Dazu wurde erwogen:
Gemäß § 87 Abs 1 UrhG hat, wer durch eine Zuwiderhandlung gegen dieses Gesetz einen anderen schuldhaft schädigt, dem Verletzten ohne Rücksicht auf den Grad des Verschuldens auch den entgangenen Gewinn zu ersetzen; auch kann der Verletzte in einem solchen Fall eine angemessene Entschädigung für die in keinem Vermögensschaden bestehenden Nachteile verlangen, die er durch die Handlung erlitten hat (Abs 2). Auch der in seinem Persönlichkeitsrecht durch Verletzung des Rechts am eigenen Bild (§ 78 UrhG) Geschädigte hat zufolge der Einordnung dieses Persönlichkeitsrechts in das UrhG demnach Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens, wogegen das ABGB für die Verletzung der dort enthaltenen Persönlichkeitsrechte keinen Ersatz des immateriellen Schadens vorsieht.Gemäß Paragraph 87, Absatz eins, UrhG hat, wer durch eine Zuwiderhandlung gegen dieses Gesetz einen anderen schuldhaft schädigt, dem Verletzten ohne Rücksicht auf den Grad des Verschuldens auch den entgangenen Gewinn zu ersetzen; auch kann der Verletzte in einem solchen Fall eine angemessene Entschädigung für die in keinem Vermögensschaden bestehenden Nachteile verlangen, die er durch die Handlung erlitten hat (Absatz 2,). Auch der in seinem Persönlichkeitsrecht durch Verletzung des Rechts am eigenen Bild (Paragraph 78, UrhG) Geschädigte hat zufolge der Einordnung dieses Persönlichkeitsrechts in das UrhG demnach Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens, wogegen das ABGB für die Verletzung der dort enthaltenen Persönlichkeitsrechte keinen Ersatz des immateriellen Schadens vorsieht.
§ 78 UrhG schützt den Mißbrauch von Personenbildnissen in der Öffentlichkeit, namentlich dagegen, daß der Abgebildete durch die Verbreitung seines Bildnisses bloßgestellt, daß dadurch sein Privatleben der Öffentlichkeit preisgegeben oder sein Bildnis auf eine Art benützt wird, die zu Mißdeutungen Anlaß geben kann und entwürdigend oder herabsetzend wirkt (EB zum UrhG, abgedruckt bei Peter, Urheberrecht 617). Die Beurteilung, ob die im Gesetz nicht näher festgelegten Interessen verletzt wurden, ist darauf abzustellen, ob Interessen des Abgebildeten bei objektiver Prüfung als schutzwürdig anzusehen sind (MR 1995, 226 - Bombenterror; ÖBl 1998, 88 - Ernestine K. uva). Dabei ist auch der mit dem veröffentlichten Bild zusammenhängende Text zu berücksichtigen (MR 1989, 54 - Frau des Skandalrichters; ÖBl 1993, 39 - Austria Boß; MR 1995, 143 - Haider-Fan; ÖBl 1998, 88 - Ernestine K. uva). Der erste Schritt gilt daher der Prüfung, ob im Einzelfall überhaupt ein schutzwürdiges Interesse des Abgebildeten vorliegt, das verletzt sein könnte. Ist schon das zu verneinen, dann ist der rechtliche Schutz zu versagen; bei Bejahung dieses Interesses ist aber in einem weiteren Schritt die Interessenlage auf beiden Seiten zu beurteilen, aus deren Abwägung sich ergibt, ob die Geheimhaltungsinteressen den Vorrang haben und damit zu berechtigten Interessen werden (Buchner, Das Persönlichkeitsbild des Abgebildeten, in FS 50 Jahre UrhG 21 ff [26 f]; MR 1989, 54 - Frau des Skandalrichters; ÖBl 1998, 88 - ErnestineParagraph 78, UrhG schützt den Mißbrauch von Personenbildnissen in der Öffentlichkeit, namentlich dagegen, daß der Abgebildete durch die Verbreitung seines Bildnisses bloßgestellt, daß dadurch sein Privatleben der Öffentlichkeit preisgegeben oder sein Bildnis auf eine Art benützt wird, die zu Mißdeutungen Anlaß geben kann und entwürdigend oder herabsetzend wirkt (EB zum UrhG, abgedruckt bei Peter, Urheberrecht 617). Die Beurteilung, ob die im Gesetz nicht näher festgelegten Interessen verletzt wurden, ist darauf abzustellen, ob Interessen des Abgebildeten bei objektiver Prüfung als schutzwürdig anzusehen sind (MR 1995, 226 - Bombenterror; ÖBl 1998, 88 - Ernestine K. uva). Dabei ist auch der mit dem veröffentlichten Bild zusammenhängende Text zu berücksichtigen (MR 1989, 54 - Frau des Skandalrichters; ÖBl 1993, 39 - Austria Boß; MR 1995, 143 - Haider-Fan; ÖBl 1998, 88 - Ernestine K. uva). Der erste Schritt gilt daher der Prüfung, ob im Einzelfall überhaupt ein schutzwürdiges Interesse des Abgebildeten vorliegt, das verletzt sein könnte. Ist schon das zu verneinen, dann ist der rechtliche Schutz zu versagen; bei Bejahung dieses Interesses ist aber in einem weiteren Schritt die Interessenlage auf beiden Seiten zu beurteilen, aus deren Abwägung sich ergibt, ob die Geheimhaltungsinteressen den Vorrang haben und damit zu berechtigten Interessen werden (Buchner, Das Persönlichkeitsbild des Abgebildeten, in FS 50 Jahre UrhG 21 ff [26 f]; MR 1989, 54 - Frau des Skandalrichters; ÖBl 1998, 88 - Ernestine
K.).
