Die gegen diese Entscheidung gerichtete außerordentliche Revision der Beklagten ist zulässig, weil die Entscheidung des Berufungsgerichtes von der Rechtsprechung zur Fassung eines Unterlassungsgebotes abweicht; sie ist auch teilweise berechtigt.
Die Beklagte verweist darauf, daß das Gericht bei Säumnis einer Partei an das tatsächliche Vorbringen des Erschienenen gebunden ist. Das Tatsachenvorbringen des Klägers reiche nicht aus, um prüfen zu können, ob berechtigte Interessen im Sinne des § 78 UrhG verletzt sind. Das Berufungsgericht gehe ohne entsprechendes Vorbringen von Umständen aus, die in der Klage keine Deckung fänden. Die von ihm gewählte Fassung des Spruches schränke diesen nicht ein, sondern verdeutliche ihn bloß.Die Beklagte verweist darauf, daß das Gericht bei Säumnis einer Partei an das tatsächliche Vorbringen des Erschienenen gebunden ist. Das Tatsachenvorbringen des Klägers reiche nicht aus, um prüfen zu können, ob berechtigte Interessen im Sinne des Paragraph 78, UrhG verletzt sind. Das Berufungsgericht gehe ohne entsprechendes Vorbringen von Umständen aus, die in der Klage keine Deckung fänden. Die von ihm gewählte Fassung des Spruches schränke diesen nicht ein, sondern verdeutliche ihn bloß.
Das Erstgericht hat auf Antrag des Klägers ein Versäumungsurteil gefällt, weil die Beklagte innerhalb der ihr gesetzten Frist keine Klagebeantwortung eingebracht hat. Damit das Gericht ein Versäumungsurteil nach § 398 ZPO fällen kann, muß es dieselben Prüfungen vornehmen wie bei einer Säumnis nach § 396 ZPO (Rechberger in Rechberger, ZPO § 398 Rz 3). Das Vorbringen der nicht erschienenen Partei bleibt gänzlich außer Betracht; das streiterhebliche Tatsachenvorbringen der erschienenen Partei ist für wahr zu halten. Damit ist jede Beweisaufnahme ausgeschlossen (Rechberger aaO vor § 396 Rz 2; §§ 396, 397 Rz 2 mwN).Das Erstgericht hat auf Antrag des Klägers ein Versäumungsurteil gefällt, weil die Beklagte innerhalb der ihr gesetzten Frist keine Klagebeantwortung eingebracht hat. Damit das Gericht ein Versäumungsurteil nach Paragraph 398, ZPO fällen kann, muß es dieselben Prüfungen vornehmen wie bei einer Säumnis nach Paragraph 396, ZPO (Rechberger in Rechberger, ZPO Paragraph 398, Rz 3). Das Vorbringen der nicht erschienenen Partei bleibt gänzlich außer Betracht; das streiterhebliche Tatsachenvorbringen der erschienenen Partei ist für wahr zu halten. Damit ist jede Beweisaufnahme ausgeschlossen (Rechberger aaO vor Paragraph 396, Rz 2; Paragraphen 396, 397, Rz 2 mwN).
Der Kläger hat vorgebracht, im Begleittext zu den gegen seinen Willen aufgenommenen Photos einer strafbaren Handlung verdächtigt zu werden. Er werde damit einer strafbaren Handlung beschuldigt, obwohl noch gar keine Hauptverhandlung stattgefunden habe. Die Veröffentlichung seines Bildnisses verletze seine berechtigten Interessen, weil er in den "Mittelpunkt des Verdachtes" gerückt und "als der Begehung der Tat besonders verdächtig" hingestellt werde.
