Begründung:
Der zuletzt in Wien 1.,***** wohnhaft gewesene bildende Künstler Adolf Loos ist am 23.August 1933 in Wien verstorben. Mit Testament vom 5.April 1922 hatte er seine Ehegattin Elsie Loos, geborene A*****, zur Alleinerbin eingesetzt. Am 17.Juli 1981 stellte das Bezirksgericht Innere Stadt Wien eine Amtsbestätigung aus, wonach Elsie Loos testamentarisch von Adolf Loos zu seiner Alleinerbin eingesetzt worden sei und andere erbberechtigte Personen nach der Aktenlage nicht bekannt seien. Mit Beschluß desselben Gerichtes vom 26. November 1982 wurde die zur Alleinerbin berufene Witwe Elsie Loos, ***** "abhandlungsbehördlich gemäß § 72 Abs 2 AußStrG ermächtigt, die Urheber- und allenfalls sonstigen Verwertungsrechte bezüglich sämtlicher Werke des Erblassers Adolf Loos auszuüben und daraus resultierende Ansprüche gegen dritte Personen geltend zu machen"; dieser Beschluß ist seit 12.Jänner 1983 rechtskräftig. Am 1.März 1983 gab Elsie A*****-Loos die unbedingte Erbserklärung ab; am 18.März 1983 beantragte sie sinngemäß die Fortsetzung des Verlassenschaftsverfahrens.Der zuletzt in Wien 1.,***** wohnhaft gewesene bildende Künstler Adolf Loos ist am 23.August 1933 in Wien verstorben. Mit Testament vom 5.April 1922 hatte er seine Ehegattin Elsie Loos, geborene A*****, zur Alleinerbin eingesetzt. Am 17.Juli 1981 stellte das Bezirksgericht Innere Stadt Wien eine Amtsbestätigung aus, wonach Elsie Loos testamentarisch von Adolf Loos zu seiner Alleinerbin eingesetzt worden sei und andere erbberechtigte Personen nach der Aktenlage nicht bekannt seien. Mit Beschluß desselben Gerichtes vom 26. November 1982 wurde die zur Alleinerbin berufene Witwe Elsie Loos, ***** "abhandlungsbehördlich gemäß Paragraph 72, Absatz 2, AußStrG ermächtigt, die Urheber- und allenfalls sonstigen Verwertungsrechte bezüglich sämtlicher Werke des Erblassers Adolf Loos auszuüben und daraus resultierende Ansprüche gegen dritte Personen geltend zu machen"; dieser Beschluß ist seit 12.Jänner 1983 rechtskräftig. Am 1.März 1983 gab Elsie A*****-Loos die unbedingte Erbserklärung ab; am 18.März 1983 beantragte sie sinngemäß die Fortsetzung des Verlassenschaftsverfahrens.
Mit Beschluß vom 28.August 1987, 2 A 513/33-44, erließ das Bezirksgericht Innere Stadt Wien die Einantwortungsurkunde, mit welcher der Nachlaß des Erblassers Adolf Loos der Verlassenschaft nach der in der Zwischenzeit verstorbenen Elsie A*****-Loos (*****) zur Gänze eingeantwortet wurde. In Punkt 4 dieses - gleich der Einantwortungsurkunde in Rechtskraft erwachsenen - Beschlusses war Elsie A*****-Loos ermächtigt worden, die "auf sie übergegangenen Urheberrechte an den Werken des Erblassers Adolf Loos, bestehend insbesondere aus Plänen, Skizzen und Zeichnungen, auszuüben und insbesondere zu verwerten.
Schon im Jahre 1980 hatte Elsie A*****-Loos den österreichischen Schriftsteller und Filmemacher Prof.Adolf O***** unwiderruflich und auch für ihre Rechtsnachfolger verbindlich bevollmächtigt, die Urheberrechte an sämtlichen Werken, Plänen, Skizzen, Fotos usw. von Adolf Loos auszuüben und darüber zu verfügen. Im Jahre 1981 erweiterte Elsie A*****-Loos diese Bevollmächtigungen, und zwar insbesondere auf das Namensrecht des Adolf Loos und den sogenannten "Loos-Nachlaß" (Loos-Archiv), zu welchem bewegliche körperliche Sachen, wie Skizzen, Pläne, Schriften usw., gehören.
