Die Revision ist zulässig, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einem vergleichbaren Sachverhalt fehlt; das Rechtsmittel ist teilweise berechtigt.
Die Beklagte stellt in Frage, dass durch die beanstandete Bildnisveröffentlichung schutzwürdige Interessen des Klägers verletzt würden, zumal diesem - nach den Feststellungen - durch die Veröffentlichung keine beruflichen Nachteile entstanden seien oder drohten; auch sei der Bildbegleittext als positiver Bericht über die Arbeit der Wirtschaftspolizei zu beurteilen. Dazu ist zu erwägen:
Jedermann soll durch § 78 UrhG gegen einen Missbrauch seiner Abbildung in der Öffentlichkeit geschützt werden, also namentlich dagegen, dass er durch die Verbreitung seines Bildnisses bloßgestellt, dass dadurch sein Privatleben in der Öffentlichkeit preisgegeben oder sein Bildnis auf eine Art benützt wird, die zu Missdeutungen Anlaß geben kann und entwürdigend oder herabsetzend wirkt. Das Gesetz legt den Begriff der "berechtigten Interessen" nicht näher fest, weil es bewusst einen weiten Spielraum offenlassen wolle, um den Verhältnissen des Einzelfalls gerecht zu werden. Bei Beurteilung, ob berechtigte Interessen verletzt wurden, ist darauf abzustellen, ob Interessen des Abgebildeten bei objektiver Prüfung als schutzwürdig anzusehen sind. Dabei ist auch der mit dem veröffentlichten Bild zusammenhängende Text zu berücksichtigen. Ist ein schutzwürdiges Interesse zu bejahen, so ist in einem zweiten Schritt die Interessenlage auf beiden Seiten zu beurteilen, aus deren Abwägung sich ergibt, ob die Geheimhaltungsinteressen den Vorrang haben und damit zu "berechtigten Interessen" werden (stRsp ua JBl 1988, 55 = MR 1997, 302 = ÖBl 1998, 88 - Ernestine K.; MR 1999, 150 [Korn] - Ermittlungspannen; 2000, 84 [Korn] - Bonnie & Clyde jeweils mwN).Jedermann soll durch Paragraph 78, UrhG gegen einen Missbrauch seiner Abbildung in der Öffentlichkeit geschützt werden, also namentlich dagegen, dass er durch die Verbreitung seines Bildnisses bloßgestellt, dass dadurch sein Privatleben in der Öffentlichkeit preisgegeben oder sein Bildnis auf eine Art benützt wird, die zu Missdeutungen Anlaß geben kann und entwürdigend oder herabsetzend wirkt. Das Gesetz legt den Begriff der "berechtigten Interessen" nicht näher fest, weil es bewusst einen weiten Spielraum offenlassen wolle, um den Verhältnissen des Einzelfalls gerecht zu werden. Bei Beurteilung, ob berechtigte Interessen verletzt wurden, ist darauf abzustellen, ob Interessen des Abgebildeten bei objektiver Prüfung als schutzwürdig anzusehen sind. Dabei ist auch der mit dem veröffentlichten Bild zusammenhängende Text zu berücksichtigen. Ist ein schutzwürdiges Interesse zu bejahen, so ist in einem zweiten Schritt die Interessenlage auf beiden Seiten zu beurteilen, aus deren Abwägung sich ergibt, ob die Geheimhaltungsinteressen den Vorrang haben und damit zu "berechtigten Interessen" werden (stRsp ua JBl 1988, 55 = MR 1997, 302 = ÖBl 1998, 88 - Ernestine K.; MR 1999, 150 [Korn] - Ermittlungspannen; 2000, 84 [Korn] - Bonnie & Clyde jeweils mwN).
In den vom Dispositionsgrundsatz beherrschten Verfahren - zu denen auch Verfahren wegen Verletzung des Bildnisschutzes gehören - bestimmen die Parteien den Gegenstand des Verfahrens und den Prozessstoff durch ihr Vorbringen und ihre Sachanträge (Fasching, LB2 Rz 642, 645; EvBl 1975/185). Ob berechtigte Interessen des Abgebildeten iSd § 78 UrhG verletzt worden sind, ist daher ausschließlich aufgrund des Vorbringens des Klägers zu beurteilen.In den vom Dispositionsgrundsatz beherrschten Verfahren - zu denen auch Verfahren wegen Verletzung des Bildnisschutzes gehören - bestimmen die Parteien den Gegenstand des Verfahrens und den Prozessstoff durch ihr Vorbringen und ihre Sachanträge (Fasching, LB2 Rz 642, 645; EvBl 1975/185). Ob berechtigte Interessen des Abgebildeten iSd Paragraph 78, UrhG verletzt worden sind, ist daher ausschließlich aufgrund des Vorbringens des Klägers zu beurteilen.
