Rechtssatz RS0113854
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113854
Entscheidungsdatum
29.01.2021
Rechtssatz
Ist die beanstandete Bildnisveröffentlichung geeignet, den Erfolg von Amtshandlungen zu beeinträchtigen, die der Kläger im Rahmen seines Tätigkeitsbereichs als Polizist durchzuführen hat, sind berechtigte Interessen des Klägers durch eine ohne seine Zustimmung erfolgte identifizierende Bildberichterstattung, die ihn in seinem beruflichen Lebenskreis bei Ausübung einer Amtshandlung auf offener Straße zeigt, unabhängig davon verletzt, ob sein Bildnis im Zusammenhang mit einer Textberichterstattung über behauptete Missstände bei der Dienststelle des Klägers, oder - wie hier - im Rahmen eines neutralen Artikels über die Arbeit der Wirtschaftspolizei im Allgemeinen veröffentlicht worden ist.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 172/00y
Entscheidungstext OGH 18.07.2000 4 Ob 172/00y
- 4 Ob 119/12x
Entscheidungstext OGH 02.08.2012 4 Ob 119/12x
Auch
- 4 Ob 224/14s
Entscheidungstext OGH 16.12.2014 4 Ob 224/14s
Vgl auch
- 6 Ob 241/20i
Entscheidungstext OGH 29.01.2021 6 Ob 241/20i
Beisatz: Hier: Justizwachebeamter. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113854
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2021
Dokumentnummer
JJR_20000718_OGH0002_0040OB00172_00Y0000_001