Rechtssatz RS0037556
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0037556
Geschäftszahl
4Ob315/74 (4Ob316/74); 4Ob26/95 (4Ob27/95); 9ObA104/07w
Entscheidungsdatum
07.02.2008
Rechtssatz
Unbestimmtes Unterlassungsbegehren, dem Erstbeklagten die Veröffentlichung von Bildnissen des Klägers zu verbieten, "wenn dadurch dessen berechtigte Interessen verletzt werden". Ein solches Begehren ist nichts anderes als eine Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmung, aus der das Unterlassungsbegehren abgeleitet wird (§ 78 UrhG). Die Veröffentlichung des Bildnisses einer Person an sich reicht nämlich zur Begründung des Unterlassungsanspruches nicht aus. Ein schrankenloses Veröffentlichungsverbot ist nicht berechtigt.Unbestimmtes Unterlassungsbegehren, dem Erstbeklagten die Veröffentlichung von Bildnissen des Klägers zu verbieten, "wenn dadurch dessen berechtigte Interessen verletzt werden". Ein solches Begehren ist nichts anderes als eine Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmung, aus der das Unterlassungsbegehren abgeleitet wird (Paragraph 78, UrhG). Die Veröffentlichung des Bildnisses einer Person an sich reicht nämlich zur Begründung des Unterlassungsanspruches nicht aus. Ein schrankenloses Veröffentlichungsverbot ist nicht berechtigt.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 315/74
Entscheidungstext OGH 11.06.1974 4 Ob 315/74
- 4 Ob 26/95
Entscheidungstext OGH 25.04.1995 4 Ob 26/95
Vgl auch; Beisatz: Das Unterlassungsgebot hat sich immer am konkreten Anlassfall zu orientieren. Demnach ist der Beklagten die Veröffentlichung im Zusammenhang mit einem Text wie dem zusammen mit der Bildveröffentlichung gebrachten zu untersagen. Besteht kein Anhaltspunkt, der die dringende Befürchtung rechtfertigen könnte, die Beklagte werde ein Bild des Klägers in Verbindung mit anderen Vorwürfen bringen, fehlt eine Grundlage für eine weitere Fassung des Spruches. (T1)
- 9 ObA 104/07w
Entscheidungstext OGH 07.02.2008 9 ObA 104/07w
nur: Unbestimmtes Unterlassungsbegehren, dem Erstbeklagten die Veröffentlichung von Bildnissen des Klägers zu verbieten, "wenn dadurch dessen berechtigte Interessen verletzt werden". (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0037556
Dokumentnummer
JJR_19740611_OGH0002_0040OB00315_7400000_001