Mit den im MedienG enthaltenen Bestimmungen über den Persönlichkeitsschutz wurden spezielle Normen für die Entschädigung geschaffen, wenn Persönlichkeitsrechte durch ein Medium verletzt werden. § 6 MedienG gewährt einen Entschädigungsanspruch bei übler Nachrede, Beschimpfung, Verspottung und Verleumdung, § 7 MedienG bei Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches, § 7a MedienG bei einem Eingriff durch Bekanntgabe der Identität einer Person in besonderen Fällen, § 7b MedienG beim Eingriff durch die Verletzung der Unschuldsvermutung, § 7c MedienG neuerdings auch bei Beeinträchtigungen durch Lauschangriff und Rasterfahndung.Mit den im MedienG enthaltenen Bestimmungen über den Persönlichkeitsschutz wurden spezielle Normen für die Entschädigung geschaffen, wenn Persönlichkeitsrechte durch ein Medium verletzt werden. Paragraph 6, MedienG gewährt einen Entschädigungsanspruch bei übler Nachrede, Beschimpfung, Verspottung und Verleumdung, Paragraph 7, MedienG bei Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches, Paragraph 7 a, MedienG bei einem Eingriff durch Bekanntgabe der Identität einer Person in besonderen Fällen, Paragraph 7 b, MedienG beim Eingriff durch die Verletzung der Unschuldsvermutung, Paragraph 7 c, MedienG neuerdings auch bei Beeinträchtigungen durch Lauschangriff und Rasterfahndung.
Das MedienG gibt - im Gegensatz zum UrhG - aber nur einen Anspruch auf eine Entschädigung für die erlittene Kränkung, also eines Teiles des möglichen immateriellen Schadens. Die Höhe des Entschädigungsbetrages ist nach Maßgabe des Umfanges und der Auswirkungen der Veröffentlichungen, insbesondere auch der Art und des Ausmaßes der Verbreitung des Mediums zu bestimmen; auf die Wahrung der wirtschaftlichen Existenz des Medienunternehmens ist Bedacht zu nehmen (§ 6 Abs 1 zweiter Satz MedienG, welcher gemäß §§ 7 bis 7c je Abs 1 MedienG auf alle anderen genannten Tatbestände anzuwenden ist). Das Gesetz legt außerdem Obergrenzen für die Entschädigung fest. Den Anspruch auf einen solchen Entschädigungsbetrag kann der Betroffene im strafgerichtlichen Verfahren als Adhäsionsanspruch geltend machen. Kommt es nicht zu einem solchen Strafverfahren, so kann der Anspruch mit einem selbständigen Antrag geltend gemacht werden (§ 8 Abs 1 MedienG), der bei sonstigem Verlust binnen 6 Monaten nach Beginn der den Anspruch zugrundeliegenden Verbreitung beim Strafgericht eingebracht werden muß (§ 8a Abs 2 MedienG).Das MedienG gibt - im Gegensatz zum UrhG - aber nur einen Anspruch auf eine Entschädigung für die erlittene Kränkung, also eines Teiles des möglichen immateriellen Schadens. Die Höhe des Entschädigungsbetrages ist nach Maßgabe des Umfanges und der Auswirkungen der Veröffentlichungen, insbesondere auch der Art und des Ausmaßes der Verbreitung des Mediums zu bestimmen; auf die Wahrung der wirtschaftlichen Existenz des Medienunternehmens ist Bedacht zu nehmen (Paragraph 6, Absatz eins, zweiter Satz MedienG, welcher gemäß Paragraphen 7 bis 7 c je Absatz eins, MedienG auf alle anderen genannten Tatbestände anzuwenden ist). Das Gesetz legt außerdem Obergrenzen für die Entschädigung fest. Den Anspruch auf einen solchen Entschädigungsbetrag kann der Betroffene im strafgerichtlichen Verfahren als Adhäsionsanspruch geltend machen. Kommt es nicht zu einem solchen Strafverfahren, so kann der Anspruch mit einem selbständigen Antrag geltend gemacht werden (Paragraph 8, Absatz eins, MedienG), der bei sonstigem Verlust binnen 6 Monaten nach Beginn der den Anspruch zugrundeliegenden Verbreitung beim Strafgericht eingebracht werden muß (Paragraph 8 a, Absatz 2, MedienG).
Der Identitätsschutz des § 7a MedienG erfaßt ua die Preisgabe der Identität durch eine Bildnisveröffentlichung solcher Personen, die einer gerichtlich strafbaren Handlung verdächtig sind oder wegen einer solchen verurteilt wurden (Abs 1 Z 2). Die dafür vorgesehene Entschädigung für die durch die Verletzung schutzwürdiger Interessen dieser Personen erlittene Kränkung entspricht teilweise dem Schadenersatzanspruch gemäß § 87 Abs 2 UrhG wegen einer Verletzung des Rechtes am eigenen Bild. Buchner (aaO 23 f) beurteilt die Regelungen des MedienG über den Entschädigungsanspruch, denn im Verhältnis zu § 87 iVm § 78 UrhG als lex posterior, aber auch lex specialis, wenn in einem Medium der objektive Tatbestand der üblen Nachrede, der Verspottung oder der Verleumdung hergestellt oder der höchstpersönliche Lebensbereich eines Menschen in bloßstellender Weise dargestellt wird. Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung MR 1996, 32 - Kopf der Drogenbande ausgesprochen, daß der Schutz nach § 78 UrhG im Falle der Kriminalberichterstattung nicht weiter gehen kann als nach § 7a MedienG. In der Entscheidung MR 1996, 187 - Blauensteiner wurden die Wertungen in § 7b MedienG in die Interessenabwägung einbezogen; das Interesse der Abgebildeten am Unterbleiben der Bildnisveröffentlichung sei auch nach den Wertungen des § 7b MedienG gegeben.Der Identitätsschutz des Paragraph 7 a, MedienG erfaßt ua die Preisgabe der Identität durch eine Bildnisveröffentlichung solcher Personen, die einer gerichtlich strafbaren Handlung verdächtig sind oder wegen einer solchen verurteilt wurden (Absatz eins, Ziffer 2,). Die dafür vorgesehene Entschädigung für die durch die Verletzung schutzwürdiger Interessen dieser Personen erlittene Kränkung entspricht teilweise dem Schadenersatzanspruch gemäß Paragraph 87, Absatz 2, UrhG wegen einer Verletzung des Rechtes am eigenen Bild. Buchner (aaO 23 f) beurteilt die Regelungen des MedienG über den Entschädigungsanspruch, denn im Verhältnis zu Paragraph 87, in Verbindung mit Paragraph 78, UrhG als lex posterior, aber auch lex specialis, wenn in einem Medium der objektive Tatbestand der üblen Nachrede, der Verspottung oder der Verleumdung hergestellt oder der höchstpersönliche Lebensbereich eines Menschen in bloßstellender Weise dargestellt wird. Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung MR 1996, 32 - Kopf der Drogenbande ausgesprochen, daß der Schutz nach Paragraph 78, UrhG im Falle der Kriminalberichterstattung nicht weiter gehen kann als nach Paragraph 7 a, MedienG. In der Entscheidung MR 1996, 187 - Blauensteiner wurden die Wertungen in Paragraph 7 b, MedienG in die Interessenabwägung einbezogen; das Interesse der Abgebildeten am Unterbleiben der Bildnisveröffentlichung sei auch nach den Wertungen des Paragraph 7 b, MedienG gegeben.
