Rechtssatz RS0108483
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108483
Entscheidungsdatum
31.08.2018
Rechtssatz
Für die Verletzung der Unschuldsvermutung in einem Medium gilt aber seit 1.Juli 1993 die Vorschrift des § 7b MedG. Hat ein Medienunternehmer die Unschuldsvermutung verletzt, dann kann er sich nicht darauf berufen, daß seine Behauptungen wahr seien; die Rechtswidrigkeit des Verhaltens liegt darin, daß jemand vor rechtskräftiger strafgerichtlicher Verurteilung in einem Medium als schuldig hingestellt wurde. Der Entschädigungsanspruch nach § 7b MedG besteht daher unabhängig vom späteren Ausgang des gegen den Angeschuldigten geführten Strafverfahrens.Für die Verletzung der Unschuldsvermutung in einem Medium gilt aber seit 1.Juli 1993 die Vorschrift des Paragraph 7 b, MedG. Hat ein Medienunternehmer die Unschuldsvermutung verletzt, dann kann er sich nicht darauf berufen, daß seine Behauptungen wahr seien; die Rechtswidrigkeit des Verhaltens liegt darin, daß jemand vor rechtskräftiger strafgerichtlicher Verurteilung in einem Medium als schuldig hingestellt wurde. Der Entschädigungsanspruch nach Paragraph 7 b, MedG besteht daher unabhängig vom späteren Ausgang des gegen den Angeschuldigten geführten Strafverfahrens.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 184/97f
Entscheidungstext OGH 23.09.1997 4 Ob 184/97f
Veröff: SZ 70/183
- 4 Ob 250/99i
Entscheidungstext OGH 19.10.1999 4 Ob 250/99i
Vgl auch
- 4 Ob 11/00x
Entscheidungstext OGH 14.03.2000 4 Ob 11/00x
Auch; nur: Für die Verletzung der Unschuldsvermutung in einem Medium gilt aber seit 1.Juli 1993 die Vorschrift des § 7b MedG. (T1)
- 6 Ob 139/18m
Entscheidungstext OGH 31.08.2018 6 Ob 139/18m
Beisatz: Der Schutz des Betroffenen endet allerdings mit dessen rechtskräftiger Verurteilung. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108483
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2018
Dokumentnummer
JJR_19970923_OGH0002_0040OB00184_97F0000_003