Mit "Kaufvertrag und Vereinbarung" vom 17.November 1981 erwarb Prof.Adolf O***** schließlich von Elsie A*****-Loos sämtliche Rechte an den Werken von Adolf Loos, vor allem die örtlich und zeitlich unbeschränkten und von ihm weiter übertragbaren Verwertungs- und Nutzungsrechte, gegen eine näher bestimmte finanzielle Gegenleistung. In Punkt 3 dieser Vereinbarung erklärte Elsie A*****-Loos rechtsverbindlich, daß sie Universalerbin nach Adolf Loos sei. Die Unterschriften auf allen Vollmachten und "Übertragungserklärungen" sind durch die österreichische Botschaft in Buenos Aires beglaubigt.
Im Jahre 1983 hat Prof.Adolf O***** der klagenden Verwertungsgesellschaft die alleinigen und ausschließlichen Wahrnehmungsrechte (Werknutzungsrechte) an den Werken der bildenden Künste von Adolf Loos eingeräumt, und zwar kraft eigenen Rechtes (als Werknutzungsberechtigter) und vorsichtsweise auch im Namen von Elsie A*****-Loos bzw der Verlassenschaft nach Adolf Loos. Zu den der Klägerin eingeräumten Wahrnehmungsrechten zählt insbesondere das Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung, und zwar für den Fall der Rechtsverletzung ohne jede inhaltliche Beschränkung.
Die Werke von Adolf Loos wurden in Österreich ua in dem mit seiner Zustimmung erschienenen Buch "Adolf Loos - Das Werk des Architekten" von Heinrich Kulka (Verlag Anton Schroll & Co/Wien 1931), in dem mit Genehmigung seiner Rechtsnachfolgerin Elsie A*****-Loos erschienenen Buch "Der Architekt Adolf Loos" von Ludwig Münz und Gustav Künstler (Verlag Anton Schroll/Wien 1964) und in dem mit Zustimmung Prof.Adolf O*****s erschienenen Buch "Adolf Loos - Leben und Werk" von Burkhard Rokschcio und Roland Schachel (Residenzverlag/Salzburg und Wien 1982), aber auch vereinzelt in österreichischen Fachzeitschriften, jeweils mit Zustimmung des Berechtigten, veröffentlicht.
Der beklagte Verlag, welcher seit Jahren auf dem Gebiet des Kunstverlages tätig ist, hat insbesondere folgende Bücher herausgebracht, die zahlreiche Werke von Adolf Loos enthalten:
a) "Adolf Loos - Das Werk des Architekten" von Heinrich Kulka (Beil./.BB). Dabei handelt es sich um einen unveränderten Nachdruck der im Jahre 1931 in Wien erschienenen Ausgabe, welche der Beklagte im Jahre 1979 und in einer Neuauflage im Jahre 1986 herausgebracht hat. Außer Texten von Adolf Loos sind darin - neben Abbildungen von Werken anderer Künstler - 238 Abbildungen vorerschienener Werke von Adolf Loos abgedruckt.
b) "Das Looshaus" von Hermann Czech und Wolfgang Mistelbauer (Beil./.CC). Dieser Band erschien 1976 im Verlag des Beklagten; weitere Auflagen folgten 1977 und 1984. In diesem Buch sind insgesamt 37 vorerschienene Abbildungen von Werken von Adolf Loos enthalten.
c) "Adolf Loos - Theory and Works" von Benedetto Gravagnuolo (Beil./.DD). Dieses Buch hat der Beklagte gemeinsam mit dem italienischen Verlag Idea-Books Edizioni im Jahre 1982 herausgegeben und 1986 neu aufgelegt. Diese in Österreich vom Beklagten vertriebene Ausgabe in englischer Sprache enthält 230 Abbildungen, die schon in früheren Veröffentlichungen - jeweils mit Zustimmung des Berechtigten - veröffentlicht worden waren.