In der Entscheidung 4 Ob 184/97f (= MR 1997, 302 - Ernestine K. = JBl
1998, 55 = ÖBl 1998, 88 - Ernestine K. = ecolex 1998, 226) hat der
Oberste Gerichtshof neuerlich zum Bildnisschutz bei Kriminalberichterstattungen Stellung bezogen, die bisherige Rechtsprechung, wonach in diesen Fällen ein überwiegendes Informationsbedürfnis an der Bildnisveröffentlichung nicht zu erkennen sei (ÖBl 1993, 39 - Austria Boß; MR 1995, 145 - Wunderarzt; MR 1995, 226 - Bomben-Terror uva), aufgegeben und - entsprechend der Wertungen der §§ 7a und 7b MedienG - ausgesprochen, daß jedenfalls Erwachsenen, die eines Verbrechens verdächtig sind oder wegen eines solchen verurteilt werden, der Identitätsschutz und damit auch ein Unterlassungsanspruch nach § 78 UrhG nur dann zukommt, wenn durch die Veröffentlichung ihr Fortkommen unverhältnismäßig beeinträchtigt wird. Die Wertungen des Medienrechts seien überall dort, wo der gleiche Sachverhalt geregelt wird, bei der Auslegung des § 78 UrhG zu berücksichtigen. Das Recht auf Unterlassung der Bildnisveröffentlichung stehe daher nicht schon dann zu, wenn der Betroffene im Begleittext nur - wahrheitsgemäß - als Tatverdächtiger bezeichnet wird, gegen den ein Strafverfahren geführt wird. Werde jedoch mit dem Begleittext die Unschuldsvermutung verletzt, dann erlange damit das Interesse des Abgebildeten am Unterbleiben der Bildnisveröffentlichung das Übergewicht an der (rechtswidrigen) Berichterstattung. Habe ein Medium die Unschuldsvermutung verletzt, dann könne es sich auch nicht darauf berufen, daß seine Behauptungen wahr seien.Oberste Gerichtshof neuerlich zum Bildnisschutz bei Kriminalberichterstattungen Stellung bezogen, die bisherige Rechtsprechung, wonach in diesen Fällen ein überwiegendes Informationsbedürfnis an der Bildnisveröffentlichung nicht zu erkennen sei (ÖBl 1993, 39 - Austria Boß; MR 1995, 145 - Wunderarzt; MR 1995, 226 - Bomben-Terror uva), aufgegeben und - entsprechend der Wertungen der Paragraphen 7 a und 7 b MedienG - ausgesprochen, daß jedenfalls Erwachsenen, die eines Verbrechens verdächtig sind oder wegen eines solchen verurteilt werden, der Identitätsschutz und damit auch ein Unterlassungsanspruch nach Paragraph 78, UrhG nur dann zukommt, wenn durch die Veröffentlichung ihr Fortkommen unverhältnismäßig beeinträchtigt wird. Die Wertungen des Medienrechts seien überall dort, wo der gleiche Sachverhalt geregelt wird, bei der Auslegung des Paragraph 78, UrhG zu berücksichtigen. Das Recht auf Unterlassung der Bildnisveröffentlichung stehe daher nicht schon dann zu, wenn der Betroffene im Begleittext nur - wahrheitsgemäß - als Tatverdächtiger bezeichnet wird, gegen den ein Strafverfahren geführt wird. Werde jedoch mit dem Begleittext die Unschuldsvermutung verletzt, dann erlange damit das Interesse des Abgebildeten am Unterbleiben der Bildnisveröffentlichung das Übergewicht an der (rechtswidrigen) Berichterstattung. Habe ein Medium die Unschuldsvermutung verletzt, dann könne es sich auch nicht darauf berufen, daß seine Behauptungen wahr seien.