Der Kläger sieht eine Interessenverletzung darin begründet, dass durch die Bildnisveröffentlichung der Erfolg diverser Amtshandlungen in Gefahr gerate, dass die Veröffentlichung für seine Sicherheit und die seiner Familie nachteilig sei, und dass sie geeignet sei, seinen beruflichen Werdegang zu erschweren.
Dass der Kläger aufgrund der Bildnisveröffentlichung berufliche Nachteile zu erwarten hätte (worin zweifellos eine Verletzung schutzwürdiger Interessen des Klägers läge), konnte das Erstgericht nicht feststellen. Ebenso konnte nicht festgestellt werden, dass der Kläger oder seine Familie durch die beanstandete Bildberichterstattung Nachteile erlitten hätten; so bezeichnete es der Kläger selbst als bloß theoretische Möglichkeit, er oder seine Familie könnten nunmehr Repressalien von Rechtsbrechern ausgesetzt sein; er rechne nicht mit Derartigem. Zuzustimmen ist dem Kläger und den Vorinstanzen aber darin, dass die beanstandete Bildnisveröffentlichung geeignet ist, den Erfolg von Amtshandlungen zu beeinträchtigen, die der Kläger im Rahmen seines Tätigkeitsbereichs durchzuführen hat. Zu denken ist in diesem Zusammenhang insbesondere an Maßnahmen der Observierung und Fahndung, bei denen es geradezu darauf ankommt, dass der Handelnde nicht vorzeitig als Sicherheitsorgan erkannt wird. Zwar besteht am "Erfolg" von Amtshandlungen, die der Kläger in seiner Eigenschaft als Beamter der Wirtschaftspolizei vorzunehmen hat, in erster Linie ein Interesse der Allgemeinheit, weil funktionierende Sicherheitsbehörden zur Grundlage eines geordneten Gemeinwesens zählen; dennoch kann auch dem Kläger persönliches Interesse an erfolgreichen Amtshandlungen (abseits deren Einfluss auf die berufliche Karriere) nicht abgesprochen werden, weil die persönliche Befriedigung durch einen Beruf weitgehend von den im beruflichen Alltag erzielten Erfolgserlebnissen abhängt.
Bei dieser Sachlage sind demnach berechtigte Interessen des Klägers durch eine ohne seine Zustimmung erfolgte identifizierende Bildberichterstattung, die ihn in seinem beruflichen Lebenskreis bei Ausübung einer Amtshandlung auf offener Straße zeigt, unabhängig davon verletzt, ob sein Bildnis (anders etwa als im Falle der Entscheidung ÖBl 1989, 87 - Heeresnachrichtenamt) im Zusammenhang mit einer Textberichterstattung über behauptete Missstände bei der Dienststelle des Klägers, oder - wie hier - im Rahmen eines neutralen Artikels über die Arbeit der Wirtschaftspolizei im Allgemeinen veröffentlicht worden ist.
Gegenüber diesen objektiv schutzwürdigen Interessen des Klägers sind keine überwiegende Interessen der Beklagten erkennbar, die die beanstandete Bildnisveröffentlichung rechtfertigen könnten; solche bestehen nämlich weder aufgrund eines Informationsinteresses der Allgemeinheit über den vom Kläger ausgeübten Beruf noch unter dem Gesichtspunkt der Pressefreiheit. Auch wäre es der Beklagten leicht möglich gewesen, entweder die Zustimmung des Klägers zur Bildnisveröffentlichung einzuholen oder den Kläger mit technischen Mitteln auf dem Bild unkenntlich zu machen; letztlich hätte der Fotograf bei der Aufnahme eine Perspektive wählen können, bei der das Gesicht des Klägers nicht zu erkennen ist. Dem Kläger steht somit ein Unterlassungsanspruch grundsätzlich zu.
