Rechtssatz RS0067222
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0067222
Entscheidungsdatum
22.12.2016
Rechtssatz
Der Schutz des § 78 UrhG ist nicht auf einen Identitätsschutz beschränkt. § 7a MedG ist somit nur für einen Teilbereich eine lex specialis gegenüber § 78 UrhG; aus den Voraussetzungen für einen Verstoß gegen § 7a MedG kann noch nicht auf die Voraussetzungen für eine Verletzung berechtigter Interessen im Sinne des § 78 UrhG geschlossen werden.Der Schutz des Paragraph 78, UrhG ist nicht auf einen Identitätsschutz beschränkt. Paragraph 7 a, MedG ist somit nur für einen Teilbereich eine lex specialis gegenüber Paragraph 78, UrhG; aus den Voraussetzungen für einen Verstoß gegen Paragraph 7 a, MedG kann noch nicht auf die Voraussetzungen für eine Verletzung berechtigter Interessen im Sinne des Paragraph 78, UrhG geschlossen werden.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 15/93
Entscheidungstext OGH 09.03.1993 4 Ob 15/93
- 4 Ob 94/94
Entscheidungstext OGH 08.11.1994 4 Ob 94/94
- 4 Ob 1084/95
Entscheidungstext OGH 24.10.1995 4 Ob 1084/95
Auch; Beisatz: Dass gegebenenfalls einem Medienunternehmer verboten werden kann, ein Bild zu veröffentlichen, beim gleichen Sachverhalt aber ein Entschädigungsanspruch nach § 7a MedG zu verneinen ist, steht nicht in logischem Widerspruch. (T1)
- 6 Ob 43/08d
Entscheidungstext OGH 26.03.2009 6 Ob 43/08d
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Aus dem Vorliegen der Voraussetzungen für das Nichtbestehen eines Entschädigungsanspruchs nach §§ 6 und 7 MedienG kann noch nicht darauf geschlossen werden, dass auch die Voraussetzungen für eine Verletzung berechtigter Interessen im Sinn des § 78 UrhG nicht gegeben sind. (T2)
- 6 Ob 209/16b
Entscheidungstext OGH 22.12.2016 6 Ob 209/16b
Vgl; Beisatz: Schadenersatzansprüche wegen Verletzung des Rechts vom eigenen Bild nach § 78 Abs 2 UrhG können neben medienrechtlichen Ansprüchen nach §§ 6 f MedienG geltend gemacht werden, ohne dass der Klage der Einwand der Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegen gehalten werden könnte. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0067222
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2017
Dokumentnummer
JJR_19930309_OGH0002_0040OB00015_9300000_001