Zur Frage des Verhältnisses der Ansprüche nach §§ 6 ff MedienG zu jenem nach § 87 Abs 2 UrhG hat das Oberlandesgericht Wien - ausgehend davon, daß die Einleitung des Adhäsionsverfahrens gemäß § 365 ff StPO die selbständige Einklagung beim Zivilgericht nicht hindert und umgekehrt - ausgesprochen (MR 1997, 76 - Spurensicherung), daß diese Ansprüche jeweils voneinander unabhängig bei den hiefür zuständigen Gerichten geltend gemacht werden könnten. Dem Umstand, daß der rechtskräftige Zuspruch im Strafprozeß das Prozeßhindernis der entschiedenen Sache für die Geltendmachung des Anspruchs vor dem Zivilgericht begründe, werde dadurch Rechnung getragen, daß nach herrschender Auffassung die im Medienverfahren zugesprochene Entschädigung auf eine gemäß § 87 Abs 2 UrhG begehrte Entschädigung anzurechnen sei.Zur Frage des Verhältnisses der Ansprüche nach Paragraphen 6, ff MedienG zu jenem nach Paragraph 87, Absatz 2, UrhG hat das Oberlandesgericht Wien - ausgehend davon, daß die Einleitung des Adhäsionsverfahrens gemäß Paragraph 365, ff StPO die selbständige Einklagung beim Zivilgericht nicht hindert und umgekehrt - ausgesprochen (MR 1997, 76 - Spurensicherung), daß diese Ansprüche jeweils voneinander unabhängig bei den hiefür zuständigen Gerichten geltend gemacht werden könnten. Dem Umstand, daß der rechtskräftige Zuspruch im Strafprozeß das Prozeßhindernis der entschiedenen Sache für die Geltendmachung des Anspruchs vor dem Zivilgericht begründe, werde dadurch Rechnung getragen, daß nach herrschender Auffassung die im Medienverfahren zugesprochene Entschädigung auf eine gemäß Paragraph 87, Absatz 2, UrhG begehrte Entschädigung anzurechnen sei.
Korn/Frauenberger haben in ihrer Anmerkung zur letztgenannten Entscheidung den Standpunkt vertreten, daß diese Doppelgleisigkeit des Rechtsschutzes gegen Art 83 Abs 2 B-VG verstoße. Es sei verfassungsrechtlich unzulässig, denselben Lebenssachverhalt überschneidend zu regeln und gleichzeitig verschiedenen Behörden die Entscheidung über denselben daraus abgeleiteten Anspruch zuzuweisen. Zur Vermeidung dieser Doppelgleisigkeit müsse eine materiellrechtliche Derogation des § 87 Abs 2 iVm § 78 UrhG durch die Bestimmungen des MedienG angenommen werden. Ansprüche gemäß § 87 Abs 2 iVm § 78 UrhG müßten daher überall dort von vornherein ausscheiden, wo Ansprüche nach dem MedienG überhaupt denkbar seien. Sie könnten daher zulässigerweise nur insoweit geltend gemacht werden, als sie die medienrechtliche Obergrenze überstiegen (MR 1997, 81 f).Korn/Frauenberger haben in ihrer Anmerkung zur letztgenannten Entscheidung den Standpunkt vertreten, daß diese Doppelgleisigkeit des Rechtsschutzes gegen Artikel 83, Absatz 2, B-VG verstoße. Es sei verfassungsrechtlich unzulässig, denselben Lebenssachverhalt überschneidend zu regeln und gleichzeitig verschiedenen Behörden die Entscheidung über denselben daraus abgeleiteten Anspruch zuzuweisen. Zur Vermeidung dieser Doppelgleisigkeit müsse eine materiellrechtliche Derogation des Paragraph 87, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 78, UrhG durch die Bestimmungen des MedienG angenommen werden. Ansprüche gemäß Paragraph 87, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 78, UrhG müßten daher überall dort von vornherein ausscheiden, wo Ansprüche nach dem MedienG überhaupt denkbar seien. Sie könnten daher zulässigerweise nur insoweit geltend gemacht werden, als sie die medienrechtliche Obergrenze überstiegen (MR 1997, 81 f).
Der 13. Senat des Obersten Gerichtshofes hat in seiner Entscheidung MR 1995, 171 die Ansprüche nach den §§ 6 ff MedienG als besondere zivilrechtliche Schadenersatzansprüche angesehen, an deren Natur sich auch durch die Verfahrensvorschriften nichts ändere. In der Entscheidung 14 Os 75/97 hat der Oberste Gerichtshof hingegen infolge einer von der Generalprokuratur erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes ausgesprochen, daß die im medienrechtlichen Entschädigungsverfahren vom Oberlandesgericht Wien ausgesprochene Rechtsansicht, die im Zivilverfahren bereits zugesprochene Entschädigung könne aus rechtlichen Gründen keine Berücksichtigung finden, das Gesetz in der Bestimmung des § 7a Abs 1 zweiter Satz zweiter Halbsatz (§ 6 Abs 1 zweiter Satz) MedienG verletze, aber gemeint, daß die Ansprüche der §§ 6 bis 7b MedienG solche sui generis seien, auf die die Grundsätze des Schadenersatzrechts nicht schlechthin anwendbar seien. Zwischen den Ansprüchen nach § 7a MedienG und nach § 87 Abs 2 UrhG bestehe daher echte Konkurrenz. Ungeachtet dessen ordne aber § 6 Abs 1 zweiter Satz MedienG ausdrücklich eine Bemessung der Höhe des Entschädigungsbetrags (auch) nach Maßgabe der (gesamten) Auswirkungen der Veröffentlichung an. Ein Ausgleich des durch (gleichzeitige) Verletzung des § 78 UrhG erlittenen immateriellen Schadens könne demnach zwanglos im Rahmen dieses Bemessungsaspektes Berücksichtigung finden.Der 13. Senat des Obersten Gerichtshofes hat in seiner Entscheidung MR 1995, 171 die Ansprüche nach den Paragraphen 6, ff MedienG als besondere zivilrechtliche Schadenersatzansprüche angesehen, an deren Natur sich auch durch die Verfahrensvorschriften nichts ändere. In der Entscheidung 14 Os 75/97 hat der Oberste Gerichtshof hingegen infolge einer von der Generalprokuratur erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes ausgesprochen, daß die im medienrechtlichen Entschädigungsverfahren vom Oberlandesgericht Wien ausgesprochene Rechtsansicht, die im Zivilverfahren bereits zugesprochene Entschädigung könne aus rechtlichen Gründen keine Berücksichtigung finden, das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 7 a, Absatz eins, zweiter Satz zweiter Halbsatz (Paragraph 6, Absatz eins, zweiter Satz) MedienG verletze, aber gemeint, daß die Ansprüche der Paragraphen 6 bis 7 b MedienG solche sui generis seien, auf die die Grundsätze des Schadenersatzrechts nicht schlechthin anwendbar seien. Zwischen den Ansprüchen nach Paragraph 7 a, MedienG und nach Paragraph 87, Absatz 2, UrhG bestehe daher echte Konkurrenz. Ungeachtet dessen ordne aber Paragraph 6, Absatz eins, zweiter Satz MedienG ausdrücklich eine Bemessung der Höhe des Entschädigungsbetrags (auch) nach Maßgabe der (gesamten) Auswirkungen der Veröffentlichung an. Ein Ausgleich des durch (gleichzeitige) Verletzung des Paragraph 78, UrhG erlittenen immateriellen Schadens könne demnach zwanglos im Rahmen dieses Bemessungsaspektes Berücksichtigung finden.
