Rechtssatz RS0077774
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077774
Entscheidungsdatum
19.10.1999
Rechtssatz
Das Informationsinteresse kann eine Bildberichterstattung nur dann rechtfertigen, wenn es sich auf diese Art von Berichterstattung bezieht oder wenn Umstände vorliegen, die im konkreten Fall ein Interesse an einer besonders einprägsamen Berichterstattung begründen, wie sie durch die Veröffentlichung von Bildern erreicht wird.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 15/93
Entscheidungstext OGH 09.03.1993 4 Ob 15/93
- 4 Ob 2099/96x
Entscheidungstext OGH 25.06.1996 4 Ob 2099/96x
Vgl auch; Beisatz: Besteht der Verdacht, daß der Abgebildete noch weitere strafbare Handlungen begangen hat und kann die Bildveröffentlichung zur Aufklärung derselben beitragen, dann überwiegt das Veröffentlichungsinteresse jedenfalls dann, wenn die mit der Bildnisveröffentlichung verbundene weitere Berichterstattung nicht in besonderer Weise gegen die Unschuldsvermutung verstoßen hat. (T1)
- 4 Ob 2251/96z
Entscheidungstext OGH 17.09.1996 4 Ob 2251/96z
Vgl auch; Beis wie T1
- 4 Ob 137/97v
Entscheidungstext OGH 13.05.1997 4 Ob 137/97v
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Wird im Begleittext nicht ausgeführt, daß jedenfalls von der Richtigkeit des Schuldvorwurfes auszugehen sei und somit kein Zweifel an der Schuld des Abgebildeten bestehe, so wird nicht "in besonderer Weise" gegen die Unschuldsvermutung verstoßen, und überwiegt das aus Gründen der Strafrechtspflege gegebene Veröffentlichungsinteresse. (T2)
- 6 Ob 279/97s
Entscheidungstext OGH 25.09.1997 6 Ob 279/97s
Auch; Beis wie T1
- 4 Ob 250/99i
Entscheidungstext OGH 19.10.1999 4 Ob 250/99i
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0077774
Dokumentnummer
JJR_19930309_OGH0002_0040OB00015_9300000_002