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Rechtssatz RS0121113

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0121113

Geschäftszahl

4Ob135/06s

Entscheidungsdatum

09.08.2006

Rechtssatz

Wurden (im Ausland hergestellte) Vervielfältigungsstücke über das Internet auch gegenüber Inländern beworben und sind die einzelnen Handlungselemente der Rechtsverletzung (Vervielfältigung und Verbreitung) vom selben Täter zu verantworten, so stehen sie in einem so engen faktischen und wirtschaftlichen Zusammenhang, dass sie als Teile eines einheitlichen Vorgangs anzusehen sind, dessen Schwerpunkt in Österreich liegt, weil und soweit die Vervielfältigungsstücke auch an österreichische Nutzer verkauft werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121113

Dokumentnummer

JJR_20060809_OGH0002_0040OB00135_06S0000_003