Bei der Beurteilung des Verhältnisses der im MedienG und im UrhG enthaltenen Entschädigungsvorschriften ist folgendes zu berücksichtigen: Die §§ 6 ff MedienG erfassen nur die erlittene Kränkung, nicht aber auch die von § 87 Abs 2 UrhG ebenfalls umfaßten (äußeren) Persönlichkeitsschäden, wie die Beeinträchtigung des wirtschaftlichen Rufes und des sozialen Ansehens sowie nicht bezifferbare Vermögensschäden (vgl zu diesen Mahr, Der immaterielle Schaden der juristischen Person im Wettbewerbsrecht, WBl 1994, 69 ff; ÖBl 1996, 134 - Leserverblödung). Wenngleich somit in dem infolge einer Verletzung des Rechts am eigenen Bild gemäß § 87 Abs 2 UrhG zu ersetzenden immateriellen Schaden in den Fällen der §§ 6 ff MedienG die durch diese Bestimmungen abzugeltende erlittene Kränkung enthalten ist, also in beiden Fällen Ansprüche für denselben Schaden normiert werden, bestehen doch erhebliche Unterschiede in den Anspruchsgrundlagen: Die §§ 6 ff MedienG normieren einen verschuldensunabhängigen Entschädigungsanspruch (vgl hiezu Koziol,Bei der Beurteilung des Verhältnisses der im MedienG und im UrhG enthaltenen Entschädigungsvorschriften ist folgendes zu berücksichtigen: Die Paragraphen 6, ff MedienG erfassen nur die erlittene Kränkung, nicht aber auch die von Paragraph 87, Absatz 2, UrhG ebenfalls umfaßten (äußeren) Persönlichkeitsschäden, wie die Beeinträchtigung des wirtschaftlichen Rufes und des sozialen Ansehens sowie nicht bezifferbare Vermögensschäden vergleiche zu diesen Mahr, Der immaterielle Schaden der juristischen Person im Wettbewerbsrecht, WBl 1994, 69 ff; ÖBl 1996, 134 - Leserverblödung). Wenngleich somit in dem infolge einer Verletzung des Rechts am eigenen Bild gemäß Paragraph 87, Absatz 2, UrhG zu ersetzenden immateriellen Schaden in den Fällen der Paragraphen 6, ff MedienG die durch diese Bestimmungen abzugeltende erlittene Kränkung enthalten ist, also in beiden Fällen Ansprüche für denselben Schaden normiert werden, bestehen doch erhebliche Unterschiede in den Anspruchsgrundlagen: Die Paragraphen 6, ff MedienG normieren einen verschuldensunabhängigen Entschädigungsanspruch vergleiche hiezu Koziol,
Die Haftung für kreditschädigende Berichte in Massenmedien, JBl 1993, 613 ff [618]) mit betraglicher Beschränkung; bei der Bemessung ist ua auch auf die Wahrung der wirtschaftlichen Existenz des Medienunternehmens Bedacht zu nehmen; der Schadenersatzanspruch wegen erlittener Kränkung kann in selbständigen Entschädigungsverfahren vor dem Strafgericht nur innerhalb der Ausschlußfrist von 6 Monaten erhoben werden. Gemäß § 87 Abs 2 UrhG steht hingegen der Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens nur bei Verschulden des Schädigers zu, die Haftung ist unbegrenzt; bei der Bemessung ist nur auf die Umstände auf der Seite des Geschädigten Bedacht zu nehmen; der Anspruch verjährt gemäß § 1489 ABGB in drei Jahren. Der Gesetzgeber hat mit den §§ 6 ff MedienG Ansprüche geschaffen, die offenbar auf dem Gedanken der besonderen Gefährlichkeit der Medien beruhen (Koziol aaO 621). Er hat auch anläßlich der Mediengesetz-Novelle 1992 keinen Grund gesehen, § 87 Abs 2 UrhG insoweit aufzuheben, als er in Verbindung mit der Verletzung des Rechts am eigenen Bild deckungsgleiche Entschädigungsansprüche gewährt. Bereits in der Regierungsvorlage 1979 (abgedruckt in Foregger/Litzka, MedienG3, 41) hat er aber zum Ausdruck gebracht, daß die Bestimmungen des MedienG die in anderen Rechtsvorschriften - wie im Urheberrechtsgesetz - vorgesehenen Rechtseinrichtungen zum Schutz der Person ergänzen und nicht ersetzen sollen. Die Regierungsvorlage 1992 (abgelehnt bei Foregger/Litzka aaO 62) zitiert zum Verhältnis der Ersatzansprüche nach dem MedienG zu den Ansprüchen gemäß § 87 Abs 2 UrhG Buchner (aaO), wonach das MedienG gegenüber dem Bildnisschutz des Urheberrechtsgesetzes (§ 78 ff insb § 87) eine lex posterior, aber auch eine lex specialis sei, und führt aus, daß eine Entschädigung nach dem MedienG für den immateriellen Schaden gewährt werde, ein darüber hinausgehender Anspruch für vermögensrechtliche Nachteile (§ 1330 ABGB und § 87 Abs 1 UrhG) davon ebenso unberührt bliebe wie ein Anspruch auf ein die medienrechtlichen Obergrenzen übersteigende Entschädigung für den immateriellen Schaden gemäß § 87 Abs 2 UrhG. Der Justizausschuß hat zur Regierungsvorlage 1992 (JAB 1992, 5 f, abgedruckt in Foregger/Litzka aaO 92) ausgeführt, daß die Ansprüche auf Entschädigung nach dem MedienG zwar nicht weitergehende Ansprüche nach anderen Rechtsvorschriften hinderten, doch seien die in Medienverfahren zuerkannten Entschädigungsbeträge auf gleichgerichtete Ansprüche anzurechnen; Doppelentschädigungen sollten grundsätzlich nicht stattfinden.Die Haftung für kreditschädigende Berichte in Massenmedien, JBl 1993, 613 ff [618]) mit betraglicher Beschränkung; bei der Bemessung ist ua auch auf die Wahrung der wirtschaftlichen Existenz des Medienunternehmens Bedacht zu nehmen; der Schadenersatzanspruch wegen erlittener Kränkung kann in selbständigen Entschädigungsverfahren vor dem Strafgericht nur innerhalb der Ausschlußfrist von 6 Monaten erhoben werden. Gemäß Paragraph 87, Absatz 2, UrhG steht hingegen der Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens nur bei Verschulden des Schädigers zu, die Haftung ist unbegrenzt; bei der