Der gegen diese Entscheidung gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers ist zulässig und berechtigt.
Der Kläger macht zu Recht geltend, dass die Vorinstanzen den bei der Beurteilung der Frage, ob eine Bildnisveröffentlichung berechtigte Interessen im Sinne des § 78 UrhG verletzt, zu berücksichtigenden Begleittext (ua MR 1993, 146 - Wölfe im Schafpelz) zu eng sehen. Begleittext in diesem Sinn ist nicht nur der dem Bild unmittelbar beigegebene Text (ecolex 1993, 159 = MR 1995, 55 - Macht und Magie); es ist auch nicht notwendig, dass im Text auf das Bild hingewiesen wird (MR 1989, 52 - Roter Baron II).Der Kläger macht zu Recht geltend, dass die Vorinstanzen den bei der Beurteilung der Frage, ob eine Bildnisveröffentlichung berechtigte Interessen im Sinne des Paragraph 78, UrhG verletzt, zu berücksichtigenden Begleittext (ua MR 1993, 146 - Wölfe im Schafpelz) zu eng sehen. Begleittext in diesem Sinn ist nicht nur der dem Bild unmittelbar beigegebene Text (ecolex 1993, 159 = MR 1995, 55 - Macht und Magie); es ist auch nicht notwendig, dass im Text auf das Bild hingewiesen wird (MR 1989, 52 - Roter Baron römisch zwei).
Entscheidend ist vielmehr, ob der Leser den Text auf die abgebildete Person bezieht, so dass deren Ansehen durch die darin enthaltenen Aussagen beeinträchtigt wird. In diesem Sinn stellt die Entscheidung ecolex 1993, 159 = MR 1995, 55 - Macht und Magie darauf ab, ob - bei einer Bildnisveröffentlichung im Fernsehen - die beanstandeten Textpassagen dem Seher in Erinnerung sind, wenn er das Bild sieht.
Im vorliegenden Fall befinden sich das Bild des Klägers und der beanstandete Text auf derselben Seite. Während das Bild den Artikel selbst illustriert, ist der beanstandete Text im - den Leser durch die Darstellung von Fakten aufklärenden - "Kasten" enthalten. Das führt aber nicht dazu, dass der Leser zwischen Text und Bild keinen Zusammenhang herstellte. Er wird vielmehr gerade den im "Kasten" abgedruckten Text lesen, um zu erfahren, was dem mit Dr. Haider und Dr. O***** abgebildeten Kläger tatsächlich vorgeworfen wird.
Zu prüfen ist daher, ob dieser Text - wie vom Kläger behauptet - die Unschuldsvermutung verletzt. Die Beklagte bestreitet dies. Dem Leser werde nicht nahegelegt, dass von der Richtigkeit des Schuldvorwurfs auszugehen sei und somit kein Zweifel an der Schuld des Klägers bestehe. Es werde nur kurz und bündig über eine von mehreren Verdachtslagen berichtet. Mit keinem Wort werde dem Kläger der für die Begehung eines Kreditbetrugs erforderliche Vorsatz unterstellt. Aus dem Gesamtzusammenhang könne der verständige Leser nicht den Eindruck gewinnen, dass über eine schwere Verdachtslage berichtet werde. Selbst die Darstellung einer schweren Verdachtslage sei nach § 7b MedG nicht verpönt, auch wenn die Verdachtslage in Wahrheit leicht oder ganz anders sein sollte. § 7b MedG solle die vorzeitige Schuldzuweisung in der Medienberichterstattung verhindern, stehe aber einer wahrheitsgemäßen Berichterstattung über Straffälle nicht entgegen.Zu prüfen ist daher, ob dieser Text - wie vom Kläger behauptet - die Unschuldsvermutung verletzt. Die Beklagte bestreitet dies. Dem Leser werde nicht nahegelegt, dass von der Richtigkeit des Schuldvorwurfs auszugehen sei und somit kein Zweifel an der Schuld des Klägers bestehe. Es werde nur kurz und bündig über eine von mehreren Verdachtslagen berichtet. Mit keinem Wort werde dem Kläger der für die Begehung eines Kreditbetrugs erforderliche Vorsatz unterstellt. Aus dem Gesamtzusammenhang könne der verständige Leser nicht den Eindruck gewinnen, dass über eine schwere Verdachtslage berichtet werde. Selbst die Darstellung einer schweren Verdachtslage sei nach Paragraph 7 b, MedG nicht verpönt, auch wenn die Verdachtslage in Wahrheit leicht oder ganz anders sein sollte. Paragraph 7 b, MedG solle die vorzeitige Schuldzuweisung in der Medienberichterstattung verhindern, stehe aber einer wahrheitsgemäßen Berichterstattung über Straffälle nicht entgegen.
