Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Die Rechtsmittelwerberin hält an ihrer Auffassung fest, daß der Kläger eine "absolute Person der Zeitgeschichte" sei. Als solche sei er eine Person des öffentlichen Lebens, deren Recht am eigenen Bild nur dann beeinträchtigt werde, wenn die Bildveröffentlichung als solche berechtigte Interessen verletzt; das zeige insbesondere auch § 7 a MedienG. Eine Bildveröffentlichung, die nicht "identitätsverletzend" ist, beeinträchtige keine berechtigten Interessen.Die Rechtsmittelwerberin hält an ihrer Auffassung fest, daß der Kläger eine "absolute Person der Zeitgeschichte" sei. Als solche sei er eine Person des öffentlichen Lebens, deren Recht am eigenen Bild nur dann beeinträchtigt werde, wenn die Bildveröffentlichung als solche berechtigte Interessen verletzt; das zeige insbesondere auch Paragraph 7, a MedienG. Eine Bildveröffentlichung, die nicht "identitätsverletzend" ist, beeinträchtige keine berechtigten Interessen.
Der Begriff der "absoluten Person der Zeitgeschichte" kommt aus der deutschen Lehre und Rechtsprechung, wo die Auffassung vertreten wird, daß, "absolute Personen der Zeitgeschichte" ihr Recht am eigenen Bild verloren hätten (s. Gerstenberg in Schricker, Urheberrecht 770 Rz 6 zu § 23 KUG; Schwerdtner im Münchener Kommentar zum BGB Rz 181 zu § 12, jeweils mwN). Zu den "absoluten Personen der Zeitgeschichte" werden alle Personen gezählt, die durch außerordentliche Leistungen und Verdienste oder auch durch Untaten Gegenstand des öffentlichen Interesses geworden sind (Gerstenberg aaO Rz 10); Tatverdächtige und Straftäter werden als "relative Personen der Zeitgeschichte" angesehen. Diese Zuordnung ist nicht unstreitig; dagegen wird insbesondere eingewandt, daß die erstgenannten Personen erst durch die Publizistik zu Personen der Zeitgeschichte werden; die publizistische Verwertung solcher Vorgänge habe bereits eine gewisse Prangerwirkung (Schwerdtner aaO Rz 181 ff).Der Begriff der "absoluten Person der Zeitgeschichte" kommt aus der deutschen Lehre und Rechtsprechung, wo die Auffassung vertreten wird, daß, "absolute Personen der Zeitgeschichte" ihr Recht am eigenen Bild verloren hätten (s. Gerstenberg in Schricker, Urheberrecht 770 Rz 6 zu Paragraph 23, KUG; Schwerdtner im Münchener Kommentar zum BGB Rz 181 zu Paragraph 12,, jeweils mwN). Zu den "absoluten Personen der Zeitgeschichte" werden alle Personen gezählt, die durch außerordentliche Leistungen und Verdienste oder auch durch Untaten Gegenstand des öffentlichen Interesses geworden sind (Gerstenberg aaO Rz 10); Tatverdächtige und Straftäter werden als "relative Personen der Zeitgeschichte" angesehen. Diese Zuordnung ist nicht unstreitig; dagegen wird insbesondere eingewandt, daß die erstgenannten Personen erst durch die Publizistik zu Personen der Zeitgeschichte werden; die publizistische Verwertung solcher Vorgänge habe bereits eine gewisse Prangerwirkung (Schwerdtner aaO Rz 181 ff).
Dem Begriff der "Person der Zeitgeschichte" kommt in Österreich jener der "Person des öffentlichen Lebens" nahe. Die Bekanntheit einer Person des öffentlichen Lebens ist bei der Beurteilung, ob die Veröffentlichung ihres Bildnisses nach objektiven Grundsätzen berechtigte Interessen im Sinne des § 78 UrhG verletzt, zu berücksichtigen; daraus folgt aber noch nicht, daß nicht auch auf den mit dem Bild zusammenhängenden Text Bedacht zu nehmen wäre. Bei besonders gravierenden Ehrverletzungen wird auch von denjenigen, die bei Personen des öffentlichen Lebens für eine isolierte Betrachtung der Bildnisveröffentlichung eintreten, eine Verletzung des Rechtes am eigenen Bild angenommen (Korn-Neumayer, Persönlichkeitsschutz im Zivil- und Wettbewerbsrecht 112).Dem Begriff der "Person der Zeitgeschichte" kommt in Österreich jener der "Person des öffentlichen Lebens" nahe. Die Bekanntheit einer Person des öffentlichen Lebens ist bei der Beurteilung, ob die Veröffentlichung ihres Bildnisses nach objektiven Grundsätzen berechtigte Interessen im Sinne des Paragraph 78, UrhG verletzt, zu berücksichtigen; daraus folgt aber noch nicht, daß nicht auch auf den mit dem Bild zusammenhängenden Text Bedacht zu nehmen wäre. Bei besonders gravierenden Ehrverletzungen wird auch von denjenigen, die bei Personen des öffentlichen Lebens für eine isolierte Betrachtung der Bildnisveröffentlichung eintreten, eine Verletzung des Rechtes am eigenen Bild angenommen (Korn-Neumayer, Persönlichkeitsschutz im Zivil- und Wettbewerbsrecht 112).