Bei der Anführung der Anzahl der Abbildungen sind jeweils die Abbildungen jener Werke, die sich bleibend an einem dem öffentlichen Verkehr dienenden Ort befinden, unberücksichtigt geblieben.
Die drei im Verlag des Beklagten erschienenen Werke (Blg. ./BB, ./CC und ./DD) sind ohne Zustimmung der jeweils Berechtigten (Elsie A*****-Loos, Prof.Adolf O*****, Klägerin) veröffentlicht worden; sie sind auch nach der Untersagung der weiteren Verwendung der Werke von Adolf Loos durch die Klägerin im Buchhandel erhältlich. Auch dem Rechnungslegungsbegehren der Klägerin ist der Beklagte nicht nachgekommen.
Fast alle in den Beilagen ./.BB, ./CC und ./DD abgebildeten Werke waren schon vorher in Österreich erschienen. Ausnahmen sind nur die Abbildung Nr. 189 in dem Buch "Adolf Loos - Das Werk des Architekten" von Heinrich Kulka (Beil./.BB), welche zuerst in der Zeitschrift "Der Sturm" in Berlin 1927 veröffentlicht worden war, sodann einige der in den Abbildungen Nr. 26 bis 42 im Buch "Das Looshaus" von Czech/Mistelbauer (Beil./.CC) wiedergegebenen Grundrisse in verschiedenen Varianten sowie die Abbildung auf Seite 190 (Grundriß Haus Tzare), welche auch im Ausstellungskatalog "Adolf Loos - Raumplan - Wohnungsbau" in Berlin 1983 erschienen waren, und schließlich der auf Seite 216 des Buches "Adolf Loos - Theory and Works" von B.Gravagnuolo abgebildete Entwurf für das Hotel in Juan-les-Pins, welcher zum ersten Mal 1931 in der Pariser Zeitschrift "L'architecture d'aujourd'hui" veröffentlicht worden war.
Ob Adolf Loos österreichischer Staatsbürger war, kann nicht festgestellt werden.
Mit der Behauptung, daß der Beklagte solcherart in die ihr übertragenen Verwertungsrechte an Werken des Künstlers Adolf Loos - zumindest soweit diese schon im Inland veröffentlicht worden sind - eingegriffen habe, begehrte die Klägerin ursprünglich - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - den Beklagten schuldig zu erkennen, es zu unterlassen, die in den Beilagen ./.BB, ./.CC und ./.DD - welche einen integrierenden Bestandteil des Urteilsspruches bilden - abgebildeten Werke des bildenden Künstlers Adolf Loos zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten, wobei sich diese Unterlassungsverpflichtung insbesondere auf die drei genannten, im beklagten Verlag erschienenen Bände erstrecke. Nachdem der von der Klägerin zur Sicherung dieses Unterlassungsanspruches gestellte Sicherungsantrag teilweise abgewiesen worden war, weil eine größere Zahl der vom Verbotsbegehren umfaßten Abbildungen nach der Rechtsmeinung des Obersten Gerichtshofes unter die freie Werknutzung
nach § 54 Z 5 UrhG fielen (4 Ob 106/89 - Adolf Loos - SZ 62/148 =nach Paragraph 54, Ziffer 5, UrhG fielen (4 Ob 106/89 - Adolf Loos - SZ 62/148 =
EvBl 1990/16 = MR 1991, 25 [ablehnend M.Walter] = ÖBl 1989, 187 =
GRURInt 1991, 56), führte die Klägerin in der ersten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung aus, daß sie die Rechtsauffassung des Obersten Gerichtshofes zwar nicht teile, jedoch akzeptiere. Sie verweise aber darauf, daß diese Auffassung nur für das Territorium Österreichs, nicht aber auch für das Ausland anwendbar sei; insbesondere verweise sie auf § 59 Abs 1 dUrhG. Sie schränke daher das Unterlassungsbegehren um die von der Abweisung durch die Rechtsmittelinstanzen im Sicherungsverfahren betroffenen Werke "hinsichtlich des österreichischen Staatsgebietes" ein (S. 427), und zwar in der Weise, daß sie nach dem ersten Satz und vor dem Teil des Spruches, wonach sich die Unterlassungsverpflichtung insbesondere