Begründung:
Der zuletzt in Wien 1., Bösendorferstraße 3, wohnhaft gewesene bildende Künstler Adolf L*** ist am 23.August 1933 in Wien verstorben. Mit Testament vom 5.April 1922 hatte er seine Ehegattin Elsie L***, geborene A***, zur Alleinerbin eingesetzt. Am 17.Juli 1981 stellte das Bezirksgericht Innere Stadt Wien eine Amtsbestätigung aus, wonach Elsie L*** testamentarisch von Adolf L*** zu seiner Alleinerbin eingesetzt worden sei und andere erbberechtigte Personen nach der Aktenlage nicht bekannt seien. Mit Beschluß desselben Gerichtes vom 26.November 1982 wurde die zur Alleinerbin berufene Witwe Elsie L***, geboren am 27.Dezember 1899, "abhandlungsbehördlich gemäß § 72 Abs 2 AußStrG ermächtigt, die Urheber- und allenfalls sonstige Verwertungsrechte bezüglich sämtlicher Werke des Erblassers Adolf L*** auszuüben und daraus resultierende Ansprüche gegen dritte Personen geltend zu machen"; dieser Beschluß ist seit 12.Jänner 1983 rechtskräftig. Am 1.März 1983 gab Elsie A***-L*** die unbedingte Erbserklärung ab; am 18. März 1983 beantragte sie sinngemäß die Fortsetzung des Verlassenschaftsverfahrens.Der zuletzt in Wien 1., Bösendorferstraße 3, wohnhaft gewesene bildende Künstler Adolf L*** ist am 23.August 1933 in Wien verstorben. Mit Testament vom 5.April 1922 hatte er seine Ehegattin Elsie L***, geborene A***, zur Alleinerbin eingesetzt. Am 17.Juli 1981 stellte das Bezirksgericht Innere Stadt Wien eine Amtsbestätigung aus, wonach Elsie L*** testamentarisch von Adolf L*** zu seiner Alleinerbin eingesetzt worden sei und andere erbberechtigte Personen nach der Aktenlage nicht bekannt seien. Mit Beschluß desselben Gerichtes vom 26.November 1982 wurde die zur Alleinerbin berufene Witwe Elsie L***, geboren am 27.Dezember 1899, "abhandlungsbehördlich gemäß Paragraph 72, Absatz 2, AußStrG ermächtigt, die Urheber- und allenfalls sonstige Verwertungsrechte bezüglich sämtlicher Werke des Erblassers Adolf L*** auszuüben und daraus resultierende Ansprüche gegen dritte Personen geltend zu machen"; dieser Beschluß ist seit 12.Jänner 1983 rechtskräftig. Am 1.März 1983 gab Elsie A***-L*** die unbedingte Erbserklärung ab; am 18. März 1983 beantragte sie sinngemäß die Fortsetzung des Verlassenschaftsverfahrens.
Mit Beschluß vom 28.August 1987, 2 A 513/33-44, erließ das Bezirksgericht Innere Stadt Wien die Einantwortungsurkunde, mit welcher der Nachlaß des Erblassers Adolf L*** der Verlassenschaft nach der in der Zwischenzeit verstorbenen Elsie A***-L*** (de G***-V***) zur Gänze eingeantwortet wurde. In Punkt 4 dieses - gleich der Einantwortungsurkunde in Rechtskraft erwachsenen - Beschlusses war Elsie A***-L*** ermächtigt worden, die "auf sie übergegangenen Urheberrechte an den Werken des Erblassers Adolf L***, bestehend insbesondere aus Plänen, Skizzen und Zeichnungen, auszuüben und insbesondere zu verwerten. Schon im Jahre 1980 hatte Elsie A***-L*** den
österreichischen Schriftsteller und Filmemacher Prof. Adolf O*** unwiderruflich und auch für ihre Rechtsnachfolger verbindlich bevollmächtigt, die Urheberrechte an sämtlichen Werken, Plänen, Skizzen, Fotos usw. von Adolf L*** auszuüben und darüber zu verfügen. Im Jahre 1981 erweiterte Elsie A***-L*** diese Bevollmächtigungen, und zwar insbesondere auf das Namensrecht des Adolf L*** und den sogenannten "Loos-Nachlaß" (Loos-Archiv), zu dem beweglichen körperlichen Sachen, wie Skizzen, Pläne, Schriften usw., gehören.
