Rechtssatz RS0110489
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110489
Entscheidungsdatum
12.08.1998
Rechtssatz
Daß der Kläger wegen der geltend gemachten Veröffentlichungen kein strafrechtliches Entschädigungsverfahren eingeleitet hat, kann auch nicht zur Nichtigkeit des vorliegenden Zivilverfahrens führen, in dem der verschuldensabhängige Schadenersatzanspruch gemäß § 87 Abs 2 UrhG geltend gemacht wird.Daß der Kläger wegen der geltend gemachten Veröffentlichungen kein strafrechtliches Entschädigungsverfahren eingeleitet hat, kann auch nicht zur Nichtigkeit des vorliegenden Zivilverfahrens führen, in dem der verschuldensabhängige Schadenersatzanspruch gemäß Paragraph 87, Absatz 2, UrhG geltend gemacht wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110489
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2016
Dokumentnummer
JJR_19980812_OGH0002_0040OB00287_97B0000_004