Berechtigt ist aber der Einwand der Beklagten, dass das Unterlassungsgebot zu weit gefasst ist. Das Unterlassungsgebot hat sich immer an der konkreten Verletzungshandlung zu orientieren, weil der Kläger nur Anspruch auf Unterlassung solcher Verletzungshandlungen hat, die vom Beklagten oder einem Dritten in einer dem Beklagten zurechenbaren Weise begangen worden sind oder drohend bevorstehen (stRsp ua ÖBl 1991, 105 - Hundertwasser-Pickerln II; ÖBl 1991, 108 - Sportsonnen- brillen ua). Die in der Rechtsprechung zur Fassung von Unterlassungsgeboten ganz allgemein aufgestellten Grundsätze gelten auch für Unterlassungsgebote nach § 78 UrhG (stRsp ua MR 1995, 229 - Janusgesicht mwN).Berechtigt ist aber der Einwand der Beklagten, dass das Unterlassungsgebot zu weit gefasst ist. Das Unterlassungsgebot hat sich immer an der konkreten Verletzungshandlung zu orientieren, weil der Kläger nur Anspruch auf Unterlassung solcher Verletzungshandlungen hat, die vom Beklagten oder einem Dritten in einer dem Beklagten zurechenbaren Weise begangen worden sind oder drohend bevorstehen (stRsp ua ÖBl 1991, 105 - Hundertwasser-Pickerln römisch zwei; ÖBl 1991, 108 - Sportsonnen- brillen ua). Die in der Rechtsprechung zur Fassung von Unterlassungsgeboten ganz allgemein aufgestellten Grundsätze gelten auch für Unterlassungsgebote nach Paragraph 78, UrhG (stRsp ua MR 1995, 229 - Janusgesicht mwN).
Die Vorinstanzen haben der Beklagten geboten, es zu unterlassen, ein Bildnis des Klägers welcher Art immer ohne seine Zustimmung zu veröffentlichen oder zu verbreiten. Dieses Unterlassungsgebot ist zu allgemein gefasst; es orientiert sich nicht an der konkreten Verletzungshandlung (4 Ob 95/98v). Der Beklagten kann nur verboten werden, das Bildnis des Klägers im Rahmen einer Berichterstattung über die Tätigkeit der Wirtschaftspolizei zu veröffentlichen, wenn aufgrund des Bildnisses der Kläger als Angehöriger der Wirtschaftspolizei erkennbar ist. Das Unterlassungsgebot war deshalb in diesem Sinn einzuschränken.
Die Beklagte bekämpft auch den Zuspruch von immateriellem Schadenersatz unter Hinweis auf die Feststellungen, dass der Kläger keine Nachteile durch die Bildnisveröffentlichung erlitten habe.
Gemäß § 87 Abs 2 UrhG kann der durch ein schuldhaftes Zuwiderhandeln gegen das Urheberrechtsgesetz Verletzte eine angemessene Entschädigung für die in keinem Vermögensschaden bestehenden Nachteile verlangen, die er durch die Handlung erlitten hat. Unter Hinweis auf § 16 Abs 2 UWG und § 108 PatG (nunmehr § 150 Abs 3 PatG), welche dem Verletzten einen Anspruch auf Ersatz immateriellen Schadens bei leichter Fahrlässigkeit nur dann einräumen, wenn (soweit) dies in den besonderen Umständen des Falles begründet ist, vertritt der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass auch ein immaterieller Schaden nach § 87 Abs 2 UrhG nur dann zu ersetzen ist, wenn die Beeinträchtigung den mit jeder Urheberrechtsverletzung verbundenen Ärger übersteige, es sich also um eine ganz empfindliche Kränkung handeln müsse (SZ 71/92 = JBl 1998, 793 = MR 1998, 194 - Rauchfänge mwN). Das gilt auch bei Verletzungen des Bildnisschutzes gem § 78 UrhG. Der Zuspruch einer Entschädigung setzt dabei stets konkrete Behauptungen voraus, welche Nachteile persönlicher Art entstanden seien und warum das Verhalten des Schädigers als besondere Kränkung empfunden werde (SZ 71/92 = JBl 1998, 793 = MR 1998, 194 - Rauchfänge mwN).Gemäß Paragraph 87, Absatz 2, UrhG kann der durch ein schuldhaftes Zuwiderhandeln gegen das Urheberrechtsgesetz Verletzte eine angemessene Entschädigung für die in keinem Vermögensschaden bestehenden Nachteile verlangen, die er durch die Handlung erlitten hat. Unter Hinweis auf Paragraph 16, Absatz 2, UWG und Paragraph 108, PatG (nunmehr Paragraph 150, Absatz 3, PatG), welche dem Verletzten einen Anspruch auf Ersatz immateriellen Schadens bei leichter Fahrlässigkeit nur dann einräumen, wenn (soweit) dies in den besonderen Umständen des Falles begründet ist, vertritt der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass auch ein immaterieller Schaden nach Paragraph 87, Absatz 2, UrhG nur dann zu ersetzen ist, wenn die Beeinträchtigung den mit jeder Urheberrechtsverletzung verbundenen Ärger übersteige, es sich also um eine ganz empfindliche Kränkung handeln müsse (SZ 71/92 = JBl 1998, 793 = MR 1998, 194 - Rauchfänge mwN). Das gilt auch bei Verletzungen des Bildnisschutzes gem Paragraph 78, UrhG. Der Zuspruch einer Entschädigung setzt dabei stets konkrete Behauptungen voraus, welche Nachteile persönlicher Art entstanden seien und warum das Verhalten des Schädigers als besondere Kränkung empfunden werde (SZ 71/92 = JBl 1998, 793 = MR 1998, 194 - Rauchfänge mwN).
Der Kläger hat zum Schadenersatzanspruch in erster Instanz lediglich vorgebracht, er verlange eine angemessene Entschädigung "für die durch die Veröffentlichung entstandenen Nachteile", ohne diese nach Art und Umfang näher zu präzisieren. Damit erweist sich das Schadenersatzbegehren schon mangels konkreter Behauptungen als unberechtigt. Zum Beseitigungsbegehren enthält die Revision keine substantiierten Ausführungen.
Der Revision war teilweise Folge zu geben und die Urteile der Vorinstanzen im aufgezeigten Sinn abzuändern.
Die Kostenentscheidung im Verfahren erster Instanz gründet sich auf § 43 Abs 2 ZPO, im Rechtsmittelverfahren iVm § 50 Abs 1 ZPO. Der Kläger hat das Unterlassungs- und das Beseitigungsbegehren zu weit gefasst; mangels anderer Anhaltspunkte für die Bewertung sind Unterliegen und Obsiegen in diesen Punkten jeweils mit 50 % zu bewerten (4 Ob 95/98v). Damit errechnet sich eine Obsiegensquote des Klägers im Verfahren erster Instanz von einem Drittel. Er erhält ein Drittel der Pauschalgebühr und muss dem Beklagten ein Drittel von dessen Kosten ersetzen. Im Berufungsverfahren über die Berufung des Klägers (Bemessungsgrundlage 60.000 S) hat die Beklagte zur Gänze obsiegt, im Verfahren über ihre eigene Berufung (Bemessungsgrundlage 110.000 S) nur mit dem halben Unterlassungsbegehren (50.000 S), weshalb sie dem Kläger 10 % der Kosten seiner Berufungsbeantwortung zahlen muss, von diesem jedoch 45 % der Pauschalgebühr im Berufungsverfahren erhält. Im Revisionsverfahren hat die Beklagte mit rund 55 % ihres Begehrens obsiegt und erhält 10 % der Kosten der Revision zuzüglich 55 % der Pauschalgebühr dritter Instanz. Aus der Saldierung der gegenseitigen Ansprüche resultiert eine Kostenersatzforderung der Beklagten gegenüber dem Kläger in Höhe von 18.788,69 S im Rechtsmittelverfahren.Die Kostenentscheidung im Verfahren erster Instanz gründet sich auf Paragraph 43, Absatz 2, ZPO, im Rechtsmittelverfahren in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, ZPO. Der Kläger hat das Unterlassungs- und das Beseitigungsbegehren zu weit gefasst; mangels anderer Anhaltspunkte für die Bewertung sind Unterliegen und Obsiegen in diesen Punkten jeweils mit 50 % zu bewerten (4 Ob 95/98v). Damit errechnet sich eine Obsiegensquote des Klägers im Verfahren erster Instanz von einem Drittel. Er erhält ein Drittel der Pauschalgebühr und muss dem Beklagten ein Drittel von dessen Kosten ersetzen. Im Berufungsverfahren über die Berufung des Klägers (Bemessungsgrundlage 60.000 S) hat die Beklagte zur Gänze obsiegt, im Verfahren über ihre eigene Berufung (Bemessungsgrundlage 110.000 S) nur mit dem halben Unterlassungsbegehren (50.000 S), weshalb sie dem Kläger 10 % der Kosten seiner Berufungsbeantwortung zahlen muss, von diesem jedoch 45 % der Pauschalgebühr im Berufungsverfahren erhält. Im Revisionsverfahren hat die Beklagte mit rund 55 % ihres Begehrens obsiegt und erhält 10 % der Kosten der Revision zuzüglich 55 % der Pauschalgebühr dritter Instanz. Aus der Saldierung der gegenseitigen Ansprüche resultiert eine Kostenersatzforderung der Beklagten gegenüber dem Kläger in Höhe von 18.788,69 S im Rechtsmittelverfahren.