre, sondern auch der durch § 1330 Abs 2 ABGB geschützte wirtschaftliche Ruf einer Person könne absoluten Schutz beanspruchen. In den Fällen, in denen der wirtschaftliche Ruf einer Person durch einen Eingriff in ihre Ehre verletzt wird, erschöpften sich die Nachteile nicht in den wirtschaftlichen Auswirkungen. Dem Kläger drohten unmittelbare Eingriffe in sein Persönlichkeitsrecht, die sich auch außerhalb des vermögenrechtlichen Bereiches durch Kränkung, gesellschaftliche Ächtung usw auswirken könnten. Gegen einen solchen Eingriff biete nur ein Abwehranspruch Schutz. Dieser könne bei Wiederholungsgefahr durch einstweilige Verfügung gesichert werden.Wenn die Gefahr einer Verletzung des Persönlichkeitsrechtes Ehre drohe, stehe bei Wiederholungsgefahr ein Unterlassungsanspruch zu. Nicht nur die Ehre, sondern auch der durch Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB geschützte wirtschaftliche Ruf einer Person könne absoluten Schutz beanspruchen. In den Fällen, in denen der wirtschaftliche Ruf einer Person durch einen Eingriff in ihre Ehre verletzt wird, erschöpften sich die Nachteile nicht in den wirtschaftlichen Auswirkungen. Dem Kläger drohten unmittelbare Eingriffe in sein Persönlichkeitsrecht, die sich auch außerhalb des vermögenrechtlichen Bereiches durch Kränkung, gesellschaftliche Ächtung usw auswirken könnten. Gegen einen solchen Eingriff biete nur ein Abwehranspruch Schutz. Dieser könne bei Wiederholungsgefahr durch einstweilige Verfügung gesichert werden.
Gegen diesen Beschluß richten sich die Revisionsrekurse beider Teile. Der Kläger beantragt, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß der erstinstanzliche Beschluß zur Gänze wiederhergestellt werde. Der Beklagte stellt den Antrag, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß der Sicherungsantrag zur Gänze abgewiesen werde.
Beide Teile beantragen, dem Rechtsmittel des jeweils anderen Teils nicht Folge zu geben; der Beklagte beantragt überdies, den Revisionsrekurs des Klägers zurückzuweisen.