Mit "Kaufvertrag und Vereinbarung" vom 17.November 1981 erwarb Prof. Adolf O*** schließlich von Elsie A***-L*** sämtliche Rechte an den Werken von Adolf L***, vor allem die örtlich und zeitlich unbeschränkten und von ihm weiter übertragbaren Verwertungs- und Nutzungsrechte, gegen eine näher bestimmte finanzielle Gegenleistung. In Punkt 3 dieser Vereinbarung erklärte Elsie A***-L*** rechtsverbindlich, daß sie Universalerbin nach Adolf L*** sei. Die Unterschriften auf allen Vollmachten und "Übertragungserklärungen" sind durch die österreichische Botschaft in Buenos Aires beglaubigt.
Im Jahre 1983 hat Prof. Adolf O*** der klagenden Verwertungsgesellschaft die alleinigen und ausschließlichen Wahrnehmungsrechte (Werknutzungsrechte) an den Werken der bildenden Künste von Adolf L*** eingeräumt, und zwar kraft eigenen Rechtes (als Werknutzungsberechtigter) und vorsichtsweise auch im Namen von Elsie A***-L*** bzw. der Verlassenschaft nach Adolf L***. Zu den der Klägerin eingeräumten Wahrnehmungsrechten zählt insbesondere das Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung, und zwar für den Fall der Rechtsverletzung ohne jede inhaltliche Beschränkung. Die Werke von Adolf L*** wurden in Österreich u.a. in dem mit seiner Zustimmung erschienenen Buch "Adolf L*** - Das Werk des Architekten" von Heinrich Kulka (Verlag Anton Schroll & Co/Wien 1931), in dem mit Genehmigung seiner Rechtsnachfolgerin Elsie A***-L*** erschienenen Buch "Der Architekt Adolf L***" von Ludwig Münz und Gustav Künstler (Verlag Anton Schroll/Wien 1964) und in dem mit Zustimmung Prof. A*** O*** erschienenen Buch "Adolf L*** - Leben und Werk" von Burkhard Rokschcio und Roland Schachel (Residenzverlag/Salzburg und Wien 1982), aber auch vereinzelt in österreichischen Fachzeitschriften, jeweils mit Zustimmung des Berechtigten, veröffentlicht.
Der Beklagte, der seit Jahren auf dem Gebiet des Kunstverlages tätig ist, hat insbesondere folgende Bücher herausgebracht, die zahlreiche Werke von Adolf L*** enthalten:
a) "Adolf L*** - Das Werk des Architekten" von Heinrich Kulka (Beil./.BB). Dabei handelt es sich um einen unveränderten Nachdruck der im Jahre 1931 in Wien erschienenen Ausgabe, die der Beklagte im Jahre 1979 und in einer Neuauflage im Jahre 1986 herausgebracht hat. Außer Texten von Adolf L*** sind darin - neben Abbildungen von Werken anderer Künstler - 238 Abbildungen vorerschienener Werke von Adolf L*** abgedruckt.
b) "Das Looshaus" von Hermann Czech und Wolfgang Mistelbauer (Beil./.CC). Dieser Band erschien 1976 im Verlag des Beklagten; weitere Auflagen folgten 1977 und 1984. In diesem Buch sind insgesamt 37 vorerschienene Abbildungen von Werken von Adolf L*** enthalten.
c) "Adolf L*** - Theory and Works" von Benedetto Gravagnuolo (Beil./.DD). Dieses Buch hat der Beklagte gemeinsam mit dem italienischen Verlag Idea-Books Edizioni im Jahre 1982 herausgegeben und 1986 neu aufgelegt. Diese in Österreich vom Beklagten vertriebene Ausgabe in englischer Sprache enthält 230 Abbildungen, die schon in früheren Veröffentlichungen - jeweils mit Zustimmung des Berechtigten - veröffentlicht worden waren.
Bei der Anführung der Anzahl der Abbildungen sind jeweils die Abbildungen jener Werke, die sich bleibend an einem dem öffentlichen Verkehr dienenden Ort befinden, unberücksichtigt geblieben. Die drei im Verlag des Beklagten erschienenen Werke (Blg. ./BB, ./CC und ./DD) sind ohne Zustimmung der jeweils Berechtigten (Elsie A***-L***, Prof. Adolf O***, Klägerin) veröffentlicht worden. Sie sind auch nach der Untersagung der weiteren Verwendung der Werke von Adolf L*** durch die Klägerin im Buchhandel erhältlich; auch dem Rechnungslegungsbegehren der Klägerin ist der Beklagte nicht nachgekommen.
