Rechtssatz RS0110488
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110488
Entscheidungsdatum
28.02.2012
Rechtssatz
Sind aber unterschiedliche Anspruchsgrundlagen für die deckungsgleichen Ansprüche nach dem MedG und nach dem UrhG gegeben, dann kann durch die unterschiedlichen Verfahrensarten, in denen die Ansprüche nach diesen Gesetzen durchzusetzen sind, auch nicht das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art 83 Abs 2 B-VG) verletzt werden, das auch den Gesetzgeber dahin bindet, die Behördenzuständigkeit nach objektiven Kriterien klar und eindeutig festzulegen.Sind aber unterschiedliche Anspruchsgrundlagen für die deckungsgleichen Ansprüche nach dem MedG und nach dem UrhG gegeben, dann kann durch die unterschiedlichen Verfahrensarten, in denen die Ansprüche nach diesen Gesetzen durchzusetzen sind, auch nicht das Recht auf den gesetzlichen Richter (Artikel 83, Absatz 2, B-VG) verletzt werden, das auch den Gesetzgeber dahin bindet, die Behördenzuständigkeit nach objektiven Kriterien klar und eindeutig festzulegen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 287/97b
Entscheidungstext OGH 12.08.1998 4 Ob 287/97b
Veröff: SZ 71/131
- 4 Ob 153/11w
Entscheidungstext OGH 28.02.2012 4 Ob 153/11w
Vgl auch; Beisatz: Das mit einem Schadenersatzanspruch nach § 87 Abs 2 iVm § 78 UrhG befasste Zivilgericht hat die Höhe des Ersatzes nach den in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien selbständig zu beurteilen, ohne dass es dabei zwischen der erlittenen Kränkung ieS und anderen von § 87 Abs 2 UrhG erfassten Nachteile unterscheiden müsste. Im Medienverfahren zugesprochene Beträge sind auf den so ermittelten Anspruch anzurechnen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110488
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2016
Dokumentnummer
JJR_19980812_OGH0002_0040OB00287_97B0000_003