auf die drei im Verlag des Beklagten erschienenen Bände beziehe, den Satz einschob: "Hinsichtlich des Staatsgebietes der Republik Österreich erstreckt sich die Unterlassungsverpflichtung jedoch nicht auf die auf Seite 3 Abs 1 der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien vom 12.1.1989, 5 R 154/88, angeführten Werke, wobei Seite 3 dieser Entscheidung gleichfalls einen integrierenden Bestandteil des Urteilsspruches darstellt." (S. 446).GRURInt 1991, 56), führte die Klägerin in der ersten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung aus, daß sie die Rechtsauffassung des Obersten Gerichtshofes zwar nicht teile, jedoch akzeptiere. Sie verweise aber darauf, daß diese Auffassung nur für das Territorium Österreichs, nicht aber auch für das Ausland anwendbar sei; insbesondere verweise sie auf Paragraph 59, Absatz eins, dUrhG. Sie schränke daher das Unterlassungsbegehren um die von der Abweisung durch die Rechtsmittelinstanzen im Sicherungsverfahren betroffenen Werke "hinsichtlich des österreichischen Staatsgebietes" ein (S. 427), und zwar in der Weise, daß sie nach dem ersten Satz und vor dem Teil des Spruches, wonach sich die Unterlassungsverpflichtung insbesondere auf die drei im Verlag des Beklagten erschienenen Bände beziehe, den Satz einschob: "Hinsichtlich des Staatsgebietes der Republik Österreich erstreckt sich die Unterlassungsverpflichtung jedoch nicht auf die auf Seite 3 Absatz eins, der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien vom 12.1.1989, 5 R 154/88, angeführten Werke, wobei Seite 3 dieser Entscheidung gleichfalls einen integrierenden Bestandteil des Urteilsspruches darstellt." (S. 446).
Der Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Da Adolf O***** nie kraft eigenen Rechtes Wernutzungsrechte habe geltend machen können, habe er auch der Klägerin nicht wirksam Rechte übertragen. Dieser fehle demnach die Aktivlegitimation. Die drei in der Klage genannten Bücher seien nicht im Verlag des Beklagten erschienen, so daß es auch an der Passivlegitimation mangle. Adolf Loos sei tschechoslowakischer Staatsbürger gewesen; die vom Klagebehren umfaßten Werke des Archikten Loos seien nicht im Inland erschienen.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Da der Beklagte - wenn auch unter verschiedenen Firmen - die in der Klage genannten drei Bücher verlegt habe, sei er passiv legitimiert. Im Hinblick auf die rechtskräftige Einantwortungsurkunde 2 A 513/33-105 des Bezirksgerichtes Innere Stadt und die nachvollziehbare Übertragung der Rechte von der Erbin an Prof.Adolf O***** und von diesem an die Klägerin sei auch deren Aktivlegitimation unzweifelhaft zu bejahen. Ob Adolf Loos österreichischer oder tschechoslowakischer Staatsbürger war, sei unerheblich, weil die vom Verbotsbegehren erfaßten Werke jedenfalls nach § 95 UrhG im Inland urheberrechtlichen Schutz genössen. Das gelte auch für die beiden in Deutschland ersterschienenen Werke, für welche die Bundesrepublik Deutschland als Ursprungsland anzusehen sei. Da Österreich und die Bundesrepublik Deutschland Mitglieder der Berner Übereinkunft (RBÜ) sind, gelte der Grundsatz der Inländerbehandlung (Art 5 Abs 1 RBÜ Paris), wobei ein Schutzfristenvergleich (Art 7 Abs 8 RBÜ Paris) im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland unterbleibe, weil die urheberrechtliche Schutzfrist auch in der Bundesrepublik Deutschland 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers betrage. Auch das in Frankreich erschienene Werk sei im Inland urheberrechtlich geschützt: Auch das französische Recht kenne eine kriegsbedingte Schutzfristverlängerung, und zwar für einen Zeitraum von acht Jahren und 120 Tagen für alle Werke, die vor dem 1.1.1948 veröffentlicht worden und am 13.8.1941 noch nicht frei waren. Da diese Voraussetzungen auf das in Frankreich zuerst veröffentlichte Werk des Architekten Adolf Loos zuträfen, sei die Schutzfristverlängerung anwendbar. Das Werk werde damit erst mit Ablauf des 120 Tages des Jahres 1992 frei, so daß es nach dem Grundsatz der Inländerbehandlung auch in Österreich zumindest bis zu diesem Tag geschützt sei. Die kriegsbedingte Schutzfristverlängerung in Frankreich gelte auch für ausländische Staatsangehörige. Der urheberrechtliche Schutz der vom Klagebegehren umfaßten Werke sei unterschiedlich zu beurteilen, je nachdem, ob er sich auf das Inland erstrecke oder nicht. Soweit nach § 54 Z 5 öUrhG eine freie Werknutzung besteht, habe ihr die Klägerin durch die Einschränkung ihres Begehrens Rechnung getragen; für die übrigen Werke sei der Urheberrechtsschutz nach österreichischem Recht zu bejahen.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Da der Beklagte - wenn auch unter verschiedenen Firmen - die in der Klage genannten drei Bücher verlegt habe, sei er passiv legitimiert. Im Hinblick auf die rechtskräftige Einantwortungsurkunde 2 A 513/33-105 des Bezirksgerichtes Innere Stadt und die nachvollziehbare Übertragung der Rechte von der Erbin an Prof.Adolf O***** und von diesem an die Klägerin sei auch deren Aktivlegitimation unzweifelhaft zu bejahen. Ob Adolf Loos österreichischer oder tschechoslowakischer Staatsbürger war, sei unerheblich, weil die vom Verbotsbegehren erfaßten Werke jedenfalls nach Paragraph 95, UrhG im Inland urheberrechtlichen Schutz genössen. Das gelte auch für die beiden in Deutschland ersterschienenen Werke, für welche die Bundesrepublik Deutschland als Ursprungsland anzusehen sei. Da Österreich und die Bundesrepublik Deutschland Mitglieder der Berner Übereinkunft (RBÜ) sind, gelte der Grundsatz der Inländerbehandlung (Artikel 5, Absatz eins, RBÜ Paris), wobei ein Schutzfristenvergleich (Artikel 7, Absatz 8, RBÜ Paris) im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland unterbleibe, weil die urheberrechtliche Schutzfrist auch in der Bundesrepublik Deutschland 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers betrage. Auch das in Frankreich erschienene Werk sei im Inland urheberrechtlich geschützt: Auch das französische Recht kenne eine kriegsbedingte Schutzfristverlängerung, und zwar für einen Zeitraum von acht Jahren und 120 Tagen für alle Werke, die vor dem 1.1.1948 veröffentlicht worden und am 13.8.1941 noch nicht frei waren. Da diese Voraussetzungen auf das in Frankreich zuerst veröffentlichte Werk des Architekten Adolf Loos zuträfen, sei die Schutzfristverlängerung anwendbar. Das Werk werde damit erst mit Ablauf des 120 Tages des Jahres 1992 frei, so daß es nach dem Grundsatz der Inländerbehandlung auch in Österreich zumindest bis zu diesem Tag geschützt sei. Die kriegsbedingte Schutzfristverlängerung in Frankreich gelte auch für ausländische Staatsangehörige. Der urheberrechtliche Schutz der vom Klagebegehren umfaßten Werke sei unterschiedlich zu beurteilen, je nachdem, ob er sich auf das Inland erstrecke oder nicht. Soweit nach Paragraph 54, Ziffer 5, öUrhG eine freie Werknutzung besteht, habe ihr die Klägerin durch die Einschränkung ihres Begehrens Rechnung getragen; für die übrigen Werke sei der Urheberrechtsschutz nach österreichischem Recht zu bejahen.