Mit der Behauptung, daß der Beklagte solcherart in die ihr übertragenen Verwertungsrechte an Werken des Künstlers Adolf L*** - zumindest soweit diese schon im Inland veröffentlicht worden sind - eingegriffen habe, begehrt die Klägerin zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches, dem Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu verbieten, die in den drei im Verlag des Beklagten erschienenen Büchern Beilagen./.BB, ./.CC und ./.DD abgebildeten Werke des bildenden Künstlers Adolf L*** - unter Berücksichtigung der in den Beilagen vorgenommenen Streichungen - zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten.
Der Erstrichter erließ die beantragte einstweilige Verfügung ohne Anhörung des Beklagten. In Ergänzung zu § 94 UrhG, wonach die österreichische Staatsbürgerschaft Voraussetzung für die Gewährung des Urheberrechtsschutzes sei, genössen nach § 95 UrhG auch alle jene Werke urheberrechtlichen Schutz, die im Inland erschienen sind. Da alle vom Verbotsbegehren der Klägerin umfaßten Abbildungen von Werken des bildenden Künstlers Adolf L*** mit Zustimmung der jeweils Berechtigten schon vorher veröffentlicht worden waren, komme ihnen der Schutz des österreichischen Urheberrechtsgesetzes zugute. Die danach ursprünglich dem Urheber Adolf L*** zustehenden Rechte seien auf seine Alleinerbin übergegangen und letztlich auf die Klägerin übertragen worden, die daher zur Klageführung berechtigt sei. Der Beklagte habe die der Klägerin nach § 15 Abs 1 und § 16 Abs 1 UrhG zustehenden Rechte verletzt, indem er ohne ihre Zustimmung die beanstandeten Abbildungen in den drei in seinem Verlag erschienenen Werken vervielfältigt, verbreitet und damit der Öffentlichkeit zugänglich gemacht habe.Der Erstrichter erließ die beantragte einstweilige Verfügung ohne Anhörung des Beklagten. In Ergänzung zu Paragraph 94, UrhG, wonach die österreichische Staatsbürgerschaft Voraussetzung für die Gewährung des Urheberrechtsschutzes sei, genössen nach Paragraph 95, UrhG auch alle jene Werke urheberrechtlichen Schutz, die im Inland erschienen sind. Da alle vom Verbotsbegehren der Klägerin umfaßten Abbildungen von Werken des bildenden Künstlers Adolf L*** mit Zustimmung der jeweils Berechtigten schon vorher veröffentlicht worden waren, komme ihnen der Schutz des österreichischen Urheberrechtsgesetzes zugute. Die danach ursprünglich dem Urheber Adolf L*** zustehenden Rechte seien auf seine Alleinerbin übergegangen und letztlich auf die Klägerin übertragen worden, die daher zur Klageführung berechtigt sei. Der Beklagte habe die der Klägerin nach Paragraph 15, Absatz eins und Paragraph 16, Absatz eins, UrhG zustehenden Rechte verletzt, indem er ohne ihre Zustimmung die beanstandeten Abbildungen in den drei in seinem Verlag erschienenen Werken vervielfältigt, verbreitet und damit der Öffentlichkeit zugänglich gemacht habe.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß nur zum Teil und wies das Sicherungsbegehren in Ansehung bestimmter, im Spruch seiner Entscheidung einzeln aufgezählter Abbildungen ab; es sprach aus, daß der Wert des von der Abänderung betroffenen Teiles des Streitgegenstandes S 15.000, der Wert des gesamten Beschwerdegegenstandes jedoch nicht S 300.000 übersteige und der Revisionsrekurs gegen den abändernden Teil seines Beschlusses zulässig sei. Da die drei genannten Werke in Verlagen erschienen seien, die der Beklagte als Einzelunternehmer betreibe oder an denen er als persönlich haftender Gesellschafter beteiligt sei, sei er passiv legitimiert. Daß Adolf L*** Urheber der Werke ist, um deren Abbildung es geht, sei auch in den Fällen nicht zweifelhaft, in denen einzelne Pläne von anderen Personen unterschrieben wurden. Aus