Rechtssatz RS0031749
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0031749
Entscheidungsdatum
22.12.2016
Rechtssatz
Daß die Äußerung des Beklagten in ihrer Gesamtheit dem Kläger ein unehrenhaftes Verhalten unterstellen, ist auch bei der Auslegung der einzelnen Behauptungen zu berücksichtigen. Der Mitteilungsempfänger beurteilt jede einzelne Äußerung auf Grund der Informationen, die er durch die Äußerungen des Täters insgesamt erhalten hat; es können daher nicht einzelne Äußerungen isoliert betrachtet und damit neutralisiert werden.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 6/93
Entscheidungstext OGH 23.02.1993 4 Ob 6/93
Veröff: MR 1993,101
- 6 Ob 245/16x
Entscheidungstext OGH 22.12.2016 6 Ob 245/16x
Vgl; Beisatz: Eine isolierte Betrachtung ist unzulässig. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0031749
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2017
Dokumentnummer
JJR_19930223_OGH0002_0040OB00006_9300000_004