Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0031768×

Rechtssatz RS0031768

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0031768

Geschäftszahl

4Ob6/93

Entscheidungsdatum

23.02.1993

Rechtssatz

Wird jemandem vorgeworfen, er stehe in Partnerschaft mit jemandem, der schwerstens belastet sei, und mache mit diesem gemeinsame Sache, dann ist der Vorwurf in seiner Gesamtheit eine ehrenbeleidigende Tatsachenbehauptung. Der Begriff "Partnerschaft" hat dann durch den Zusammenhang, in dem er vom Beklagten gebraucht wurde, seine neutrale Bedeutung verloren. Die Spaltung in einen ehrenrührigen und einen nicht ehrenrührigen Teil hat nicht zu erfolgen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 6/93
    Entscheidungstext OGH 23.02.1993 4 Ob 6/93
    Veröff: MR 1993,101

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0031768

Dokumentnummer

JJR_19930223_OGH0002_0040OB00006_9300000_005