der Zustimmung des Künstlers Adolf L*** zur Veröffentlichung von Bildern seiner Werke in dem 1931 erschienenen Buch "Adolf L*** - Das Werk des Architekten" ergebe sich kein Hinweis auf ausschließliche Werknutzungsrechte des Verlages Anton Schroll & Co; sie bedeute vielmehr nach dem Verkehrsgebrauch im Zweifel nur eine Werknutzungsbewilligung im Sinne des § 24 Abs 1 Satz 1 UrhG. In Ansehung der Schutzfähigkeit der einzelnen in den Beilagen./.BB bis ./.DD enthaltenen Abbildungen sei eine differenzierte Betrachtung erforderlich. Dem § 54 Z 5 UrhG sei zu entnehmen, daß Werke der Baukunst im Sinne des § 15 Abs 1 UrhG auch unter Verwendung optischer Einrichtungen - so durch das Herstellen von Fotografien - vervielfältigt werden könnten; das Veröffentlichen eines solcherart gewonnenen Werkstückes in Büchern stelle sich als "Verbreiten" im Sinne des § 16 Abs 1 UrhG dar. Die in § 54 Z 5 UrhG enthaltene Einschränkung auf Werkstücke, die sich "an einem dem öffentlichen Verkehr dienenden Orte bleibend befinden", beziehe sich nicht auf die Werke der Baukunst, sondern nur auf die "anderen Werke der bildenden Künste." Was unter dem Begriff "Werke der Baukunst" zu verstehen ist, richte sich nach der innerhalb der beteiligten Verkehrskreise herrschenden Auffassung; darunter fielen Gebäude ebenso wie Brückenbauten, Sportstätten oder Türme, und zwar nicht nur als Ganzes, sondern auch in ihren Teilen. Die freie Werknutzung umfasse nicht nur die äußere Ansicht eines Hauses, sondern auch die Hofansicht und die Innenräume, wie das Stiegenhaus und einzelne Räume. "Baukunst" bedeute soviel wie Architektur und umfasse daher alle Bauteile eines Hauses, seien sie innen oder außen gelegen. Die Aufgabe der Architektur (= Baukunst) liege ndcht nur in der Errichtung und Gestaltung der äußeren Hülle eines Baues, sondern - vermutlich sogar überwiegend - in der funktionsgerechten Gestaltung des umbauten Raumes. Das Bestreben der Architektur sei es immer wieder - und in besonderem Maße bei Adolf L*** - gewesen, ein Gesamtwerk zu schaffen und somit alle Bauteile wie Türen, Stiegengeländer udgl. und auch sämtliches Zubehör bis hin zur Einrichtung zu gestalten. Es könne nicht zweifelhaft sein, daß die gemeinsam mit dem Haus entworfenen und mit ihm fest verbundenen Bauteile, wie Türen, Stiegengeländer, Beleuchtungskörper, Holzdecken, Kamine usw., durch ihren engen Zusammenhang mit dem Bauwerk als Werke der Baukunst anzusehen seien, könne doch das Bauwerk ohne sie nicht dargestellt werden. Wenngleich bei Einrichtungsgegenständen der enge Zusammenhang mit dem Bauwerk nicht immer ohne weiteres gegeben sei, müsse doch bedacht werden, daß die nach dem Vorgesagten erlaubte Abbildung eines Wohnraums als Teil des Bauwerkes ohne die darin befindlichen Möbel meist nicht möglich sei. In Fällen einer ganzheitlichen Planung bestehe darüber hinaus zwischen der ästhetischen Wirkung des Bauwerkes und der für dieses geplanten Einrichtung eine so enge Wechselbeziehung, daß eine Darstellung von Innenräumen ohne deren Einrichtung die eigenpersönliche körperliche Formung und Festlegung der schöpferischen Idee des Architekten nicht wiedergeben könne. Die freie Werknutzung von Werken der Baukunst nach einem ausgeführten Bau werde daher durch das Vorhandensein anderer schutzfähiger Werke der bildenden Künste dann nicht beeinträchtigt, wenn die Darstellung des Werkes der Baukunst im Vordergrund stehe und dieser erlaubte Zweck ohne die vorhandene Einrichtung nicht oder nicht auf zumutbare Weise erreicht werden könnte. In all jenen Fällen, in denen Abbildungen beanstandet würden, die Innenansichten der vom Architekten Adolf L*** geschaffenen Bauwerke zeigen - so bei sämtlichen Innenansichten