Eine Einschränkung des Rechtes am eigenen Bild kann jedenfalls, wenn überhaupt, nur bei Personen des öffentlichen Lebens angenommen werden, deren Aussehen allgemein bekannt ist (ÖBl 1992, 88). Das trifft für den Kläger nicht zu. Auch wenn über ihn - vor allem in der Boulevardpresse - in den letzten Monaten wiederholt berichtet wurde und seine Geschichte auch Gegenstand einer Fernsehdokumentation war, folgt daraus noch nicht, daß sein Aussehen allgemein bekannt wäre. Dazu kommt, daß die Veröffentlichung des Bildes die herabsetzende Wirkung des ehrenrührigen Begleittextes wesentlich verstärkt; sie zieht diese Aufmerksamkeit auf diese Einschaltung und damit auf den herabsetzenden Text und macht die Beschimpfung ("die Ratte") durch die Verbindung mit dem Bild des vornübergebeugt dasitzenden Klägers noch einprägsamer.
Die Veröffentlichung eines Bildes mit einem grob ehrenrührigen Text verletzt daher auch dann berechtigte Interessen, wenn der Abgebildete weiten Kreisen der Bevölkerung bekannt ist. Das muß jedenfalls dann gelten, wenn die Bekanntheit vor allem auf die Berichterstattung über die dem Abgebildeten zur Last gelegten Straftaten zurückgeht; andernfalls könnten die Medien durch exzessive Bildberichterstattung selbst die Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Bildnisveröffentlichungen mit reißerischen und damit zwangsläufig oft ehrenrührigen Begleittexten schaffen.
§ 78 UrhG ist eine Bestimmung zum Schutz der Persönlichkeit. Sie schützt jedermann vor der Veröffentlichung seines Bildnisses, wenn dadurch seine berechtigten Interessen verletzt werden. § 78 UrhG richtet sich gegen den Mißbrauch von Personenbildnissen in der Öffentlichkeit, also namentlich dagegen, daß jemand durch die Verbreitung seines Bildnisses bloßgestellt, daß dadurch sein Privatleben der Öffentlichung preisgegeben oder sein Bildnis auf eine Art benützt wird, die zu Mißdeutungen Anlaß geben kann oder entwürdigend oder herabsetzend wirkt (EB zum UrhG, abgedruckt bei Peter, Urheberrecht 617). Das Gesetz legt den Begriff der "berechtigten Interessen" nicht näher fest, weil es bewußt einen Spielraum offen lassen wollte, um den Verhältnissen des Einzelfalles gerecht werden zu können (MR 1991, 202; MR 1990, 58 und 141 uva).Paragraph 78, UrhG ist eine Bestimmung zum Schutz der Persönlichkeit. Sie schützt jedermann vor der Veröffentlichung seines Bildnisses, wenn dadurch seine berechtigten Interessen verletzt werden. Paragraph 78, UrhG richtet sich gegen den Mißbrauch von Personenbildnissen in der Öffentlichkeit, also namentlich dagegen, daß jemand durch die Verbreitung seines Bildnisses bloßgestellt, daß dadurch sein Privatleben der Öffentlichung preisgegeben oder sein Bildnis auf eine Art benützt wird, die zu Mißdeutungen Anlaß geben kann oder entwürdigend oder herabsetzend wirkt (EB zum UrhG, abgedruckt bei Peter, Urheberrecht 617). Das Gesetz legt den Begriff der "berechtigten Interessen" nicht näher fest, weil es bewußt einen Spielraum offen lassen wollte, um den Verhältnissen des Einzelfalles gerecht werden zu können (MR 1991, 202; MR 1990, 58 und 141 uva).
