Die Revision ist zulässig; das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.
1.1. Nach § 76 Abs 1 UrhG hat, wer akustische Vorgänge zu ihrer wiederholbaren Wiedergabe auf einem Schallträger festhält (Hersteller), mit den vom Gesetz bestimmten Beschränkungen das ausschließliche Recht, den Schallträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Der Schutz des Schallträgerherstellers erfolgt in Würdigung der technisch-organisatorischen und wirtschaftlichen Leistung, die der Hersteller bei der Aufnahme geleistet hat (Dillenz/Gutman, UrhG² § 76 Rz 1). Schutzgegenstand ist die im Schallträger verkörperte besondere unternehmerische Herstellerleistung als immaterielles Gut (Vogel in Schricker, Urheberrecht² § 85 Rz 16 mwN und Schulze in Dreier/Schulze, dUrhG² § 85 Rz 15 zur insoweit vergleichbaren deutschen Rechtslage).1.1. Nach Paragraph 76, Absatz eins, UrhG hat, wer akustische Vorgänge zu ihrer wiederholbaren Wiedergabe auf einem Schallträger festhält (Hersteller), mit den vom Gesetz bestimmten Beschränkungen das ausschließliche Recht, den Schallträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Der Schutz des Schallträgerherstellers erfolgt in Würdigung der technisch-organisatorischen und wirtschaftlichen Leistung, die der Hersteller bei der Aufnahme geleistet hat (Dillenz/Gutman, UrhG² Paragraph 76, Rz 1). Schutzgegenstand ist die im Schallträger verkörperte besondere unternehmerische Herstellerleistung als immaterielles Gut (Vogel in Schricker, Urheberrecht² Paragraph 85, Rz 16 mwN und Schulze in Dreier/Schulze, dUrhG² Paragraph 85, Rz 15 zur insoweit vergleichbaren deutschen Rechtslage).
1.2. Berechtigter iSd § 76 UrhG ist der Hersteller eines Schallträgers. Dies ist jene natürliche oder juristische Person, die die mit der Schallträgerherstellung verbundenen organisatorischen, wirtschaftlichen und technischen Leistungen erbringt. Dazu zählen ua die Übernahme der wirtschaftlichen Verantwortung durch Abschluss der erforderlichen Verträge, die organisatorische Vorbereitung und die Durchführung der Tonaufnahme (s Vogel aaO Rz 27 f). Wer auf solche Weise die Erstfixierung der Aufnahme (Masterband) vornimmt, dem entstehen die Rechte des Schallträgerherstellers originär (s Hertin in Nordemann/Vinck/Hertin, Urheberrecht9 §§ 85, 86 Rz 3).1.2. Berechtigter iSd Paragraph 76, UrhG ist der Hersteller eines Schallträgers. Dies ist jene natürliche oder juristische Person, die die mit der Schallträgerherstellung verbundenen organisatorischen, wirtschaftlichen und technischen Leistungen erbringt. Dazu zählen ua die Übernahme der wirtschaftlichen Verantwortung durch Abschluss der erforderlichen Verträge, die organisatorische Vorbereitung und die Durchführung der Tonaufnahme (s Vogel aaO Rz 27 f). Wer auf solche Weise die Erstfixierung der Aufnahme (Masterband) vornimmt, dem entstehen die Rechte des Schallträgerherstellers originär (s Hertin in Nordemann/Vinck/Hertin, Urheberrecht9 Paragraphen 85, 86, Rz 3).
1.3. Entgegen den Ausführungen des Revisionswerbers reichen die Feststellungen der Vorinstanzen aus, um die Aktivlegitimation des Klägers an Hand der aufgezeigten Kriterien bejahen zu können: Der Kläger hat für die Dauer der Aufnahme eine Unterkunft für die Gruppe sowie das Aufnahmestudio bereitgestellt, war als Aufnahmeleiter tätig, bediente alleine das Mischpult, zeichnete die Stücke auf Bandmaschine und Harddisk auf und mischte sie ab. Der Kläger organisierte auch auf sein eigenes finanzielles Risiko Pressung, Werbung und Vertrieb der CD. Danach ist es nicht zweifelhaft, dass der Kläger die Rechte eines Schallträgerherstellers an den in Streit gezogenen CD besitzt.