von Stiegenhäusern, Geschäftslokalen, Kaffeehäusern und Privatwohnungen, auch wenn durch sie das eingerichtete Bauwerk wiedergegeben werde -, liege daher Werkfreiheit im Sinne des § 54 Z 5 UrlG vor. In Ansehung dieser Abbildungen sei daher der Sicherungsantrag abzuweisen. Auf Pläne, Entwürfe und Modelle ausgeführter Bauten finde aber § 54 Z 5 UrhG keine Anwendung; an ihnen bestehe keine freie Werknutzung. Dasselbe gelte für die Abbildungen von Einrichtungsgegenständen, wie Tischen, Sesseln, Kästen oder Kredenzen, die ohne jede Beziehung zu einem Bauwerk dargestellt worden seien. Auch bei ihnen handle es sich entgegen der Meinung des Beklagten durchwegs um eigentümliche geistige Schöpfungen im Sinne des § 1 UWG; sie genössen daher urheberrechtlichen Schutz gegen unbefugte Vervielfältigung und Verbreitung.Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß nur zum Teil und wies das Sicherungsbegehren in Ansehung bestimmter, im Spruch seiner Entscheidung einzeln aufgezählter Abbildungen ab; es sprach aus, daß der Wert des von der Abänderung betroffenen Teiles des Streitgegenstandes S 15.000, der Wert des gesamten Beschwerdegegenstandes jedoch nicht S 300.000 übersteige und der Revisionsrekurs gegen den abändernden Teil seines Beschlusses zulässig sei. Da die drei genannten Werke in Verlagen erschienen seien, die der Beklagte als Einzelunternehmer betreibe oder an denen er als persönlich haftender Gesellschafter beteiligt sei, sei er passiv legitimiert. Daß Adolf L*** Urheber der Werke ist, um deren Abbildung es geht, sei auch in den Fällen nicht zweifelhaft, in denen einzelne Pläne von anderen Personen unterschrieben wurden. Aus der Zustimmung des Künstlers Adolf L*** zur Veröffentlichung von Bildern seiner Werke in dem 1931 erschienenen Buch "Adolf L*** - Das Werk des Architekten" ergebe sich kein Hinweis auf ausschließliche Werknutzungsrechte des Verlages Anton Schroll & Co; sie bedeute vielmehr nach dem Verkehrsgebrauch im Zweifel nur eine Werknutzungsbewilligung im Sinne des Paragraph 24, Absatz eins, Satz 1 UrhG. In Ansehung der Schutzfähigkeit der einzelnen in den Beilagen./.BB bis ./.DD enthaltenen Abbildungen sei eine differenzierte Betrachtung erforderlich. Dem Paragraph 54, Ziffer 5, UrhG sei zu entnehmen, daß Werke der Baukunst im Sinne des Paragraph 15, Absatz eins, UrhG auch unter Verwendung optischer Einrichtungen - so durch das Herstellen von Fotografien - vervielfältigt werden könnten; das Veröffentlichen eines solcherart gewonnenen Werkstückes in Büchern stelle sich als "Verbreiten" im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, UrhG dar. Die in Paragraph 54, Ziffer 5, UrhG enthaltene Einschränkung auf Werkstücke, die sich "an einem dem öffentlichen Verkehr dienenden Orte bleibend befinden", beziehe sich nicht auf die Werke der Baukunst, sondern nur auf die "anderen Werke der bildenden Künste." Was unter dem Begriff "Werke der Baukunst" zu verstehen ist, richte sich nach der innerhalb der beteiligten Verkehrskreise herrschenden Auffassung; darunter fielen Gebäude ebenso wie Brückenbauten, Sportstätten oder Türme, und zwar nicht nur als Ganzes, sondern auch in ihren Teilen. Die freie Werknutzung umfasse nicht nur die äußere Ansicht eines Hauses, sondern auch die Hofansicht und die Innenräume, wie das Stiegenhaus und einzelne Räume. "Baukunst" bedeute soviel wie Architektur und umfasse daher alle Bauteile eines Hauses, seien sie innen oder außen gelegen. Die Aufgabe der Architektur (= Baukunst) liege ndcht nur in der Errichtung und Gestaltung der äußeren Hülle eines Baues, sondern - vermutlich sogar überwiegend - in der funktionsgerechten Gestaltung des umbauten Raumes. Das Bestreben der Architektur