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Rechtssatz RS0077901×

Rechtssatz RS0077901

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0077901

Geschäftszahl

4Ob15/93; 4Ob2099/96x

Entscheidungsdatum

25.06.1996

Rechtssatz

Die Veröffentlichung eines Bildes mit einem grob ehrenrührigen Text verletzt auch dann berechtigte Interessen, wenn der Abgebildete weiten Kreisen der Bevölkerung bekannt ist. Das muß jedenfalls gelten, wenn die Bekanntheit vor allem auf die Berichterstattung über die dem Abgebildeten zur Last gelegten Straftaten zurückgeht; andernfalls könnten die Medien durch exzessive Bildberichterstattung selbst die Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Bildnisveröffentlichungen schaffen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 15/93
    Entscheidungstext OGH 09.03.1993 4 Ob 15/93
  • 4 Ob 2099/96x
    Entscheidungstext OGH 25.06.1996 4 Ob 2099/96x
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0077901

Dokumentnummer

JJR_19930309_OGH0002_0040OB00015_9300000_003