Rechtssatz RS0076861
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076861
Entscheidungsdatum
12.07.1994
Rechtssatz
Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, daß diese freie Werknutzung nur für die Außenansicht von Bauwerken gelten sollte, sind doch die Innenteile eines Bauwerkes, wie das Treppenhaus, der Hof, die Vorhalle, einzelne Säle und Zimmer, in gleicher Weise "Werke der Baukunst"; weder der Grundsatz, daß Ausnahmen vom urheberrechtlichen Schutz stets eng auszulegen sind (SZ 47/81; SZ 51/167 ua), noch der Hinweis auf internationale Abkommen über den Urheberrechtsschutz rechtfertigen die teleologische Reduktion des in § 54 Z 5 UrhG verwendeten Begriffe der "Baukunst" auf die Außenansicht von Bauwerken.Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, daß diese freie Werknutzung nur für die Außenansicht von Bauwerken gelten sollte, sind doch die Innenteile eines Bauwerkes, wie das Treppenhaus, der Hof, die Vorhalle, einzelne Säle und Zimmer, in gleicher Weise "Werke der Baukunst"; weder der Grundsatz, daß Ausnahmen vom urheberrechtlichen Schutz stets eng auszulegen sind (SZ 47/81; SZ 51/167 ua), noch der Hinweis auf internationale Abkommen über den Urheberrechtsschutz rechtfertigen die teleologische Reduktion des in Paragraph 54, Ziffer 5, UrhG verwendeten Begriffe der "Baukunst" auf die Außenansicht von Bauwerken.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 106/89
Entscheidungstext OGH 12.09.1989 4 Ob 106/89
Veröff: SZ 62/148 = EvBl 1990/16 S 85 = MR 1991,25 (Walter, S 4) = ÖBl 1989,187 = GRURInt 1991,56
- 4 Ob 80/94
Entscheidungstext OGH 12.07.1994 4 Ob 80/94
Auch; Beisatz: Hier: Glasmalereien auf Fenstern. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0076861
Dokumentnummer
JJR_19890912_OGH0002_0040OB00106_8900000_003