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Rechtssatz RS0031693×

Rechtssatz RS0031693

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0031693

Entscheidungsdatum

20.01.2004

Rechtssatz

Von sachbezogener Kritik kann nur gesprochen werden, wenn das Werturteil den unbestrittenen oder bewiesenen Tatsachen entspricht, ermöglicht doch nur eine korrekte, den Tatsachen entsprechende Information dem Adressaten eine selbständige Beurteilung des Geschehens und der geäußerten Kritik. Das Unterstellten einer unbewiesenen Beteiligung an kriminellen Machenschaften hat mit sachbezogener Kritik nichts zu tun.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 6/93
    Entscheidungstext OGH 23.02.1993 4 Ob 6/93
    Veröff: MR 1993,101
  • 4 Ob 132/93
    Entscheidungstext OGH 21.09.1993 4 Ob 132/93
    nur: Von sachbezogener Kritik kann nur gesprochen werden, wenn das Werturteil den unbestrittenen oder bewiesenen Tatsachen entspricht, ermöglicht doch nur eine korrekte, den Tatsachen entsprechende Information dem Adressaten eine selbständige Beurteilung des Geschehens und der geäußerten Kritik. (T1) Beisatz: Das muß auch für einen "Schulenstreit" gelten, hier: "No - Problem" - Behindertenorchester. (T2)
  • 4 Ob 171/93
    Entscheidungstext OGH 14.12.1993 4 Ob 171/93
  • 4 Ob 228/03p
    Entscheidungstext OGH 20.01.2004 4 Ob 228/03p
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Wenn jemand die Daten seines ehemaligen Arbeitgebers kopiert und dazu verwendet, ein Konkurrenzunternehmen aufzubauen, so ist ihm auch zuzutrauen, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von Kunden zu verletzen, wenn er sich davon einen Vorteil verspricht. Die entsprechende Behauptung dieser Möglichkeit hält sich im Rahmen sachbezogener Kritik und stellt weder eine sittenwidrige Herabsetzung im Sinne des §1 UWG noch eine Ehrenbeleidigung im Sinne des §1330 Abs 1 ABGB dar. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0031693

Dokumentnummer

JJR_19930223_OGH0002_0040OB00006_9300000_002