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Rechtssatz RS0031749×

Rechtssatz RS0031749

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0031749

Geschäftszahl

4Ob6/93; 6Ob245/16x

Entscheidungsdatum

22.12.2016

Rechtssatz

Daß die Äußerung des Beklagten in ihrer Gesamtheit dem Kläger ein unehrenhaftes Verhalten unterstellen, ist auch bei der Auslegung der einzelnen Behauptungen zu berücksichtigen. Der Mitteilungsempfänger beurteilt jede einzelne Äußerung auf Grund der Informationen, die er durch die Äußerungen des Täters insgesamt erhalten hat; es können daher nicht einzelne Äußerungen isoliert betrachtet und damit neutralisiert werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 6/93
    Entscheidungstext OGH 23.02.1993 4 Ob 6/93
    Veröff: MR 1993,101
  • 6 Ob 245/16x
    Entscheidungstext OGH 22.12.2016 6 Ob 245/16x
    Vgl; Beisatz: Eine isolierte Betrachtung ist unzulässig. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0031749

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2017

Dokumentnummer

JJR_19930223_OGH0002_0040OB00006_9300000_004