Bemessung ist nur auf die Umstände auf der Seite des Geschädigten Bedacht zu nehmen; der Anspruch verjährt gemäß Paragraph 1489, ABGB in drei Jahren. Der Gesetzgeber hat mit den Paragraphen 6, ff MedienG Ansprüche geschaffen, die offenbar auf dem Gedanken der besonderen Gefährlichkeit der Medien beruhen (Koziol aaO 621). Er hat auch anläßlich der Mediengesetz-Novelle 1992 keinen Grund gesehen, Paragraph 87, Absatz 2, UrhG insoweit aufzuheben, als er in Verbindung mit der Verletzung des Rechts am eigenen Bild deckungsgleiche Entschädigungsansprüche gewährt. Bereits in der Regierungsvorlage 1979 (abgedruckt in Foregger/Litzka, MedienG3, 41) hat er aber zum Ausdruck gebracht, daß die Bestimmungen des MedienG die in anderen Rechtsvorschriften - wie im Urheberrechtsgesetz - vorgesehenen Rechtseinrichtungen zum Schutz der Person ergänzen und nicht ersetzen sollen. Die Regierungsvorlage 1992 (abgelehnt bei Foregger/Litzka aaO 62) zitiert zum Verhältnis der Ersatzansprüche nach dem MedienG zu den Ansprüchen gemäß Paragraph 87, Absatz 2, UrhG Buchner (aaO), wonach das MedienG gegenüber dem Bildnisschutz des Urheberrechtsgesetzes (Paragraph 78, ff insb Paragraph 87,) eine lex posterior, aber auch eine lex specialis sei, und führt aus, daß eine Entschädigung nach dem MedienG für den immateriellen Schaden gewährt werde, ein darüber hinausgehender Anspruch für vermögensrechtliche Nachteile (Paragraph 1330, ABGB und Paragraph 87, Absatz eins, UrhG) davon ebenso unberührt bliebe wie ein Anspruch auf ein die medienrechtlichen Obergrenzen übersteigende Entschädigung für den immateriellen Schaden gemäß Paragraph 87, Absatz 2, UrhG. Der Justizausschuß hat zur Regierungsvorlage 1992 (JAB 1992, 5 f, abgedruckt in Foregger/Litzka aaO 92) ausgeführt, daß die Ansprüche auf Entschädigung nach dem MedienG zwar nicht weitergehende Ansprüche nach anderen Rechtsvorschriften hinderten, doch seien die in Medienverfahren zuerkannten Entschädigungsbeträge auf gleichgerichtete Ansprüche anzurechnen; Doppelentschädigungen sollten grundsätzlich nicht stattfinden.
Angesichts der unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen kann keine materiellrechtliche Derogation der in § 87 Abs 2 UrhG iVm einer Verletzung des Bildnisschutzes geregelten Ansprüche durch das MedienG angenommen werden. F.Bydlinski (juristische Methodenlehre2, 572) weist darauf hin, daß die Aufhebungsabsicht des Gesetzgebers bei Erlassung einer neuen Norm dann deutlich zum Ausdruck kommt, wenn deren Anwendung zugleich mit der älteren logisch unmöglich ist, weil sie an denselben Sachverhalt Rechtsfolgen knüpft, die mit den bisher geltenden in Widerspruch stehen. Die gleichzeitige Anwendung der Entschädigungsnormen des MedienG und des § 87 Abs 2 UrhG ist aber nicht logisch unmöglich. Nach Larenz (Methodenlehre 267 f) ist der Grundsatz, wonach die speziellere Norm die allgemeinere Norm einschränkt, in dieser Allgemeinheit nicht richtig; soweit nämlich die Rechtsfolgen der konkurrierenden Rechtssätze miteinander verträglich sind, kommt es darauf an, ob die Rechtsfolgen der spezielleren Norm für deren Anwendungsbereich die der allgemeinen Norm nach der Regelungsabsicht des Gesetzgebers nur ergänzen, sie modifizieren oder aber an deren Stelle treten sollen; das ist eine Frage der (teleologischen und systematischen) Auslegung; nur dann wenn die Rechtsfolgen sich ausschließen, führt das logische Verhältnis der Spezialität notwendig zur Verdrängung der allgemeinen Norm. Eine solche Verdrängung der älteren Entschädigungsnorm des § 87 Abs 2 UrhG durch die Bestimmungen der §§ 6 ff MedienG ist aber nach den dargestellten Grundsätzen nicht anzunehmen.Angesichts der unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen kann keine materiellrechtliche Derogation der in Paragraph 87, Absatz 2, UrhG in Verbindung mit einer Verletzung des Bildnisschutzes geregelten Ansprüche durch das MedienG angenommen werden. F.Bydlinski (juristische Methodenlehre2, 572) weist darauf hin, daß die Aufhebungsabsicht des Gesetzgebers bei Erlassung einer neuen Norm dann deutlich zum Ausdruck kommt, wenn deren Anwendung zugleich mit der älteren logisch unmöglich ist, weil sie an denselben Sachverhalt Rechtsfolgen knüpft, die mit den bisher geltenden in Widerspruch stehen. Die gleichzeitige Anwendung der Entschädigungsnormen des MedienG und des Paragraph 87, Absatz 2, UrhG ist aber nicht logisch unmöglich. Nach Larenz (Methodenlehre 267 f) ist der Grundsatz, wonach die speziellere Norm die allgemeinere Norm einschränkt, in dieser Allgemeinheit nicht richtig; soweit nämlich die Rechtsfolgen der konkurrierenden Rechtssätze miteinander verträglich sind, kommt es darauf an, ob die Rechtsfolgen der spezielleren Norm für deren Anwendungsbereich die der allgemeinen Norm nach der Regelungsabsicht des Gesetzgebers nur ergänzen, sie modifizieren oder aber an deren Stelle treten sollen; das ist eine Frage der (teleologischen und systematischen) Auslegung; nur dann wenn die Rechtsfolgen sich ausschließen, führt das logische Verhältnis der Spezialität notwendig zur Verdrängung der allgemeinen Norm. Eine solche Verdrängung der älteren Entschädigungsnorm des Paragraph 87, Absatz 2, UrhG durch die Bestimmungen der Paragraphen 6, ff MedienG ist aber nach den dargestellten Grundsätzen nicht anzunehmen.