Das Berufungsgericht gab - übereinstimmend mit der im Provisorialverfahren ergangenen Entscheidung - dem Unterlassungsbegehren der Klägerin nur teilweise statt und wies das Mehrbegehren in Ansehung aller Abbildungen, die nach der im Provisorialverfahren von den Rechtsmittelinstanzen vertretenen Meinung unter § 54 Z 5 UrhG fallen, ab; es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Mit Recht habe das Erstgericht im Hinblick auf die Ergebnisse des Verlassenschaftsverfahrens nach Adolf Loos die Befugnis der Erbin zur Abtretung von Urheber- und Verwertungsrechten bejaht; damit seien die Argumente des Beklagten gegen die Aktivlegitimation entkräftet. Selbst unter Annahme einer tschechoslowakischen Staatsbürgerschaft des Künstlers Adolf Loos müßte den Werken urheberrechtlicher Schutz nach § 95 UrhG zuerkannt werden. Die meisten Werke seien zuerst in Österreich erschienen; die in Frankreich und Deutschland ersterschienenen Werke genössen auch in Österreich Urheberrechtsschutz. Dennoch sei die Berufung teilweise gerechtfertigt. Die Klägerin übersehe nämlich, daß § 1 IPRG immer auf (nur) eine Rechtsordnung und nicht gleichzeitig auf mehrere verschiedene Rechtsordnungen verweise. Im vorliegenden Fall sei gemäß § 34 IPRG österreichisches Recht anzuwenden, weil der Beklagte die Verletzungshandlungen in Österreich begangen habe. Ob das deutsche Urheberrechtsgesetz oder das Urheberrecht eines sonstigen Staates vom österreichischen Recht abweicht, sei daher ohne Bedeutung. Nach österreichischem Urheberrecht bestehe aber für einen Teil der abgebildeten Werke gemäß § 54 Z 5 UrhG kein Schutz.Das Berufungsgericht gab - übereinstimmend mit der im Provisorialverfahren ergangenen Entscheidung - dem Unterlassungsbegehren der Klägerin nur teilweise statt und wies das Mehrbegehren in Ansehung aller Abbildungen, die nach der im Provisorialverfahren von den Rechtsmittelinstanzen vertretenen Meinung unter Paragraph 54, Ziffer 5, UrhG fallen, ab; es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Mit Recht habe das Erstgericht im Hinblick auf die Ergebnisse des Verlassenschaftsverfahrens nach Adolf Loos die Befugnis der Erbin zur Abtretung von Urheber- und Verwertungsrechten bejaht; damit seien die Argumente des Beklagten gegen die Aktivlegitimation entkräftet. Selbst unter Annahme einer tschechoslowakischen Staatsbürgerschaft des Künstlers Adolf Loos müßte den Werken urheberrechtlicher Schutz nach Paragraph 95, UrhG zuerkannt werden. Die meisten Werke seien zuerst in Österreich erschienen; die in Frankreich und Deutschland ersterschienenen Werke genössen auch in Österreich Urheberrechtsschutz. Dennoch sei die Berufung teilweise gerechtfertigt. Die Klägerin übersehe nämlich, daß Paragraph eins, IPRG immer auf (nur) eine Rechtsordnung und nicht gleichzeitig auf mehrere verschiedene Rechtsordnungen verweise. Im vorliegenden Fall sei gemäß Paragraph 34, IPRG österreichisches Recht anzuwenden, weil der Beklagte die Verletzungshandlungen in Österreich begangen habe. Ob das deutsche Urheberrechtsgesetz oder das Urheberrecht eines sonstigen Staates vom österreichischen Recht abweicht, sei daher ohne Bedeutung. Nach österreichischem Urheberrecht bestehe aber für einen Teil der abgebildeten Werke gemäß Paragraph 54, Ziffer 5, UrhG kein Schutz.
Gegen den abweisenden Teil dieses Urteils wendet sich die außerordentliche Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Aktenwidrigkeit mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß das Ersturteil wiederhergestellt werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.