Der Revisionsrekurs des Klägers ist zulässig, weil das Rekursgericht in einer die Rechtssicherheit gefährdenden Weise von den Grundsätzen höchstgerichtlicher Rechtsprechung zum Bildnisschutz abgewichen ist; das Rechtsmittel ist auch teilweise berechtigt.
Der Kläger vertritt die Ansicht, soweit er in der Textberichterstattung solcher strafbarer Handlungen als überführt hingestellt werde, derentwegen keine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung vorliege, beeinträchtige die damit im Zusammenhang stehende Bildberichterstattung seine überwiegenden Interessen. Der Vorwurf, der Kläger habe schon Monate vor seinem Verschwinden Gelder in Millionenhöhe ins Ausland verbracht, sei unzutreffend und durch den Schuldspruch im Strafverfahren nicht gedeckt. Dazu ist zu erwägen:
Die Beklagte zieht die ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats (JBl 1998, 55 = MR 1997, 302 = ÖBl 1998, 88 - Ernestine K.; K; MR 1998, 126 - Ing.P. [Korn]; ÖBl 1999, 56 - krankenhausreif geprügelt
ua) nicht in Zweifel, wonach bei Auslegung des § 78 UrhG die im MedG zum Ausdruck gekommenen Wertungen des Gesetzgebers zu berücksichtigen sind und die Verletzung der Unschuldsvermutung die berechtigten Interessen im Sinne des § 78 UrhG beeinträchtigt. Die Verletzung der Unschuldsvermutung (Art 6 Abs 2 EMRK) verstößt nämlich gegen § 7b MedG: Wird in einem Medium eine Person, die einer gerichtlich strafbaren Handlung verdächtig, aber nicht rechtskräftig verurteilt ist, als überführt oder schuldig hingestellt oder als Täter dieser strafbaren Handlung und nicht bloß als tatverdächtig bezeichnet, so steht dem Betroffenen - außer in den hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmefällen des § 7b Abs 2 MedG - gegen den Medieninhaber (Verleger) nach § 7b Abs 1 MedG ein Anspruch auf Entschädigung für die erlittene Kränkung zu.ua) nicht in Zweifel, wonach bei Auslegung des Paragraph 78, UrhG die im MedG zum Ausdruck gekommenen Wertungen des Gesetzgebers zu berücksichtigen sind und die Verletzung der Unschuldsvermutung die berechtigten Interessen im Sinne des Paragraph 78, UrhG beeinträchtigt. Die Verletzung der Unschuldsvermutung (Artikel 6, Absatz 2, EMRK) verstößt nämlich gegen Paragraph 7 b, MedG: Wird in einem Medium eine Person, die einer gerichtlich strafbaren Handlung verdächtig, aber nicht rechtskräftig verurteilt ist, als überführt oder schuldig hingestellt oder als Täter dieser strafbaren Handlung und nicht bloß als tatverdächtig bezeichnet, so steht dem Betroffenen - außer in den hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmefällen des Paragraph 7 b, Absatz 2, MedG - gegen den Medieninhaber (Verleger) nach Paragraph 7 b, Absatz eins, MedG ein Anspruch auf Entschädigung für die erlittene Kränkung zu.
Die Grundsätze dieser Rechtsprechung haben auch dann zu gelten, wenn
eine Person - wie hier der Kläger - wegen bestimmter Straftaten
rechtskräftig verurteilt worden ist, ihr Bildnis ohne ihre Zustimmung
aber im Zusammenhang mit dem unberechtigten Vorwurf, auch noch
weitere Straftaten begangen zu haben, veröffentlicht wird. Eine
strafrechtliche Verurteilung führt nämlich noch nicht dazu, dass der
Verurteilte damit auch seiner Rechte nach § 78 UrhG in jenem Bereich
verlustig ginge, der von der Verurteilung nicht betroffenen ist.
Ob ein Text die Unschuldsvermutung verletzt, ist nach dem Gesamteindruck zu beurteilen. Dabei ist maßgebend, ob der Leser den Eindruck gewinnt, der Abgebildete habe die ihm angelasteten Handlungen tatsächlich begangen (JBl 1998, 55 = MR 1997, 302 = ÖBl 1998, 88 - Ernestine K.). Nach der Lehre und ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung zu § 1330 ABGB ist die Haftung des Täters auch dann zu bejahen, wenn die ehrenrührige Äußerung in Verdachts- oder Vermutungsform erfolgte (Korn/Neumayer, Persönlichkeitsschutz im Zivil- und Wettbewerbsrecht 58; Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 14 zu § 1330 ABGB; SZ 27/298; ÖBl 1980, 130 - Baum-Guerilla; MR 1991, 235 - Parteienfinanzierung; ÖBl 1992, 213 - Untersuchungsausschuss Magdalen; SZ 69/113; 6 Ob 218/98x; 6 Ob 25/99s uva), weil der Ehrenschutz nicht durch geschickte Formulierungen des Täters verhindert werden soll. Für den Bildnisschutz im Zusammenhang mit einer Textberichterstattung kann nichts anderes gelten.Ob ein Text die Unschuldsvermutung verletzt, ist nach dem Gesamteindruck zu beurteilen. Dabei ist maßgebend, ob der Leser den Eindruck gewinnt, der Abgebildete habe die ihm angelasteten Handlungen tatsächlich begangen (JBl 1998, 55 = MR 1997, 302 = ÖBl 1998, 88 - Ernestine K.). Nach der Lehre und ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung zu Paragraph 1330, ABGB ist die Haftung des Täters auch dann zu bejahen, wenn die ehrenrührige Äußerung in Verdachts- oder Vermutungsform erfolgte (Korn/Neumayer, Persönlichkeitsschutz im Zivil- und Wettbewerbsrecht 58; Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 14 zu Paragraph 1330, ABGB; SZ 27/298; ÖBl 1980, 130 - Baum-Guerilla; MR 1991, 235 - Parteienfinanzierung; ÖBl 1992, 213 - Untersuchungsausschuss Magdalen; SZ 69/113; 6 Ob 218/98x; 6 Ob 25/99s uva), weil der Ehrenschutz nicht durch geschickte Formulierungen des Täters verhindert werden soll. Für den Bildnisschutz im Zusammenhang mit einer Textberichterstattung kann nichts anderes gelten.
Im vorliegenden Fall hat die Beklagte gar nicht behauptet, dass der Kläger im Verdacht stünde, auch noch weitere Straftaten als jene begangen zu haben, derentwegen er rechtskräftig verurteilt worden ist. Nach dem Gesamteindruck der beanstandeten Textpassagen steht der Kläger aber nicht bloß im Verdacht, jene Handlungen begangen zu haben, die ihm in dem - der Berichterstattung nachfolgenden - Strafurteil zur Last gelegt wurden. Der Leser gewinnt vielmehr die Überzeugung, der Kläger habe darüber hinaus jahrelang Bilanzen frisiert, Saldenbestätigungen gefälscht, nicht vorhandene Guthaben vorgetäuscht, seit 1992 600 Millionen S veruntreut und schon Monate vor seinem Verschwinden 320 Millionen S Anlegergelder auf ausländische Privatkonten verschoben. Indem der Kläger auf diese Weise tatsachenwidrig als solcher Straftaten überführt hingestellt wird, die nicht Gegenstand des später gegen ihn ergangenen rechtskräftigen Strafurteils sind, hat die Beklagte die Unschuldsvermutung verletzt. Damit hat sie auch die berechtigten Interessen des Klägers im Sinne des § 78 UrhG beeinträchtigt, weil Bilder des Klägers (auch) dem beanstandeten Text zugeordnet werden. Diese Beeinträchtigung berechtigter Interessen des Klägers kann auch nicht durch ein von der Beklagten behauptetes Informationsinteresse aufgewogen werden, weil an tatsachenwidriger, die Unschuldsvermutung verletzender Information kein schützenswertes Interesse besteht.Im vorliegenden Fall hat die Beklagte gar nicht behauptet, dass der Kläger im Verdacht stünde, auch noch weitere Straftaten als jene begangen zu haben, derentwegen er rechtskräftig verurteilt worden ist. Nach dem Gesamteindruck der beanstandeten Textpassagen steht der Kläger aber nicht bloß im Verdacht, jene Handlungen begangen zu haben, die ihm in dem - der Berichterstattung nachfolgenden - Strafurteil zur Last gelegt wurden. Der Leser gewinnt vielmehr die Überzeugung, der Kläger habe darüber hinaus jahrelang Bilanzen frisiert, Saldenbestätigungen gefälscht, nicht vorhandene Guthaben vorgetäuscht, seit 1992 600 Millionen S veruntreut und schon Monate vor seinem Verschwinden 320 Millionen S Anlegergelder auf ausländische Privatkonten verschoben. Indem der Kläger auf diese Weise tatsachenwidrig als solcher Straftaten überführt hingestellt wird, die nicht Gegenstand des später gegen ihn ergangenen rechtskräftigen Strafurteils sind, hat die Beklagte die Unschuldsvermutung verletzt. Damit hat sie auch die berechtigten Interessen des Klägers im Sinne des Paragraph 78, UrhG beeinträchtigt, weil Bilder des Klägers (auch) dem beanstandeten Text zugeordnet werden. Diese Beeinträchtigung berechtigter Interessen des Klägers kann auch nicht durch ein von der Beklagten behauptetes Informationsinteresse aufgewogen werden, weil an tatsachenwidriger, die Unschuldsvermutung verletzender Information kein schützenswertes Interesse besteht.
Nicht geteilt werden kann die Auffassung des Rekursgerichts, die Wiederholungsgefahr sei mit Rechtkraft des Strafurteils weggefallen. Die Frage der Wiederholungsgefahr bei Unterlassungsansprüchen nach dem UrhG ist nach den gleichen Grundsätzen zu beurteilen wie im Verfahren nach dem UWG (SZ 63/75; ÖBl 1991, 137 - Udo Proksch mwN; MR 1999, 27 - Unisono ua). Auch hier darf bei der Annahme von Wiederholungsgefahr nicht engherzig vorgegangen werden; vielmehr ist eine solche Gefahr schon bei einem einmaligen Gesetzesverstoß anzunehmen, wenn nicht das Verhalten des Beklagten nach der Beanstandung eine ernstliche Willensänderung erkennen läßt (SZ 51/167 = ÖBl 1979,51 - Betriebsmusik; ÖBl 1984,28 - Rezeptschwindelaffäre; ÖBl 1991, 137 - Udo Proksch). Hat daher die Beklagte schon einmal rechtsverletzend gehandelt, indem sie Lichtbilder des Klägers gemeinsam mit einem die Unschuldsvermutung verletzenden Begleittext veröffentlichte, muss sie, weil die Handlung selbst nicht mehr ungeschehen gemacht werden kann, in anderer Weise überzeugend dartun, dass sie eine gleichartige Handlung in Zukunft nicht mehr wiederholen werde; sie hat dazu aber nichts vorgebracht.
Das Unterlassungsgebot nach § 78 UrhG hat sich nach stRsp an der konkreten Verletzungshandlung zu orientieren (MR 1995, 229 - Janusgesicht ua). Der Kläger hat nur Anspruch auf Unterlassung solcher Verletzungshandlungen, die vom Beklagten oder einem Dritten in einer dem Beklagten zurechenbaren Weise begangen worden sind oder drohend bevorstehen. Auf den im Begleittext zu einer Bildnisveröffentlichung enthaltenen abträglichen Sinngehalt muss im Unterlassungsbegehren hinlänglich deutlich Bezug genommen werden (MR 1997, 208 - Anschein der Bevorzugung).Das Unterlassungsgebot nach Paragraph 78, UrhG hat sich nach stRsp an der konkreten Verletzungshandlung zu orientieren (MR 1995, 229 - Janusgesicht ua). Der Kläger hat nur Anspruch auf Unterlassung solcher Verletzungshandlungen, die vom Beklagten oder einem Dritten in einer dem Beklagten zurechenbaren Weise begangen worden sind oder drohend bevorstehen. Auf den im Begleittext zu einer Bildnisveröffentlichung enthaltenen abträglichen Sinngehalt muss im Unterlassungsbegehren hinlänglich deutlich Bezug genommen werden (MR 1997, 208 - Anschein der Bevorzugung).
Das geltend gemachte Unterlassungsgebot erweist sich im Lichte dieser Rechtsprechung nur insoweit berechtigt, als im Begleittext zu Unrecht Vorwürfe konkreter strafbarer Handlungen gegen den Kläger erhoben worden sind. Das unter a) dargestellte Unterlassungsgebot erweist sich daher in seiner Formulierung als zu weit und war auf das Verbot der konkret erfolgten Verstöße gegen § 78 UrhG sowie gleichartiger Handlungen zu beschränken.Das geltend gemachte Unterlassungsgebot erweist sich im Lichte dieser Rechtsprechung nur insoweit berechtigt, als im Begleittext zu Unrecht Vorwürfe konkreter strafbarer Handlungen gegen den Kläger erhoben worden sind. Das unter a) dargestellte Unterlassungsgebot erweist sich daher in seiner Formulierung als zu weit und war auf das Verbot der konkret erfolgten Verstöße gegen Paragraph 78, UrhG sowie gleichartiger Handlungen zu beschränken.
Die Entscheidung über die Kosten des Klägers beruht auf § 393 Abs 1 EO; jene über die Kosten der Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 43, 50 Abs 1 ZPO. Der Kläger ist mit dem ersten Punkt seines Unterlassungsbegehrens (bewertet mit 450.000 S) nur in eingeschränktem Umfang durchgedrungen; Obsiegen und Unterliegen in diesem Punkt sind mangels anderer Anhaltspunkte mit je der Hälfte zu bewerten. Mit dem weiteren Unterlassungsbegehren (bewertet mit 50.000 S) hat der Kläger zur Gänze obsiegt, weshalb seine Obsiegensquote insgesamt 55% beträgt.Die Entscheidung über die Kosten des Klägers beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO; jene über die Kosten der Beklagten auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 43, 50, Absatz eins, ZPO. Der Kläger ist mit dem ersten Punkt seines Unterlassungsbegehrens (bewertet mit 450.000 S) nur in eingeschränktem Umfang durchgedrungen; Obsiegen und Unterliegen in diesem Punkt sind mangels anderer Anhaltspunkte mit je der Hälfte zu bewerten. Mit dem weiteren Unterlassungsbegehren (bewertet mit 50.000 S) hat der Kläger zur Gänze obsiegt, weshalb seine Obsiegensquote insgesamt 55% beträgt.
Der Beschluss auf Freistellung der Revisionsrekursbeantwortung wurde der Kanzlei des Beklagtenvertreters am 20. 1. 2000 zugestellt. Die Frist für die Revisionsrekursbeantwortung beträgt 14 Tage (§ 402 Abs 3 EO); sie endete daher mit Ablauf des 3. 2. 2000. Der am 17. 2. 2000 zur Post gegebener Schriftsatz der Beklagten ist daher verspätet.Der Beschluss auf Freistellung der Revisionsrekursbeantwortung wurde der Kanzlei des Beklagtenvertreters am 20. 1. 2000 zugestellt. Die Frist für die Revisionsrekursbeantwortung beträgt 14 Tage (Paragraph 402, Absatz 3, EO); sie endete daher mit Ablauf des 3. 2. 2000. Der am 17. 2. 2000 zur Post gegebener Schriftsatz der Beklagten ist daher verspätet.