sei es immer wieder - und in besonderem Maße bei Adolf L*** - gewesen, ein Gesamtwerk zu schaffen und somit alle Bauteile wie Türen, Stiegengeländer udgl. und auch sämtliches Zubehör bis hin zur Einrichtung zu gestalten. Es könne nicht zweifelhaft sein, daß die gemeinsam mit dem Haus entworfenen und mit ihm fest verbundenen Bauteile, wie Türen, Stiegengeländer, Beleuchtungskörper, Holzdecken, Kamine usw., durch ihren engen Zusammenhang mit dem Bauwerk als Werke der Baukunst anzusehen seien, könne doch das Bauwerk ohne sie nicht dargestellt werden. Wenngleich bei Einrichtungsgegenständen der enge Zusammenhang mit dem Bauwerk nicht immer ohne weiteres gegeben sei, müsse doch bedacht werden, daß die nach dem Vorgesagten erlaubte Abbildung eines Wohnraums als Teil des Bauwerkes ohne die darin befindlichen Möbel meist nicht möglich sei. In Fällen einer ganzheitlichen Planung bestehe darüber hinaus zwischen der ästhetischen Wirkung des Bauwerkes und der für dieses geplanten Einrichtung eine so enge Wechselbeziehung, daß eine Darstellung von Innenräumen ohne deren Einrichtung die eigenpersönliche körperliche Formung und Festlegung der schöpferischen Idee des Architekten nicht wiedergeben könne. Die freie Werknutzung von Werken der Baukunst nach einem ausgeführten Bau werde daher durch das Vorhandensein anderer schutzfähiger Werke der bildenden Künste dann nicht beeinträchtigt, wenn die Darstellung des Werkes der Baukunst im Vordergrund stehe und dieser erlaubte Zweck ohne die vorhandene Einrichtung nicht oder nicht auf zumutbare Weise erreicht werden könnte. In all jenen Fällen, in denen Abbildungen beanstandet würden, die Innenansichten der vom Architekten Adolf L*** geschaffenen Bauwerke zeigen - so bei sämtlichen Innenansichten von Stiegenhäusern, Geschäftslokalen, Kaffeehäusern und Privatwohnungen, auch wenn durch sie das eingerichtete Bauwerk wiedergegeben werde -, liege daher Werkfreiheit im Sinne des Paragraph 54, Ziffer 5, UrlG vor. In Ansehung dieser Abbildungen sei daher der Sicherungsantrag abzuweisen. Auf Pläne, Entwürfe und Modelle ausgeführter Bauten finde aber Paragraph 54, Ziffer 5, UrhG keine Anwendung; an ihnen bestehe keine freie Werknutzung. Dasselbe gelte für die Abbildungen von Einrichtungsgegenständen, wie Tischen, Sesseln, Kästen oder Kredenzen, die ohne jede Beziehung zu einem Bauwerk dargestellt worden seien. Auch bei ihnen handle es sich entgegen der Meinung des Beklagten durchwegs um eigentümliche geistige Schöpfungen im Sinne des Paragraph eins, UWG; sie genössen daher urheberrechtlichen Schutz gegen unbefugte Vervielfältigung und Verbreitung.
Ergänzend nahm das Rekursgericht als bescheinigt an, daß Adolf L*** seit 1898 seinen ständigen Wohnsitz in Wien hattn, nach dem Ersten Weltkrieg österreichischer Staatsbürger wurde und auch im Zeitpunkt seines Todes war. Sein Werk genieße daher nach § 94 UrhG ohne Rücksicht darauf, ob und wo es erschienen ist, den Schutz des österreichischen Urheberechtsgesetzes.Ergänzend nahm das Rekursgericht als bescheinigt an, daß Adolf L*** seit 1898 seinen ständigen Wohnsitz in Wien hattn, nach dem Ersten Weltkrieg österreichischer Staatsbürger wurde und auch im Zeitpunkt seines Todes war. Sein Werk genieße daher nach Paragraph 94, UrhG ohne Rücksicht darauf, ob und wo es erschienen ist, den Schutz des österreichischen Urheberechtsgesetzes.
Gegen diesen Beschluß wendet sich der Rekurs (richtig: Revisionsrekurs) der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß die einstweilige Verfügung des Erstgerichtes vollinhaltlich wiederhergestellt werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Beklagte beantragt, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.