Der Schutz des § 78 UrhG ist nicht auf einen Identitätsschutz beschränkt. § 7 a MedienG ist somit nur für einen Teilbereich eine lex specialis gegenüber § 78 UrhG; aus den Voraussetzungen für einen Verstoß gegen § 7 a MedienG kann noch nicht auf die Voraussetzungen für eine Verletzung berechtigter Interessen im Sinne des § 78 UrhG geschlossen werden.Der Schutz des Paragraph 78, UrhG ist nicht auf einen Identitätsschutz beschränkt. Paragraph 7, a MedienG ist somit nur für einen Teilbereich eine lex specialis gegenüber Paragraph 78, UrhG; aus den Voraussetzungen für einen Verstoß gegen Paragraph 7, a MedienG kann noch nicht auf die Voraussetzungen für eine Verletzung berechtigter Interessen im Sinne des Paragraph 78, UrhG geschlossen werden.
Ob auch eine nicht "identitätsverletzende" Bildnisveröffentlichung berechtigte Interessen verletzt, braucht aber hier nicht abschließend geklärt zu werden. Der Kläger, welcher, wie auch die Beklagte zugesteht, auf der beanstandeten Abbildung durchaus erkannt werden kann, ist nicht so allgemein bekannt, daß nicht sein Bildnis durch eine Veröffentlichung noch weiteren Personen bekannt werden könnte; die durch die Berichterstattung über die ihm zur Last gelegten Straftaten bewirkte Bekanntheit seiner Person kann aber jedenfalls nicht dazu führen, eine Verletzung berechtigter Interessen zu verneinen, wenn die Veröffentlichung des Bildnisses dazu dient, die Aufmerksamkeit der Leser auf grob ehrenrührige Behauptungen zu lenken und diese einprägsamer zu machen.
Dem Interesse des Klägers an der Unterlassung solcher Bildnisveröffentlichungen steht das von der Beklagten behauptete Informationsinteresse gegenüber; beide Interessen sind gegeneinander abzuwägen (MR 1990, 224 mit Anm von Walter, MR 1990, 226; MR 1989, 54 uva).Dem Interesse des Klägers an der Unterlassung solcher Bildnisveröffentlichungen steht das von der Beklagten behauptete Informationsinteresse gegenüber; beide Interessen sind gegeneinander abzuwägen (MR 1990, 224 mit Anmerkung von Walter, MR 1990, 226; MR 1989, 54 uva).
Die Beklagte hat zwar, wie im Revisionsrekurs zutreffend ausgeführt wird, in der Äußerung ein solches Interesse behauptet; ihre Ausführungen können aber nicht überzeugen. Die Beklagte vermag kein selbständiges Interesse an der beanstandeten Bildberichterstattung anzugeben; ihre auf Korn-Neumayer (aaO 116) gestützte Auffassung, wonach ein innerer Zusammenhang zur Gesamtberichterstattung genüge, widerspricht der ständigen Rechtsprechung (MR 1990, 224 mit Anm von Walter mwN).Die Beklagte hat zwar, wie im Revisionsrekurs zutreffend ausgeführt wird, in der Äußerung ein solches Interesse behauptet; ihre Ausführungen können aber nicht überzeugen. Die Beklagte vermag kein selbständiges Interesse an der beanstandeten Bildberichterstattung anzugeben; ihre auf Korn-Neumayer (aaO 116) gestützte Auffassung, wonach ein innerer Zusammenhang zur Gesamtberichterstattung genüge, widerspricht der ständigen Rechtsprechung (MR 1990, 224 mit Anmerkung von Walter mwN).
Davon abzugehen, bieten die Ausführungen der Beklagten keinen Anlaß. Sie verkennen, daß das Informationsinteresse eine Bildberichterstattung nur dann rechtfertigen kann, wenn es sich auf diese Art von Berichterstattung bezieht oder wenn Umstände vorliegen, die im konkreten Fall ein Interesse an einer besonders einprägsamen Berichterstattung begründen, wie sie durch die Veröffentlichung von Bildern erreicht wird. Solche Umstände hat die Beklagte nicht dargelegt; sie sind auch sonst nicht zu erkennen.
Der Revisionsrekurs mußte erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 393 Abs 1 EO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO.