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Entscheidung 4 Ob 153/11w×

Entscheidung 4 Ob 153/11w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0077294 Rechtssatz 10.12.1974Zivilrecht
Die Urteilsveröffentlichung gemäß § 85 Abs 1 UrhG hat nicht den Charakter einer Strafe.
RS0077338 Rechtssatz 29.06.1971Zivilrecht
Ein berechtigtes Interesse des Klägers an der Urteilsveröffentlichung wird namentlich dann gegeben sein, wenn sich die Veröffentlichung des Urteils als geeignetes Mittel darstellt, um die Nachteile zu beseitigen oder hintanzuhalten, die eine Urheberrechtsve …
RS0077343 Rechtssatz 26.04.1988Zivilrecht
Kann die bloße Information der Öffentlichkeit über die Widerrechtlichkeit der Veröffentlichung eines Bildnisses nicht die Wirkung des nachteiligen Zusammenhanges, in dem das Bildnis des Klägers veröffentlicht wurde, beseitigen, besteht kein berechtigtes Int …
RS0077360 Rechtssatz 15.11.1988Zivilrecht
Auch eine Verletzung von Bestimmungen des UrhG verpflichtet grundsätzlich nur unter den allgemeinen Voraussetzungen (§§ 1293 ff ABGB) zum Schadenersatz; der Geschädigte muss daher auch hier - abgesehen von der Verursachung durch den Schädiger und im Regelfa …
RS0077883 Rechtssatz 30.01.1990Zivilrecht
Bei der Interessenabwägung bei einer Bildnisveröffentlichung im Zusammenhang mit einer Darstellung von Unregelmäßigkeiten oder Straftaten gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit des Eingriffes; auch das echte Informationsbedürfnis darf nicht weiter als u …
RS0078088 Rechtssatz 27.11.1973Zivilrecht
Bei der Prüfung, ob berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden, ist darauf abzustellen, ob die geltend gemachten Interessen des Abgebildeten bei objektiver Prüfung des einzelnen Falles als schutzwürdig anzusehen sind.
RS0108867 Rechtssatz 07.10.1997Zivilrecht; Strafrecht
Ein Ausgleich des durch (gleichzeitige) Verletzung des § 78 UrhG erlittenen immateriellen Schadens kann im Blick auf die (gesamten) Auswirkungen der Veröffentlichung (§ 6 Abs 1 zweiter Satz MedG) bei der Bemessung der Höhe des Entschädigungsbetrages berücks …
RS0110486 Rechtssatz 12.08.1998Zivilrecht
Angesichts der unterschiedlichen Anspruchs- grundlagen kann keine materiellrechtliche Derogation der in § 87 Abs 2 UrhG in Verbindung mit einer Verletzung des Bildnisschutzes geregelten Ansprüche durch das MedG angenommen werden.
RS0110487 Rechtssatz 12.08.1998Zivilrecht
Die gebotene wechselweise Anrechnung erwirkter Entschädigungen entschärft die durch eine solche Gesetzeslage gegebene Anspruchskonkurrenz.
RS0110488 Rechtssatz 12.08.1998Zivilrecht
Sind aber unterschiedliche Anspruchsgrundlagen für die deckungsgleichen Ansprüche nach dem MedG und nach dem UrhG gegeben, dann kann durch die unterschiedlichen Verfahrensarten, in denen die Ansprüche nach diesen Gesetzen durchzusetzen sind, auch nicht das …