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Entscheidung 4 Ob 8/98z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob8/98z

Entscheidungsdatum

27.01.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ernestine K*****, vertreten durch Mag. Werner Suppan, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. K***** Gesellschaft mbH & Co KG, 2. K***** Gesellschaft mbH, beide *****, beide vertreten durch Dr. Christian Ebert und Dr. Thomas Huber, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Beseitigung (Streitwert S 300.000,--), infolge außerordentlicher Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 22. November 1997, GZ 1 R 222/97t-17, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der Klägerin wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Eine gesicherte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes besteht bereits dann, wenn auch nur eine, aber ausführlich begründete, grundlegende Entscheidung vorliegt (s Kodek in Rechberger, ZPO Paragraph 502, Rz 3). Der erkennende Senat hat zu 4 Ob 184/97f unter umfassender Darstellung der bisherigen Rechtsprechung und der Lehrmeinungen entschieden, daß Wertungen des Medienrechtes jedenfalls dort, wo der gleiche Sachverhalt geregelt wird, bei der Auslegung des Paragraph 78, UrhG zu berücksichtigen sind.

Mit dieser Rechtsprechung steht die angefochtene Entscheidung im Einklang. Das trifft auch insoweit zu, als in der zitierten Entscheidung ein Verstoß gegen Paragraph 78, UrhG bejaht wird, wenn der Begleittext die Unschuldsvermutung verletzt. Das Berufungsgericht hat sich mit dieser Frage befaßt und eine Verletzung der Unschuldsvermutung durch den Begleittext zu Recht verneint. Daß der Sachverhalt nicht in allen Einzelheiten mit dem der - dieselbe Klägerin betreffenden - Entscheidung 4 Ob 184/97f zugrunde liegenden Fall übereinstimmt - der Bericht wurde im vorliegenden Fall nicht mit Privatfotos, sondern mit einem Foto illustriert, das die Klägerin auf ihrem Weg zum Untersuchungsrichter zeigt; der Begleittext war ein anderer - vermag die Erheblichkeit der Rechtsfrage nicht zu begründen.

Anmerkung

E49068 04A00088

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0040OB00008.98Z.0127.000

Dokumentnummer

JJT_19980127_OGH0002_0040OB00008_98Z0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung