Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls (absolut) unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist. Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass - ungeachtet der Ausführungen im JAB (991 BlgNR 17. GP 69), wonach die im § 528 Abs 2 Z 2 ZPO von der Unanfechtbarkeit ausgenommenen Beschlüsse jene seien, durch die der Rechtsschutzanspruch überhaupt verneint wird - davon nur formalrechtlich begründete Klagezurückweisungen erfasst seien (SZ 66/118). Die Anfechtung von Konformatbeschlüssen ist demnach nur für die definitive Versagung des Rechtsschutzes, also die Verweigerung des Zugangs zu Gericht, vorgesehen (4 Ob 291/01z = EvBl 2002/112). Ein solcher Sachverhalt (oder ein ihm wertungsmäßig gleichzuhaltender Fall) liegt im Streitfall nicht vor, weil die Entscheidungen der Vorinstanzen die inländische Gerichtsbarkeit und die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts bejahen, die Klägerin also insoweit in ihrem Anspruch auf Gewährung von Rechtsschutz nicht beeinträchtigen. Insoweit ist das Rechtsmittel demnach jedenfalls unzulässig.Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls (absolut) unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist. Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass - ungeachtet der Ausführungen im JAB (991 BlgNR 17. Gesetzgebungsperiode 69), wonach die im Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO von der Unanfechtbarkeit ausgenommenen Beschlüsse jene seien, durch die der Rechtsschutzanspruch überhaupt verneint wird - davon nur formalrechtlich begründete Klagezurückweisungen erfasst seien (SZ 66/118). Die Anfechtung von Konformatbeschlüssen ist demnach nur für die definitive Versagung des Rechtsschutzes, also die Verweigerung des Zugangs zu Gericht, vorgesehen (4 Ob 291/01z = EvBl 2002/112). Ein solcher Sachverhalt (oder ein ihm wertungsmäßig gleichzuhaltender Fall) liegt im Streitfall nicht vor, weil die Entscheidungen der Vorinstanzen die inländische Gerichtsbarkeit und die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts bejahen, die Klägerin also insoweit in ihrem Anspruch auf Gewährung von Rechtsschutz nicht beeinträchtigen. Insoweit ist das Rechtsmittel demnach jedenfalls unzulässig.
2) Soweit sich die Revisionsrekurswerberin gegen die Entscheidung über ihren Sicherungsantrag wendet und - unter Hinweis auf ihren Sitz und die Verwendung einer in Deutschland registrierten Domain - materielles deutsches Recht für anwendbar hält, ist das Rechtsmittel mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen.
Die Vorinstanzen sind zu Recht von einer Verletzungshandlung (auch) im Inland ausgegangen, wurden doch - wie vom Erstgericht als bescheinigt angenommen - die von der Beklagten auf die beschriebene Weise verbreiteten Texte auch dem (deutschsprachigen) Publikum in Österreich zugänglich gemacht. Verletzungen von Immaterialgüterrechten sind, auch wenn die Rechtsverletzungen in mehreren Ländern begangen wurden, gem § 34 Abs 1 IPRG nach dem Recht des jeweiligen Verletzungsstaats zu beurteilen (GRURInt 1994, 638 = MR 1994, 26 <zust. M. Walter> - Adolf Loos II). Die Vorinstanzen haben deshalb zutreffend materielles österreichisches Recht angewendet; einer Prüfung des § 49 Abs 2 dUrhG bedurfte es daher im Streitfall nicht. Der außerordentliche Revisionsrekurs ist insoweit gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückzuweisen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Die Vorinstanzen sind zu Recht von einer Verletzungshandlung (auch) im Inland ausgegangen, wurden doch - wie vom Erstgericht als bescheinigt angenommen - die von der Beklagten auf die beschriebene Weise verbreiteten Texte auch dem (deutschsprachigen) Publikum in Österreich zugänglich gemacht. Verletzungen von Immaterialgüterrechten sind, auch wenn die Rechtsverletzungen in mehreren Ländern begangen wurden, gem Paragraph 34, Absatz eins, IPRG nach dem Recht des jeweiligen Verletzungsstaats zu beurteilen (GRURInt 1994, 638 = MR 1994, 26 <zust. M. Walter> - Adolf Loos römisch zwei). Die Vorinstanzen haben deshalb zutreffend materielles österreichisches Recht angewendet; einer Prüfung des Paragraph 49, Absatz 2, dUrhG bedurfte es daher im Streitfall nicht. Der außerordentliche Revisionsrekurs ist insoweit gemäß Paragraphen 78, 402, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).