2.1. Die Rechtmäßigkeit der Schallträgerherstellung ist für die Entstehung des Herstellerrechts ohne Bedeutung. Dieses knüpft allein an der als schutzwürdig erachteten Herstellerleistung an und erstreckt sich auch auf solche Schallträger, die unter Verletzung von Urheber- oder Leistungschutzrechten Dritter hergestellt worden sind (s Vogel aaO Rz 33; Schulze aaO Rz 19; Hertin aaO). Der Rechte Dritter verletzende Produzent kann daher zwar von diesen Dritten etwa auf Unterlassung oder Schadenersatz in Anspruch genommen werden; er kann aber dessen ungeachtet seinerseits gegen Produzenten und Verwerter, die seinen Schallträger unbefugt vervielfältigen und verbreiten, aus seinem Leistungsschutzrecht vorgehen, ohne dass es dabei auf seine eigene Befugnis zur Aufnahme ankäme (s Hertin aaO).
2.2. Der Kläger hat demnach die Leistungsschutzrechte des § 76 UrhG unabhängig davon erworben, ob und welche Rechte ihm von den Urhebern und Interpreten der aufgenommenen Stücke vertraglich eingeräumt worden sind und ob solche vertraglichen Rechte mittlerweile infolge Aufkündigung erloschen sind. Das Berufungsgericht hat somit Feststellungen über Zustandekommen oder Fortbestand der vertraglichen Beziehungen zwischen dem Kläger und den Musikern zutreffend als rechtlich unerheblich beurteilt.2.2. Der Kläger hat demnach die Leistungsschutzrechte des Paragraph 76, UrhG unabhängig davon erworben, ob und welche Rechte ihm von den Urhebern und Interpreten der aufgenommenen Stücke vertraglich eingeräumt worden sind und ob solche vertraglichen Rechte mittlerweile infolge Aufkündigung erloschen sind. Das Berufungsgericht hat somit Feststellungen über Zustandekommen oder Fortbestand der vertraglichen Beziehungen zwischen dem Kläger und den Musikern zutreffend als rechtlich unerheblich beurteilt.
3. Der Beklagte macht geltend, nach dem im Urheberrecht geltenden Territorialitätsprinzip komme es für den Gerichtsstand und das anzuwendende Recht allein auf den Ort der Verletzungshandlung an. Dass der Beklagte die ihm zur Last gelegten Verletzungshandlungen (unbefugte Vervielfältigung und Verbreitung von Vervielfältigungsstücken) im Inland begangen hätte, stehe nicht fest, zumal die Verantwortlichkeit des - ausländischen - Versenders im Versandhandel mit der Übergabe der Ware an das Beförderungsunternehmen ende.
3.1. Verletzungen von Immaterialgüterrechten sind gem § 34 Abs 1 IPRG nach dem Recht des jeweiligen Verletzungsstaats zu beurteilen (4 Ob 238/03h = GRURInt 1994, 638 = MR 1994, 26 [zust. M. Walter] - Adolf Loos II; RIS-Justiz RS0076884). Im Anlassfall wurden unter Verletzung von Leistungsschutzrechten des Klägers hergestellte Vervielfältigungsstücke über das Internet (auch) gegenüber Inländern beworben und auf Bestellung nach Österreich ausgeliefert. Die Rechtsverletzung wurde damit in Österreich wirksam; ihre einzelnen Handlungselemente (Vervielfältigung und Verbreitung) sind vom selben Täter zu verantworten. Sie stehen in einem so engen faktischen und wirtschaftlichen Zusammenhang, dass sie als Teile eines einheitlichen Vorgangs anzusehen sind, dessen Schwerpunkt in Österreich liegt, weil und soweit die unter Verantwortung des Beklagten vervielfältigten Schallträger an österreichische Nutzer verkauft werden (zum Schwerpunkt der Nutzungshandlung im Zielland vgl ausführlich M. Walter in Loewenheim, Handbuch des Urheberrechts § 58 Rz 44 f; ders MR 1995, 59). Die Vorinstanzen haben deshalb zutreffend auf den gesamten Sachverhalt österreichisches Sachrecht angewendet, das im Übrigen in den hier wesentlichen Punkten (ausschließliches [originäres] Recht des Tonträgerherstellers, den Tonträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen) mit dem am Sitz des Einzelunternehmens des Beklagten und des Versandhandelunternehmens geltenden deutschen Recht (§ 85 Abs 1 dUrhG) übereinstimmt.3.1. Verletzungen von Immaterialgüterrechten sind gem Paragraph 34, Absatz eins, IPRG nach dem Recht des jeweiligen Verletzungsstaats zu beurteilen (4 Ob 238/03h = GRURInt 1994, 638 = MR 1994, 26 [zust. M. Walter] - Adolf Loos römisch zwei; RIS-Justiz RS0076884). Im Anlassfall wurden unter Verletzung von Leistungsschutzrechten des Klägers hergestellte Vervielfältigungsstücke über das Internet (auch) gegenüber Inländern beworben und auf Bestellung nach Österreich ausgeliefert. Die Rechtsverletzung wurde damit in Österreich wirksam; ihre einzelnen Handlungselemente (Vervielfältigung und Verbreitung) sind vom selben Täter zu verantworten. Sie stehen in einem so engen faktischen und wirtschaftlichen Zusammenhang, dass sie als Teile eines einheitlichen Vorgangs anzusehen sind, dessen Schwerpunkt in Österreich liegt, weil und soweit die unter Verantwortung des Beklagten vervielfältigten Schallträger an österreichische Nutzer verkauft werden (zum Schwerpunkt der Nutzungshandlung im Zielland vergleiche ausführlich M. Walter in Loewenheim, Handbuch des Urheberrechts Paragraph 58, Rz 44 f; ders MR 1995, 59). Die Vorinstanzen haben deshalb zutreffend auf den gesamten Sachverhalt österreichisches Sachrecht angewendet, das im Übrigen in den hier wesentlichen Punkten (ausschließliches [originäres] Recht des Tonträgerherstellers, den Tonträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen) mit dem am Sitz des Einzelunternehmens des Beklagten und des Versandhandelunternehmens geltenden deutschen Recht (Paragraph 85, Absatz eins, dUrhG) übereinstimmt.
4. Der Beklagte macht geltend, der Spruch sei „weltweit" gefasst und bringe nicht zum Ausdruck, dass sich das darin gebotene Verhalten auf das Inland beschränke.
4.1. Über das Bestehen und den Schutz von Immaterialgüterrechten entscheidet das Recht des Staates, für dessen Gebiet der Schutz begehrt wird (RIS-Justiz RS0076884). Werden urheberrechtliche Verletzungshandlungen in mehreren Staaten begangen, ist gem § 34 Abs 1 IPRG bei der rechtlichen Beurteilung an so viele Rechtsordnungen anzuknüpfen, wie es Schutzländer gibt (4 Ob 125/93 = ÖBl 1994, 39 - Adolf Loos II; RIS-Justiz RS0076849). Regelmäßig ist es aber Sache des Klägers, deutlich zum Ausdruck zu bringen, dass er den Schutz nicht nur für das Inland, sondern auch für fremde Staaten begehrt; mangels entsprechender Anhaltspunkte muss sonst angenommen werden, dass nur Schutz für Österreich angestrebt wird (4 Ob 125/93 = ÖBl 1994, 39 - Adolf Loos II).4.1. Über das Bestehen und den Schutz von Immaterialgüterrechten entscheidet das Recht des Staates, für dessen Gebiet der Schutz begehrt wird (RIS-Justiz RS0076884). Werden urheberrechtliche Verletzungshandlungen in mehreren Staaten begangen, ist gem Paragraph 34, Absatz eins, IPRG bei der rechtlichen Beurteilung an so viele Rechtsordnungen anzuknüpfen, wie es Schutzländer gibt (4 Ob 125/93 = ÖBl 1994, 39 - Adolf Loos römisch zwei; RIS-Justiz RS0076849). Regelmäßig ist es aber Sache des Klägers, deutlich zum Ausdruck zu bringen, dass er den Schutz nicht nur für das Inland, sondern auch für fremde Staaten begehrt; mangels entsprechender Anhaltspunkte muss sonst angenommen werden, dass nur Schutz für Österreich angestrebt wird (4 Ob 125/93 = ÖBl 1994, 39 - Adolf Loos römisch zwei).