Die Beklagte zieht die ständige Rechtsprechung (ua JBl 1998, 55 = MR
1997, 302 = ÖBl 1998, 88 - Ernestine K.) nicht in Zweifel, wonach die
Verletzung der Unschuldsvermutung die berechtigten Interessen im Sinne des § 78 UrhG beeinträchtigt. Die Verletzung der Unschuldsvermutung (Art 6 Abs 2 EMRK) verstößt gegen § 7b MedG: Wird in einem Medium eine Person, die einer gerichtlich strafbaren Handlung verdächtig, aber nicht rechtskräftig verurteilt ist, als überführt oder schuldig hingestellt oder als Täter dieser strafbaren Handlung und nicht bloß als tatverdächtig bezeichnet, so steht dem Betroffenen gegen den Medieninhaber (Verleger) nach § 7b Abs 1 MedG ein Anspruch auf Entschädigung für die erlittene Kränkung zu. § 7b Abs 2 MedG normiert Ausnahmetatbestände, die hier nicht vorliegen.Verletzung der Unschuldsvermutung die berechtigten Interessen im Sinne des Paragraph 78, UrhG beeinträchtigt. Die Verletzung der Unschuldsvermutung (Artikel 6, Absatz 2, EMRK) verstößt gegen Paragraph 7 b, MedG: Wird in einem Medium eine Person, die einer gerichtlich strafbaren Handlung verdächtig, aber nicht rechtskräftig verurteilt ist, als überführt oder schuldig hingestellt oder als Täter dieser strafbaren Handlung und nicht bloß als tatverdächtig bezeichnet, so steht dem Betroffenen gegen den Medieninhaber (Verleger) nach Paragraph 7 b, Absatz eins, MedG ein Anspruch auf Entschädigung für die erlittene Kränkung zu. Paragraph 7 b, Absatz 2, MedG normiert Ausnahmetatbestände, die hier nicht vorliegen.
Ob ein Text die Unschuldsvermutung verletzt, ist nach dem Gesamteindruck zu beurteilen. Dabei ist maßgebend, ob der Leser den Eindruck gewinnt, der Abgebildete habe die ihm angelasteten Handlungen tatsächlich begangen (JBl 1998, 55 = MR 1997, 302 = ÖBl 1998, 88 - Ernestine K.). Die Unschuldsvermutung muss nicht "in besonderer Weise" verletzt sein, um ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten am Unterbleiben der Bildnisveröffentlichung bejahen zu können. Dies wurde nur in Fällen gefordert, in denen dem (berechtigten) Interesse des Abgebildeten am Unterbleiben der Bildnisveröffentlichung das Interesse gegenüberstand, durch die Veröffentlichung des Bildes zur Aufklärung weiterer strafbarer Handlungen beizutragen, in deren Verdacht die Abgebildete stand (MR 1996, 187 - Blauensteiner I; MR 1997, 88 - Blauensteiner V; MR 1997, 149 - Blauensteiner IX).Ob ein Text die Unschuldsvermutung verletzt, ist nach dem Gesamteindruck zu beurteilen. Dabei ist maßgebend, ob der Leser den Eindruck gewinnt, der Abgebildete habe die ihm angelasteten Handlungen tatsächlich begangen (JBl 1998, 55 = MR 1997, 302 = ÖBl 1998, 88 - Ernestine K.). Die Unschuldsvermutung muss nicht "in besonderer Weise" verletzt sein, um ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten am Unterbleiben der Bildnisveröffentlichung bejahen zu können. Dies wurde nur in Fällen gefordert, in denen dem (berechtigten) Interesse des Abgebildeten am Unterbleiben der Bildnisveröffentlichung das Interesse gegenüberstand, durch die Veröffentlichung des Bildes zur Aufklärung weiterer strafbarer Handlungen beizutragen, in deren Verdacht die Abgebildete stand (MR 1996, 187 - Blauensteiner römisch eins; MR 1997, 88 - Blauensteiner römisch fünf; MR 1997, 149 - Blauensteiner römisch neun).
Im vorliegenden Fall hat die Beklagte gar nicht behauptet, dass der Kläger im Verdacht stünde, weitere Straftaten begangen zu haben und die Bildnisveröffentlichung Aufklärungszwecken gedient habe. Auf die Frage, ob am Erfordernis einer Verletzung der Unschuldsvermutung "in besonderer Weise" festzuhalten ist, braucht daher nicht eingegangen werden.
Nach dem Gesamteindruck der beanstandeten Textpassagen steht der Kläger nicht bloß im Verdacht, die ihm angelasteten Handlungen begangen zu haben, sondern der Leser gewinnt die Überzeugung, dass der Kläger aktiv an betrügerischen Handlungen seines Bruders beteiligt gewesen sei. Inwieweit Berichte über die Verdachtslage zulässig sind, ist daher im vorliegenden Fall ohne Bedeutung.
Mit einem Bericht, in dem der Kläger als der ihm angelasteten Straftaten überführt hingestellt wird, hat die Beklagte die Unschuldsvermutung verletzt. Damit hat sie auch die berechtigten Interessen des Klägers im Sinne des § 78 UrhG beeinträchtigt, weil, wie oben dargelegt, das Bild (auch) dem beanstandeten Text zugeordnet wird.Mit einem Bericht, in dem der Kläger als der ihm angelasteten Straftaten überführt hingestellt wird, hat die Beklagte die Unschuldsvermutung verletzt. Damit hat sie auch die berechtigten Interessen des Klägers im Sinne des Paragraph 78, UrhG beeinträchtigt, weil, wie oben dargelegt, das Bild (auch) dem beanstandeten Text zugeordnet wird.