Die gebotene wechselweise Anrechnung erwirkter Entschädigungen entschärft die durch eine solche Gesetzeslage gegebene Anspruchskonkurrenz.
Sind aber unterschiedliche Anspruchsgrundlagen für die deckungsgleichen Ansprüche nach dem MedienG und nach dem UrhG gegeben, dann kann durch die unterschiedlichen Verfahrensarten, in denen die Ansprüche nach diesen Gesetzen durchzusetzen sind, auch nicht das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art 83 Abs 2 B-VG) verletzt werden, das auch den Gesetzgeber dahin bindet, die Behördenzuständigkeit nach objektiven Kriterien klar und eindeutig festzulegen (vgl hiezu Mayer, B-VG2, 257). Daß der Kläger wegen der geltend gemachten Veröffentlichungen kein strafrechtliches Entschädigungsverfahren eingeleitet hat, kann auch nicht zur Nichtigkeit des vorliegenden Zivilverfahrens führen, in dem der verschuldensabhängige Schadenersatzanspruch gemäß § 87 Abs 2 UrhG geltend gemacht wird. Der verschuldensabhängige, die Betragsgrenzen des MedienG nicht übersteigende Schadenersatzanspruch gemäß § 87 Abs 2 UrhG ist infolge des Verstreichens der Ausschlußfrist für die Geltendmachung der Entschädigung nach dem MedienG auch nicht erloschen.Sind aber unterschiedliche Anspruchsgrundlagen für die deckungsgleichen Ansprüche nach dem MedienG und nach dem UrhG gegeben, dann kann durch die unterschiedlichen Verfahrensarten, in denen die Ansprüche nach diesen Gesetzen durchzusetzen sind, auch nicht das Recht auf den gesetzlichen Richter (Artikel 83, Absatz 2, B-VG) verletzt werden, das auch den Gesetzgeber dahin bindet, die Behördenzuständigkeit nach objektiven Kriterien klar und eindeutig festzulegen vergleiche hiezu Mayer, B-VG2, 257). Daß der Kläger wegen der geltend gemachten Veröffentlichungen kein strafrechtliches Entschädigungsverfahren eingeleitet hat, kann auch nicht zur Nichtigkeit des vorliegenden Zivilverfahrens führen, in dem der verschuldensabhängige Schadenersatzanspruch gemäß Paragraph 87, Absatz 2, UrhG geltend gemacht wird. Der verschuldensabhängige, die Betragsgrenzen des MedienG nicht übersteigende Schadenersatzanspruch gemäß Paragraph 87, Absatz 2, UrhG ist infolge des Verstreichens der Ausschlußfrist für die Geltendmachung der Entschädigung nach dem MedienG auch nicht erloschen.