4.2. Die Vorinstanzen haben die vorliegende Klage zutreffend dahin verstanden, dass der Kläger damit den Schutz seiner Rechte im Inland anstrebt. Der Kläger beanstandet darin nämlich den Versand rechtsverletzender Gegenstände nach Österreich und macht ausschließlich Eingriffe in ihm nach § 76 UrhG zustehende Rechte geltend, ohne auch nur mit einem Wort zum Ausdruck zu bringen, dass, weshalb und auf welcher rechtlichen Grundlage er Schutz auch für einen anderen Staat begehre. Ohne entsprechende Behauptungen bedurfte es daher keiner Prüfung allfälliger im Ausland verwirklichter Rechtsverletzungen; Gegenstand des Verfahrens waren allein die vom Kläger behaupteten inländischen Rechtsverletzungen. Damit erübrigte sich eine ausdrückliche Einschränkung des Spruchs auf das Inland; dass das Unterlassungsgebot nur inländische Rechtsverletzungen erfasst, ist aus den gesamten Umständen unzweifelhaft erkennbar. Gegenstand des Rechnungslegungsbegehrens sind deshalb auch nur nach Österreich gelieferte Eingriffsgegenstände, womit die Frage offen bleiben kann, ob eine Kognitionsbefugnis der Erfolgsortgerichte bei Urheberrechtsverletzungen für den gesamten Schaden - und nicht nur im Sinne der „Mosaiktheorie" des EuGH bei Pressestreudelikten für jenen Teil des Gesamtschadens, der im Gerichtsstaat verursacht wurde - besteht (vgl dazu Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht8 Art 5 Rz 84f).4.2. Die Vorinstanzen haben die vorliegende Klage zutreffend dahin verstanden, dass der Kläger damit den Schutz seiner Rechte im Inland anstrebt. Der Kläger beanstandet darin nämlich den Versand rechtsverletzender Gegenstände nach Österreich und macht ausschließlich Eingriffe in ihm nach Paragraph 76, UrhG zustehende Rechte geltend, ohne auch nur mit einem Wort zum Ausdruck zu bringen, dass, weshalb und auf welcher rechtlichen Grundlage er Schutz auch für einen anderen Staat begehre. Ohne entsprechende Behauptungen bedurfte es daher keiner Prüfung allfälliger im Ausland verwirklichter Rechtsverletzungen; Gegenstand des Verfahrens waren allein die vom Kläger behaupteten inländischen Rechtsverletzungen. Damit erübrigte sich eine ausdrückliche Einschränkung des Spruchs auf das Inland; dass das Unterlassungsgebot nur inländische Rechtsverletzungen erfasst, ist aus den gesamten Umständen unzweifelhaft erkennbar. Gegenstand des Rechnungslegungsbegehrens sind deshalb auch nur nach Österreich gelieferte Eingriffsgegenstände, womit die Frage offen bleiben kann, ob eine Kognitionsbefugnis der Erfolgsortgerichte bei Urheberrechtsverletzungen für den gesamten Schaden - und nicht nur im Sinne der „Mosaiktheorie" des EuGH bei Pressestreudelikten für jenen Teil des Gesamtschadens, der im Gerichtsstaat verursacht wurde - besteht vergleiche dazu Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht8 Artikel 5, Rz 84f).
5. Der Rechtsmittelwerber beanstandet das Unterlassungsgebot als zu weit, weil es den Rahmen der verletzten Verwertungsrechte übersteige.
5.1. Das Unterlassungsgebot hat sich immer am konkreten Verstoß zu orientieren (RIS-Justiz RS0037607 [T34]); es ist daher auf die konkrete Verletzungshandlung sowie - um Umgehungen durch den Vepflichteten nicht allzu leicht zu machen (vgl RIS-Justiz RS0037607 und RS0037733) - auf ähnliche Fälle einzuengen (4 Ob 172/00y; 4 Ob 54/05b; vgl auch RIS-Justiz RS0037478 [T2]).5.1. Das Unterlassungsgebot hat sich immer am konkreten Verstoß zu orientieren (RIS-Justiz RS0037607 [T34]); es ist daher auf die konkrete Verletzungshandlung sowie - um Umgehungen durch den Vepflichteten nicht allzu leicht zu machen vergleiche RIS-Justiz RS0037607 und RS0037733) - auf ähnliche Fälle einzuengen (4 Ob 172/00y; 4 Ob 54/05b; vergleiche auch RIS-Justiz RS0037478 [T2]).
5.2. Gemessen an diesen Grundsätzen ist das Unterlassungsgebot nicht zu weit gefasst. Es umfasst neben den im Anlassfall tatsächlich verübten Verletzungshandlungen der Vervielfältigung und der Verbreitung von Schallträgern auch das Verbot, Schallträger der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen (§ 76 Abs 1 erster Satz dritter Fall UrhG iVm § 18a UrhG). Diese mit der UrhG-Nov 2003 in Umsetzung der Info-RL neu eingeführte Verwertungsart betrifft das Recht der interaktiven öffentlichen Zugänglichmachung im Internet. Ein dieses Recht verletzendes Verhalten - etwa in Form von Download-Angeboten - steht mit den bereits verwirklichten Verletzungshandlungen in einem so engen Zusammenhang, dass die Befürchtung gerechtfertigt ist, der Beklagte werde auch jene Verletzungshandlungen begehen, die unter das weit gefasste Unterlassungsgebot fallen (vgl RIS-Justiz RS0037607 [T38]).5.2. Gemessen an diesen Grundsätzen ist das Unterlassungsgebot nicht zu weit gefasst. Es umfasst neben den im Anlassfall tatsächlich verübten Verletzungshandlungen der Vervielfältigung und der Verbreitung von Schallträgern auch das Verbot, Schallträger der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen (Paragraph 76, Absatz eins, erster Satz dritter Fall UrhG in Verbindung mit Paragraph 18 a, UrhG). Diese mit der UrhG-Nov 2003 in Umsetzung der Info-RL neu eingeführte Verwertungsart betrifft das Recht der interaktiven öffentlichen Zugänglichmachung im Internet. Ein dieses Recht verletzendes Verhalten - etwa in Form von Download-Angeboten - steht mit den bereits verwirklichten Verletzungshandlungen in einem so engen Zusammenhang, dass die Befürchtung gerechtfertigt ist, der Beklagte werde auch jene Verletzungshandlungen begehen, die unter das weit gefasste Unterlassungsgebot fallen vergleiche RIS-Justiz RS0037607 [T38]).
6. Der Beklagte macht geltend, der Kläger habe sein Urteilsveröffentlichungsbegehren nicht ausreichend begründet.
6.1. Nach § 85 Abs 1 UrhG ist der Kläger zur Urteilsveröffentlichung zu ermächtigen, wenn er ein berechtigtes Interesse daran hat. Die Veröffentlichung muss ein geeignetes Mittel zur Beseitigung der mit der Rechtsverletzung - schon bisher oder zukünftig - verbundenen Nachteile sein (RIS-Justiz RS0077338). Der Kläger hat das berechtigte Interesse an der Urteilsveröffentlichung zu behaupten und unter Beweis zu stellen (4 Ob 321/65 = ÖBl 1965, 153 - Leopoldi).6.1. Nach Paragraph 85, Absatz eins, UrhG ist der Kläger zur Urteilsveröffentlichung zu ermächtigen, wenn er ein berechtigtes Interesse daran hat. Die Veröffentlichung muss ein geeignetes Mittel zur Beseitigung der mit der Rechtsverletzung - schon bisher oder zukünftig - verbundenen Nachteile sein (RIS-Justiz RS0077338). Der Kläger hat das berechtigte Interesse an der Urteilsveröffentlichung zu behaupten und unter Beweis zu stellen (4 Ob 321/65 = ÖBl 1965, 153 - Leopoldi).
6.2. Ergibt sich - wie hier - schon aus dem Tatsachenvorbringen zur rechtswidrigen Handlung, welche Verbreitung diese erfuhr und welche Nachteile der Kläger - wie vom Berufungsgericht im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung näher ausgeführt - daraus erwachsen können, bedurfte es keiner zusätzlichen Behauptungen und Beweise zum Veröffentlichungsbegehren (vgl 4 Ob 182/97m und 4 Ob 209/03v; Ciresa, Handbuch der Urteilsveröffentlichung² Rz 320). Es wäre Sache des Beklagten gewesen, Umstände zu behaupten und zu beweisen, aus denen sich trotz des festgestellten Rechtsbruchs das Fehlen eines Veröffentlichungsinteresses des Klägers ergibt.6.2. Ergibt sich - wie hier - schon aus dem Tatsachenvorbringen zur rechtswidrigen Handlung, welche Verbreitung diese erfuhr und welche Nachteile der Kläger - wie vom Berufungsgericht im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung näher ausgeführt - daraus erwachsen können, bedurfte es keiner zusätzlichen Behauptungen und Beweise zum Veröffentlichungsbegehren vergleiche 4 Ob 182/97m und 4 Ob 209/03v; Ciresa, Handbuch der Urteilsveröffentlichung² Rz 320). Es wäre Sache des Beklagten gewesen, Umstände zu behaupten und zu beweisen, aus denen sich trotz des festgestellten Rechtsbruchs das Fehlen eines Veröffentlichungsinteresses des Klägers ergibt.
7. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 zweiter Satz ZPO.7. Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, zweiter Satz ZPO.