Durch das Verbot einer derartigen Bildnisveröffentlichung wird das Recht auf freie Meinungsäußerung nach Art 13 StGG entgegen der Befürchtung der Beklagten nicht in unzulässiger Weise eingeschränkt. Nach Art 13 StGG hat jedermann das Recht, durch Wort, Schrift, Druck oder durch bildliche Darstellung seine Meinung innerhalb der gesetzlichen Schranken zu äußern. Die in Art 6 Abs 2 EMRK verankerte Unschuldsvermutung ist ein in allen Rechtsstaaten anerkanntes Prinzip (Frowein/Peukert, EMRK-Komm, Art 6 Rz 156 mwN); ihre Beachtung ist den Massenmedien durch § 7b MedG ausdrücklich aufgetragen (s JBl 1998, 55 = MR 1997, 302 = ÖBl 1998, 88 - Ernestine K. mwN). Das vom Kläger beantragte Verbot hindert die Beklagte im übrigen in keiner Weise, über den gegen den Kläger bestehenden Verdacht wahrheitsgemäß zu berichten.Durch das Verbot einer derartigen Bildnisveröffentlichung wird das Recht auf freie Meinungsäußerung nach Artikel 13, StGG entgegen der Befürchtung der Beklagten nicht in unzulässiger Weise eingeschränkt. Nach Artikel 13, StGG hat jedermann das Recht, durch Wort, Schrift, Druck oder durch bildliche Darstellung seine Meinung innerhalb der gesetzlichen Schranken zu äußern. Die in Artikel 6, Absatz 2, EMRK verankerte Unschuldsvermutung ist ein in allen Rechtsstaaten anerkanntes Prinzip (Frowein/Peukert, EMRK-Komm, Artikel 6, Rz 156 mwN); ihre Beachtung ist den Massenmedien durch Paragraph 7 b, MedG ausdrücklich aufgetragen (s JBl 1998, 55 = MR 1997, 302 = ÖBl 1998, 88 - Ernestine K. mwN). Das vom Kläger beantragte Verbot hindert die Beklagte im übrigen in keiner Weise, über den gegen den Kläger bestehenden Verdacht wahrheitsgemäß zu berichten.
Die Beklagte macht geltend, dass der Kläger "der breiten Öffentlichkeit durch zahlreiche Berichterstattungen ohnehin bereits genauestens bekannt" gewesen sei. Der Bekanntheitsgrad einer Person kann zwar bei der Beurteilung, ob eine Bildnisveröffentlichung berechtigte Interessen im Sinne des § 78 UrhG verletzt, nach ständiger Rechtsprechung nicht außer Betracht bleiben (ÖBl 1992, 87 - Lästige Witwe; MR 1993, 61 [M. Walter] = ÖBl 1993, 39 - Austria Boss); eine Verletzung berechtigter Interessen könnte aber nur bei allgemeiner Bekanntheit des Abgebildeten verneint werden. Der Kläger ist nicht allgemein bekannt. Er hat durch die Meldungen über die ihm angelasteten Taten und seine Flucht nach Brasilien (nur) eine gewisse Bekanntheit erreicht, weil nicht angenommen werden kann, dass derartige Berichte in allen Bevölkerungskreisen auf Interesse stoßen (zu den Auswirkungen der Kriminalberichterstattung auf den Bekanntheitsgrad s MR 1996, 187 - Blauensteiner I mwN).Die Beklagte macht geltend, dass der Kläger "der breiten Öffentlichkeit durch zahlreiche Berichterstattungen ohnehin bereits genauestens bekannt" gewesen sei. Der Bekanntheitsgrad einer Person kann zwar bei der Beurteilung, ob eine Bildnisveröffentlichung berechtigte Interessen im Sinne des Paragraph 78, UrhG verletzt, nach ständiger Rechtsprechung nicht außer Betracht bleiben (ÖBl 1992, 87 - Lästige Witwe; MR 1993, 61 [M. Walter] = ÖBl 1993, 39 - Austria Boss); eine Verletzung berechtigter Interessen könnte aber nur bei allgemeiner Bekanntheit des Abgebildeten verneint werden. Der Kläger ist nicht allgemein bekannt. Er hat durch die Meldungen über die ihm angelasteten Taten und seine Flucht nach Brasilien (nur) eine gewisse Bekanntheit erreicht, weil nicht angenommen werden kann, dass derartige Berichte in allen Bevölkerungskreisen auf Interesse stoßen (zu den Auswirkungen der Kriminalberichterstattung auf den Bekanntheitsgrad s MR 1996, 187 - Blauensteiner römisch eins mwN).
Dem Revisionsrekurs war Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Klägers beruht auf § 393 Abs 1 EO; jene über die Kosten der Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 40, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Klägers beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO; jene über die Kosten der Beklagten auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 40, 50, ZPO.