Die vorliegenden Veröffentlichungen von Lichtbildern des Klägers rechtfertigen Ansprüche gemäß § 78 UrhG, weil durch den Begleittext die Unschuldsvermutung verletzt wurde. Entgegen der in der Revision vertretenen Auffassung genügt es nicht, bloß formal darauf hinzuweisen, daß nur über eine Verdachtslage berichtet wird. Es ist vielmehr durch eine Gesamtbetrachtung zu prüfen, ob beim Leser die Überzeugung entstehen kann, daß der Betroffene tatsächlich alle die beschriebenen Handlungen begangen hat (ÖBl 1998, 88 - Ernestine K.; so auch OLG Wien MR 1996, 19 unter Berufung auf die Gesetzesmaterialien JAB 1992, 4 f abgedruckt bei Foregger/Litzka aaO 83). In dem mit der Bildveröffentlichung vom 19.2.1994 im Zusammenhang stehenden Text hat die Beklagte zwar formal bloß vom Verdacht berichtet, daß der Kläger an den Briefbombenattentaten beteiligt gewesen sei. Mit ihren weiteren Ausführungen aber, daß offen sei, wer dem Kläger dabei geholfen habe, suggerierte sie dem Leserpublikum, daß nur noch eine solche Beteiligung von Mittätern offen, die Beteiligung des Klägers aber gewiß sei. Auch in der Veröffentlichung vom 18.1.1995 ist die starke Tendenz zu erkennen, daß nicht bloß ein Verdacht der Täterschaft des Klägers, sondern bereits die Gewißheit der Täterschaft bestehe. Ein Überwiegen des Veröffentlichungsinteresses kommt hier daher nicht in Frage (ÖBl 1998, 88 - Ernestine K.).Die vorliegenden Veröffentlichungen von Lichtbildern des Klägers rechtfertigen Ansprüche gemäß Paragraph 78, UrhG, weil durch den Begleittext die Unschuldsvermutung verletzt wurde. Entgegen der in der Revision vertretenen Auffassung genügt es nicht, bloß formal darauf hinzuweisen, daß nur über eine Verdachtslage berichtet wird. Es ist vielmehr durch eine Gesamtbetrachtung zu prüfen, ob beim Leser die Überzeugung entstehen kann, daß der Betroffene tatsächlich alle die beschriebenen Handlungen begangen hat (ÖBl 1998, 88 - Ernestine K.; so auch OLG Wien MR 1996, 19 unter Berufung auf die Gesetzesmaterialien JAB 1992, 4 f abgedruckt bei Foregger/Litzka aaO 83). In dem mit der Bildveröffentlichung vom 19.2.1994 im Zusammenhang stehenden Text hat die Beklagte zwar formal bloß vom Verdacht berichtet, daß der Kläger an den Briefbombenattentaten beteiligt gewesen sei. Mit ihren weiteren Ausführungen aber, daß offen sei, wer dem Kläger dabei geholfen habe, suggerierte sie dem Leserpublikum, daß nur noch eine solche Beteiligung von Mittätern offen, die Beteiligung des Klägers aber gewiß sei. Auch in der Veröffentlichung vom 18.1.1995 ist die starke Tendenz zu erkennen, daß nicht bloß ein Verdacht der Täterschaft des Klägers, sondern bereits die Gewißheit der Täterschaft bestehe. Ein Überwiegen des Veröffentlichungsinteresses kommt hier daher nicht in Frage (ÖBl 1998, 88 - Ernestine K.).
Immaterieller Schaden im Sinne des § 87 Abs 2 UrhG ist dann zu
ersetzen, wenn die Beeinträchtigung den mit jeder
Urheberrechtsverletzung verbundenen Ärger übersteigt, es sich also um
eine ganz empfindliche Kränkung handelt (SZ 45/102 = ÖBl 1973, 112 -
C'est la vie; SZ 55/25 = ÖBl 1982, 164 - Blumenstück; SZ 67/71 = ÖBl
1995, 186 - Lebensberater). Das gilt auch für immaterielle Schäden,
die auf eine Verletzung berechtigter Interessen im Sinne des § 78
UrhG gestützt werden (SZ 63/75; ÖBl 1990, 91 - Music-Man; MR 1993, 61
- Austria-Boß; SZ 67/71 = ÖBl 1995, 186 - Lebensberater). Ergibt sich
- wie hier - schon aus der Behauptung der im konkreten Einzelfall
beeinträchtigten Interessen eine solche empfindliche Kränkung, dann
hat der Kläger damit auch schon die Voraussetzungen für den Anspruch
auf Ersatz des immateriellen Schadens gemäß § 87 Abs 2 UrhG dargetan
(SZ 63/75; SZ 67/71 = ÖBl 1995, 186 - Lebensberater; MR 1996, 185 -
Gerhard Berger II). Für den immateriellen Schaden ist die
Bildnisveröffentlichung auch dann kausal, wenn die berechtigten
Interessen im Sinne des § 78 UrhG durch das Bild an sich, nicht
beeinträchtigt werden könnten, aber durch den beanstandeten Text
beeinträchtigt werden. Das ergibt sich schon daraus, daß
Bildnisveröffentlichung und Text in einem untrennbaren Zusammenhang
stehen und die durch den Text hervorgerufene Kränkung durch die
Bildnisveröffentlichung, die eine zusätzliche
Identifikationsmöglichkeit schafft, verstärkt wird. Die Kränkung in
solchen Fällen nur auf den beeinträchtigenden Text zurückzuführen,
würde dem Zusammenwirken von Text und Bildberichterstattung nicht
gerecht werden.
Der Kläger wurde durch die beanstandete Bildnisveröffentlichung als Mit-(Täter) der Briefbombenattentate, die in der Öffentlichkeit große Anteilnahme erweckt haben, bezeichnet. Es liegt auf der Hand, daß eine solche Veröffentlichung zu einer schweren Kränkung führte, noch dazu, wenn dieser Vorwurf unrichtig ist. Daß dieser Verstoß, für den die Beklagte gemäß § 81 Abs 1 letzter Satz UrhG einzustehen hat, auch schuldhaft geschehen ist, kann, da für die Täterschaft des Klägers damals keinerlei Gewißheit bestand und die Beklagte verpflichtet war, nur wertfrei über vorhandene Verdachtsmomente zu berichten, kein Zweifel bestehen.Der Kläger wurde durch die beanstandete Bildnisveröffentlichung als Mit-(Täter) der Briefbombenattentate, die in der Öffentlichkeit große Anteilnahme erweckt haben, bezeichnet. Es liegt auf der Hand, daß eine solche Veröffentlichung zu einer schweren Kränkung führte, noch dazu, wenn dieser Vorwurf unrichtig ist. Daß dieser Verstoß, für den die Beklagte gemäß Paragraph 81, Absatz eins, letzter Satz UrhG einzustehen hat, auch schuldhaft geschehen ist, kann, da für die Täterschaft des Klägers damals keinerlei Gewißheit bestand und die Beklagte verpflichtet war, nur wertfrei über vorhandene Verdachtsmomente zu berichten, kein Zweifel bestehen.
Die Schwere des - wiederholten - Vorwurfs, an den Briefbombenattentaten beteiligt gewesen zu sein, rechtfertigt in Anbetracht des Umstandes, daß der Kläger mangels Beteiligung an dieser Attentatserie durch die Berichterstattung der Beklagten eine besonders schwere empfindliche Kränkung erlitten hat, den Zuspruch des geforderten Entschädigungsbetrages von S 100.000,--.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.