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Entscheidung 4 Ob 26/95×

Entscheidung 4 Ob 26/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob26/95(4Ob27/95)

Entscheidungsdatum

28.08.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Leonhard H*****, vertreten durch Dr.Erwin Markl, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei S***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Hansjörg Schweinester und Dr.Paul Delazer, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Unterlassung und Entschädigung (Streitwert im Provisorialverfahren S 480.000,-), im Verfahren über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 14.November 1994, GZ 3 R 103, 200/94-22, womit der Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 14.September 1994, GZ 12 Cg 87/94-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Auf Antrag der beklagten Partei wird der Kostenausspruch des Beschlusses vom 25.April 1995, 4 Ob 26, 27/95 (= 10 Cg 105/95x-29 des Landesgerichtes Innsbruck) dahin berichtigt, daß die klagende Partei schuldig ist, der beklagten Partei die mit S 53.220,60 (statt S 25.236,90) bestimmten, auf den abweisenden Teil entfallenden Kosten des Provisorialverfahrens aller drei Instanzen (darin S 8.870,10 statt nur S 4.206,15 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der Kläger ist weiters schuldig, der beklagten Partei die mit S 279,12 bestimmten Kosten des Berichtigungsantrages (darin S 46,52 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Da die Beklagte - wie im Beschluß vom 25.April 1995, 4 Ob 26, 27/95 ausgeführt - im Provisorialverfahren letztlich zur Hälfte durchgedrungen ist, hat ihr der Kläger die Hälfte der Kosten zu ersetzen. Diese belaufen sich für das Verfahren erster Instanz auf S 68.661,-, für das Rekursverfahren auf S 17.170,20 und für das Revisionsrekursverfahren auf S 20.610,-, insgesamt somit auf S 106.441,20. Der Beklagten stehen somit bei richtiger Rechnung Kosten in der Höhe von S 53.220,60 (darin Umsatzsteuer S 8.870,10) zu.

Da die Kostenentscheidung im Beschluß vom 25.April 1995, 4 Ob 26, 27/95, auf einem offenbaren Irrtum beruhte, war sie entsprechend zu berichtigen (Paragraph 419, ZPO).

Der Ausspruch über die Kosten des Berichtigungsantrages gründet sich auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO, 41, 50 Absatz eins,, Paragraph 52, ZPO in Verbindung mit Paragraph 11, RATG.

Anmerkung

E39890 04AA0265

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0040OB00026.95.0828.000

Dokumentnummer

JJT_19950828_OGH0002_0040OB00026_9500000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0037556 Rechtssatz 11.06.1974Zivilrecht
Unbestimmtes Unterlassungsbegehren, dem Erstbeklagten die Veröffentlichung von Bildnissen des Klägers zu verbieten, "wenn dadurch dessen berechtigte Interessen verletzt werden". Ein solches Begehren ist nichts anderes als eine Wiedergabe der gesetzlichen Be …
RS0043508 Rechtssatz 07.09.1971Zivilrecht
Bei der Beurteilung, ob berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt wurden, ist ein objektiver Maßstab anzulegen. Es handelt sich dabei um die Lösung einer Rechtsfrage, die auf Grund des gegebenen Sachverhaltes, nämlich der Veröffentlichung des Bildes …
RS0077224 Rechtssatz 25.04.1995Zivilrecht
Werden durch die beanstandete Bildnisveröffentlichung berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt, so ist der Einwand der Beklagten zu untersuchen, ob ihr Interesse an der Bildnisveröffentlichung überwiegt. Dabei ist zwischen dem Informationswert des T …
RS0077767 Rechtssatz 07.04.1992Zivilrecht
Bei nicht allgemein bekannten Personen des öffentlichen Lebens wird - so wie bei unbekannten Privatpersonen - die Verletzung durch die Beigabe des Bildes noch verschärft und eine "Prangerwirkung" erzielt, weil die Person des Angegriffenen damit erst einer b …
RS0077782 Rechtssatz 28.06.1994Zivilrecht
Die Verletzung berechtigter Interessen muss - wie sich aus dem insoweit völlig eindeutigen Wortlaut des § 78 Abs 1 UrhG ergibt - durch die Bildveröffentlichung als solche erfolgen.
RS0077822 Rechtssatz 09.07.1991Zivilrecht
Das Interesse an der Veröffentlichung des Lichtbildes einer im öffentlichen Leben stehenden Person kann gegeben sein, wenn das Lichtbild im Zusammenhang mit der öffentlichen Tätigkeit des Abgebildeten steht und damit selbst einen Nachrichtenwert hat.
RS0077827 Rechtssatz 27.11.1973Zivilrecht
Das Gesetz legt den Begriff "berechtigte Interessen" im Sinne des § 78 UrhG nicht fest, weil es bewusst einen weiteren Spielraum offen lassen wollte, um den Verhältnissen des Einzelfalles gerecht werden zu können.
RS0077839 Rechtssatz 09.07.1991Zivilrecht
Im Zusammenhang mit der Berichterstattung über aktuelles Geschehen kann aber auch ein erhebliches Interesse an der Veröffentlichung eines mit dem aktuellen Geschehen nicht unmittelbar im Zusammenhang stehendes Lichtbildes einer am öffentlichen Leben teilneh …
RS0077865 Rechtssatz 24.06.1975Zivilrecht
Beiderseitige Interessenabwägung, wie weit sich jemand, der einer strafbaren Handlung verdächtigt, beschuldigt, angeklagt oder verurteilt worden ist, die Veröffentlichung seines Bildes gefallen lassen muß, und zwar ob die Umstände des konkreten Falles ein I …
RS0077883 Rechtssatz 30.01.1990Zivilrecht
Bei der Interessenabwägung bei einer Bildnisveröffentlichung im Zusammenhang mit einer Darstellung von Unregelmäßigkeiten oder Straftaten gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit des Eingriffes; auch das echte Informationsbedürfnis darf nicht weiter als u …
RS0078074 Rechtssatz 07.04.1992Zivilrecht
Wenn es auch richtig ist, daß der Bekanntheitsgrad einer Person bei Beurteilung der Frage, ob eine Veröffentlichung ihres Bildnisses nach objektiven Grundsätzen berechtigte Interessen verletzt, nicht außer Betracht bleiben kann, so ergibt sich daraus aber n …
RS0078088 Rechtssatz 27.11.1973Zivilrecht
Bei der Prüfung, ob berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden, ist darauf abzustellen, ob die geltend gemachten Interessen des Abgebildeten bei objektiver Prüfung des einzelnen Falles als schutzwürdig anzusehen sind.
RS0078186 Rechtssatz 25.04.1995Zivilrecht
Durch § 78 UrhG soll jedermann gegen einen Missbrauch seiner Abbildung in der Öffentlichkeit, also namentlich dagegen geschützt werden, dass er durch die Verbreitung seines Bildnisses bloßgestellt, dass dadurch sein Privatleben der Öffentlichkeit preisgegeb …