Dieses Vorbringen enthält Tatsachenbehauptun- gen, die ausreichen, um beurteilen zu können, ob ein Verstoß gegen § 78 UrhG vorliegt. Daß der Kläger nicht vorgebracht hat, welcher Tat er verdächtigt wurde, schadet nicht. Aus dem Verdacht, eine strafbare Handlung begangen zu haben, folgt die Verletzung berechtigter Interessen, wenn, wie hier, noch gar keine Hauptverhandlung und damit auch keine Verurteilung stattgefunden hat. So lange der Kläger noch nicht rechtskräftig wegen der ihm vorgeworfenen strafbaren Handlungen verurteilt ist, wird vermutet, daß er unschuldig ist (Art 6 Abs 2 MRK). Bei dieser Sachlage hat aber das Interesse des der strafbaren Handlung Bezichtigten, nicht vorzeitig "an den Pranger gestellt" zu werden, Vorrang vor dem Interesse der Beklagten, ihren Bericht mit einem Lichtbild auszuschmücken (MR 1995, 145 - Wunderarzt).Dieses Vorbringen enthält Tatsachenbehauptun- gen, die ausreichen, um beurteilen zu können, ob ein Verstoß gegen Paragraph 78, UrhG vorliegt. Daß der Kläger nicht vorgebracht hat, welcher Tat er verdächtigt wurde, schadet nicht. Aus dem Verdacht, eine strafbare Handlung begangen zu haben, folgt die Verletzung berechtigter Interessen, wenn, wie hier, noch gar keine Hauptverhandlung und damit auch keine Verurteilung stattgefunden hat. So lange der Kläger noch nicht rechtskräftig wegen der ihm vorgeworfenen strafbaren Handlungen verurteilt ist, wird vermutet, daß er unschuldig ist (Artikel 6, Absatz 2, MRK). Bei dieser Sachlage hat aber das Interesse des der strafbaren Handlung Bezichtigten, nicht vorzeitig "an den Pranger gestellt" zu werden, Vorrang vor dem Interesse der Beklagten, ihren Bericht mit einem Lichtbild auszuschmücken (MR 1995, 145 - Wunderarzt).
Berechtigt sind aber die Einwendungen der Beklagten gegen die Fassung des Urteilsspruches. Ein auf § 78 UrhG gestützte Unterlassungsgebot ist eng zu fassen und auf die konkrete Behauptung oder Bezeichnung oder Bezeichnungen gleichen Inhaltes im Begleittext zu beschränken (ÖBl 1992, 87 - Lästige Witwe; MR 1995, 145 - Wunderarzt; s auch ÖBl 1991, 105 - Hundertwasser-Pickerln II mwN). Werden in einem Urteilsspruch Beispielsfälle unter "insbesondere" angeführt, so wird das Unterlassungsgebot dadurch nur verdeutlicht, nicht aber eingeschränkt (WBl 1988, 123; s auch MR 1995, 145 - Wunderarzt).Berechtigt sind aber die Einwendungen der Beklagten gegen die Fassung des Urteilsspruches. Ein auf Paragraph 78, UrhG gestützte Unterlassungsgebot ist eng zu fassen und auf die konkrete Behauptung oder Bezeichnung oder Bezeichnungen gleichen Inhaltes im Begleittext zu beschränken (ÖBl 1992, 87 - Lästige Witwe; MR 1995, 145 - Wunderarzt; s auch ÖBl 1991, 105 - Hundertwasser-Pickerln römisch zwei mwN). Werden in einem Urteilsspruch Beispielsfälle unter "insbesondere" angeführt, so wird das Unterlassungsgebot dadurch nur verdeutlicht, nicht aber eingeschränkt (WBl 1988, 123; s auch MR 1995, 145 - Wunderarzt).
Das Berufungsgericht hat dem Spruch eine Fassung gegeben, die einerseits zu weit ist, weil der Beklagten ohne Einschränkung verboten wird, die bereits veröffentlichten Bildnisse des Klägers wieder zu veröffentlichen; andrerseits hat das Berufungsgericht einen Sachverhalt in den Spruch aufgenommen, der weder behauptet noch festgestellt wurde. Im Akt befinden sich zwar die beiden "N*****"-Ausgaben. In der Klage wird aber nicht vorgebracht, welcher strafbaren Handlung der Kläger im Begleittext bezichtigt wird; aus der Klage geht nicht einmal hervor, daß die Zeitschriften mit der Klage vorgelegt wurden. Im Spruch kann nur das wegen der Säumnis der Beklagten für wahr zu haltende Vorbringen des Klägers berücksichtigt werden. Danach war der Beklagten zu verbieten, Bildnisse des Klägers im Zusammenhang mit Berichten zu veröffentlichen, in denen er einer strafbaren Handlung verdächtigt wird.
Der Revision war teilweise Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 43, 50 ZPO. Der Kläger hat ein uneingeschränktes Veröffentlichungsverbot begehrt, aber nur ein auf Bildnisveröffentlichungen im Zusammenhang mit bestimmten Berichten eingeschränktes Verbot zugesprochen erhalten. In einem solchen Fall sind Obsiegen und Unterliegen mangels anderer Anhaltspunkte gleich zu bewerten, so daß die Kosten gegeneinander aufzuheben sind.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 43, 50, ZPO. Der Kläger hat ein uneingeschränktes Veröffentlichungsverbot begehrt, aber nur ein auf Bildnisveröffentlichungen im Zusammenhang mit bestimmten Berichten eingeschränktes Verbot zugesprochen erhalten. In einem solchen Fall sind Obsiegen und Unterliegen mangels anderer Anhaltspunkte gleich zu bewerten, so daß die Kosten gegeneinander aufzuheben sind.